Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzureichender Prüfung einer Triebanomalie (§21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 55/93
Datum
22.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines Widerstandsunfähigen verurteilt; der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch und die Sicherungsverwahrung auf. Grundlage ist die lückenhafte Auseinandersetzung des Landgerichts mit der Frage, ob eine "schwere andere seelische Abartigkeit" (Triebanomalie) vorliegt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen; auch die Prüfung von §63 StGB ist zu erwägen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hinter Hinweise auf eine schwere andere seelische Abartigkeit (§ 21 StGB) darf das Tatgericht die Frage der (erheblich verminderten oder aufgehobenen) Schuldfähigkeit nicht ohne eine für das Revisionsgericht überprüfbare Gesamtwürdigung unbeachtet lassen.

2

Die Annahme einer seelischen Abartigkeit setzt nicht schon aus sich heraus abweichendes sexuelles Verhalten voraus; erforderlich ist eine Persönlichkeitsentartung, die das Hemmungsvermögen des Täters in relevanter Weise beeinträchtigt.

3

Feststellungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung sind nicht isoliert zu treffen; sie sind mit der Schuldfähigkeitsprüfung zu verknüpfen, da hiervon die Voraussetzungen der Maßregelentscheidungen mitbestimmt werden können.

4

Ist die Prüfung der Schuldfähigkeit lückenhaft, führt dies zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache; in der Neubewertung sind gegebenenfalls auch Maßregelalternativen (z. B. § 63 StGB) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 14. Oktober 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 55/93 vom 22. April 1993 in der Strafsache gegen ██████, geboren am ██, Klaus-Peter ████, 1964 in ██████ zur Zeit in Sicherungsverwahrung untergebracht, wegen sexuellen Missbrauchs eines Widerstandsunfähigen

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 14. Oktober 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Widerstandsunfähigen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; gleichzeitig hat es erneut seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es die Verfahrensrügen und die den Schuldspruch betreffende Sachrüge betrifft, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Februar 1993 zutreffend ausgeführt hat.

Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.

1. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob bei dem Angeklagten nicht eine schwere andere seelische Abartigkeit (§ 21 StGB i. V. m. § 20 StGB) im Sinne einer Triebanomalie vorliegt, obwohl sie sich aufgrund entsprechender Auffälligkeiten im Vorleben des Angeklagten dazu hätte veranlasst sehen müssen. Zur Frage der Schuldfähigkeit führt die Strafkammer – sachverständig beraten – aus:

„Anhaltspunkte dafür, dass seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit wegen – nach seinen eigenen Angaben – ‚regelmäßigen Haschischkonsums in der JVA‘ gemäß § 20 StGB ausgeschlossen oder gemäß § 21 StGB erheblich vermindert gewesen wäre, sind nicht vorhanden: Aufgrund seiner Erkenntnisse in der Hauptverhandlung hat Prof. Dr. med. Dr. phil. Paul ███████ ... einen solchen, die Bewusstseinstätigkeit beeinträchtigenden Drogenrausch bei dem Angeklagten an dem fraglichen Abend ausgeschlossen.“

Im Zusammenhang mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung heißt es im Urteil:

„Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten offenbart einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten, nämlich Sexualtaten. Sämtlichen bisher dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten ist gemeinsam, dass sie sich gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht seiner Opfer richteten. In allen abgeurteilten Fällen nötigte er seine Opfer, sexuelle Handlungen durch ihn an sich zu dulden, wobei er Messer und Fesselung bzw. Knebelung benutzte, um ihren Widerstand zu brechen. Auch lassen alle Verurteilungen eine deutliche Fixierung des Angeklagten auf das Gesäß seiner Opfer erkennen. Seine Straftaten sind für die Gefahrlichkeit des Angeklagten symptomatisch.“

2. Diese Erwägungen reichen zur Ablehnung erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten – für ihren ganzlichen Ausschluss gibt es keine Anhaltspunkte – nicht aus. Die Strafkammer hätte sich in einer für das Revisionsgericht überprüfbaren Art und Weise damit auseinandersetzen müssen, ob bei dem Angeklagten bei Tatbegehung nicht eine „schwere andere seelische Abartigkeit“ vorlag.

