Revision: Aufhebung einer Betrugsverurteilung wegen fehlender Feststellungen und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 558/73
- Datum
- 15.11.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt hinreichende Feststellungen zum subjektiven Tatbestand voraus; fehlen konkrete Feststellungen dazu, ist die Verurteilung aufzuheben.
Allgemeine Ausführungen über die „Arbeitsweise“ eines Beschuldigten ersetzen keine differenzierten Feststellungen zu seinem Verhalten in einem einzelnen Tatgeschehen.
Führt der Wegfall einer Einzelstrafe zum Wegfall derjenigen Grundlage, auf der der Ausspruch über die Gesamtstrafe beruhte, so ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben; hiervon sind gegebenenfalls damit verbundene Anordnungen (z. B. §§ 42m, 42n StGB) betroffen.
Eine Bildung bzw. Erhöhung einer neuen Gesamtstrafe ist ausgeschlossen, soweit der Angeklagte eine frühere Gesamtfreiheitsstrafe bereits vollständig verbüßt hat; die nach §§ 74, 75 StGB zu bildende Gesamtstrafe darf zusammen mit bereits verbüßter Freiheitsstrafe die ursprünglich ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen (vgl. § 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 22. Juni 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 558/73
in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Friedhelm ███ aus E[REDACTED], dort geboren am █████████ █████ wegen Betrugs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Juni 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 8 der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 8 (UA S. 25 bis 28) wegen Betrugs wird von den Feststellungen nicht getragen. Sie enthalten keine Ausführungen darüber, ob der Angeklagte wusste, dass an den Zeugen H[REDACTED] nur ein Teilbetrag von 3.000,-- DM ausbezahlt werden sollte, oder zumindest mit dieser Möglichkeit rechnete, sie aber billigend in Kauf nahm. Möglicherweise hat er angenommen, der Zeuge erhalte den gesamten Kaufpreis, der Kraftfahrzeugbrief werde nur benötigt, um vom Käufer des Fahrzeugs den vollen Preis zu erlangen. Diese Annahme liegt deshalb nicht fern, weil im Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen wird, es sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, dass er in die betrügerischen Absichten des Zeugen K[REDACTED] eingeweiht gewesen sei.
Auch die Ausführungen über die „Arbeitsweise des Angeklagten im Allgemeinen“ (UA S. 6 bis 9) rechtfertigen keine andere Beurteilung, weil sein Verhalten im Fall 8 sich von dem in anderen Fällen gerade deutlich unterscheidet.
2. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall 8 hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und damit auch der Anordnungen gemäß §§ 42m, 42n StGB zur Folge. Dagegen ist auszuschließen, dass sich die Verurteilung in diesem Fall zum Nachteil des Angeklagten auf die Strafzumessung in den übrigen Fällen ausgewirkt hat.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Es ist jedoch noch auf folgendes hinzuweisen:
Die Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 76 StGB kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Angeklagte die Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten und 2 Wochen aus dem Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 5. Oktober 1972 voll verbüßt hat (nach UA S. 7 müsste das am 25. Juli 1973 gewesen sein). Die nach §§ 74, 75 StGB zu bildende Gesamtstrafe darf nach dem Grundgedanken des § 358 Abs. 2 StPO zusammen mit der verbüßten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und 2 Wochen die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten nicht übersteigen.
| Spiege | Meyer | Hürxthal | |||
| Mayr | Knoblich |