a) Diese kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 12, 22 m. w. N.; zuletzt Beschluss des Senats NStZ 1993, 181) in Betracht, wenn die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters – bei normaler Ausrichtung – derart ausgeprägt ist, dass ihr der Täter selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder wenn sie – infolge ihrer Abartigkeit – den Täter in seiner gesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der abnorme Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist. Die Abartigkeit eines sexuellen Verhaltens allein rechtfertigt dabei noch nicht die Annahme einer derartigen Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden, das Hemmungsvermögen betreffenden Persönlichkeitsentartung (BGH JR 1983, 119, 69 m. w. N. und 1990, jeweils m. Anm. Blau). Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme einer Persönlichkeitsentartung kann dabei das Vorliegen einer „stichtigen“ Entwicklung sein (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10; Lange in LK StGB 10. Aufl. § 21 Rdn. 48).

b) Zu einer Prüfung und Beurteilung unter diesen Gesichtspunkten gaben sowohl die Vorstrafen des Angeklagten als auch die Persönlichkeitsbewertung des Angeklagten durch die Strafkammer im Rahmen der Anordnung der Sicherungsverwahrung Anlass. Aus den Feststellungen ergibt sich folgendes:

Bereits im Alter von 15 Jahren fiel der Angeklagte dadurch auf, dass er einem zwölfjährigen Mädchen durch die Kleidung an das nackte Gesäß griff und das Kind bei anderer Gelegenheit unter Bedrohung mit einem Messer aufforderte, alles zu machen, was er wolle. In dem gleichen Zeitraum führte er bei einem neunjährigen Mädchen, nachdem er es wiederum mit einem Messer bedroht hatte, einen spitzen Gegenstand in den After ein und „stocherte“ darin herum. Auch verging er sich an einem sechsjährigen Mädchen in der Weise, dass er ihm das nackte Gesäß streichelte. Einige Zeit später schlug er einem neunjährigen Mädchen mehrmals kräftig mit einer Hundeleine auf das Gesäß.

Nach Aburteilung dieser Taten wurde er zwei Jahre später erneut massiv einschlägig straffällig. Er fesselte und knebelte ein dreizehnjähriges Mädchen und steckte ihm eine glimmende Zigarettenkippe sowie ein Holzstäbchen in den After. Anschließend drückte er nochmals eine brennende Zigarette in der Aftergegend gegen den Körper des Mädchens, hielt ein brennendes Feuerzeug in dessen Aftergegend und manipulierte bei seinem Opfer an Scheide und After. Diese Misshandlungen erstreckten sich über einen Zeitraum von etwa 45 Minuten.

Nach Aburteilung und vollständiger Strafverbüßung machte er sich, und zwar bereits sechs Wochen nach seiner Entlassung, erneut strafbar, indem er ein achtzehnjähriges Mädchen überfiel, es fesselte und ihm unter anderem mehrere Schläge auf das nackte Gesäß versetzte.

Nach Verbüßung von drei Jahren Jugendstrafe wurde der Angeklagte wieder, diesmal vier Monate nach seiner Entlassung, einschlägig straffällig, indem er einen dreizehnjährigen Jungen unter Anwendung von Gewalt sexuell zu missbrauchen versuchte.

c) Angesichts dieser Auffälligkeiten und der im vorliegenden Verfahren getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte sich an seinem – zuvor von ihm gefesselten und geknebelten – Zellengenossen in der Weise verging, dass er unter anderem an dessen After manipulierte, einen Handfegerstiel einführte und versuchte, den Analverkehr mit ihm zu vollziehen, hätte die Strafkammer die Frage der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Wege einer Gesamtbetrachtung nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Drogenkonsums, sondern auch unter dem des Vorliegens einer Störung des Sexualtriebs prüfen müssen, zumal sie in ihren Ausführungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung eindeutig von einem entsprechenden „Hang“ des Angeklagten zu Manipulationen in der Analregion, gepaart mit dem Merkmal der „Rücksichtslosigkeit“ und damit einer sadistischen Komponente, ausgeht.

3. Da die Urteilsausführungen zur Schuldfähigkeit in der dargelegten Weise lückenhaft sind, kann das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Aufhebung umfasst auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die nunmehr entscheidende Strafkammer die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und bei der Neufestsetzung der Strafe die Voraussetzungen dieser Maßregel nicht mehr vorliegen.

4. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative StPO).

In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls auch die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), allein oder neben der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, zu untersuchen sein (vgl. § 72 StGB). Die Strafkammer wird schließlich auch zu erwägen haben, ob sie zur Entscheidung dieser Fragen der sachkundigen Hilfe eines Sachverständigen bedarf, der auf dem hier maßgeblichen Gebiet über besondere Fachkenntnisse verfügt.

MaatzSalgerTolksdorf
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