Treffer
BGH Urteil

Bestellung des Kammervorsitzenden nach §78 Abs.2 S.2 GVG zulässig – Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 558/65
Datum
06.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten die unvorschriftsmäßige Besetzung der gemäß §78 GVG beim Amtsgericht gebildeten Strafkammer und weitere Verfahrens- sowie Sachrügen. Der BGH verwirft die Revisionen: Die Regelung des §78 Abs.2 S.2 GVG bindet Gerichte und überträgt die Bestellung des ständigen Vorsitzenden dem Präsidium. Offenbare Schreibfehler in den Strafzumessungsgründen sind unschädlich, wenn sie zu keinem Nachteil führen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer gemäß §78 GVG gebildeten Strafkammer obliegt die Bestellung des ständigen Vorsitzenden dem Präsidium des Landgerichts, sofern der Wortlaut der Norm dies ausdrücklich vorsieht.

2

Gesetzliche Bestimmungen zur Bestellung von Richtern sind verbindlich und können nicht durch organisatorische Erwägungen der Gerichte ersetzt werden; die Bestellung durch das Präsidium ist nicht per se verfassungswidrig.

3

Die Entscheidung eines höheren Entscheids (z. B. BGHSt) ist nicht übertragbar, wenn dieser nicht die Frage der Bestellungszuständigkeit behandelt und die gesetzliche Regelung klar bleibt.

4

Offensichtliche Diktat‑ oder Schreibfehler in den schriftlichen Strafzumessungsgründen rechtfertigen nur dann eine Aufhebung des Urteils, wenn sie den Verurteilten in entscheidungserheblicher Weise benachteiligen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer des Landgericht Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen, 9. Juni 1965

Rubrum

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja

GVG § 78 Abs. 2 Satz 2 Der Vorsitzende der gemäß § 78 GVG bei einem Amtsgericht gebildeten Strafkammer wird vom Präsidium des Landgerichts bestellt. BGH, Urt. v. 6. Dezember 1965 – 4 StR 558/65 – LG Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 558/65

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Bergmann Lothar ██ aus ██████████, dort geboren am ███ 1937,

2. den Straßenbauarbeiter Helmut ██ aus ██████████, dort geboren am ████ 1935,

wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 26. November 1965 an der Sitzung vom 6. Dezember 1965, an denen teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen vom 9. Juni 1965 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren und einfachen Diebstahls in mehreren Fällen zu Gefängnis-

strafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung der Strafkammer ist unbegründet. Den Vorsitz in der Hauptverhandlung vom 9. Juni 1965 hat Landgerichtsdirektor Dr. █ geführt. Dieser war durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Bochum vom 8. Dezember 1964 für das Geschäftsjahr 1965 zum ständigen Vorsitzenden der beim Amtsgericht Recklinghausen gebildeten Strafkammer bestellt worden. Die Ansicht der Beschwerdeführer, dass er durch Beschluss des Präsidenten und der Direktoren gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG hätte bestellt werden müssen, geht fehl. Sie widerspricht dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des § 78 Abs. 2 Satz 2 GVG, wo für die sog. auswärtige Strafkammer die Bestellung des Vorsitzenden ausdrücklich dem Präsidium auferlegt ist. Diese durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455, 515) eingefügte Vorschrift bindet die Gerichte, gleich welche sachlichen Erwägungen ihr zugrunde liegen mögen. Sie ist weder verfassungswidrig noch verletzt sie zwingende Grundsätze des Gerichtsverfassungsrechts. Sowohl die Versammlung der Direktoren als auch das Präsidium sind unabhängige Körperschaften der gerichtlichen Selbstverwaltung und entscheiden als solche bei der Bestellung der Kammervorsitzenden. Zu einer anderen Auffassung nötigt auch nicht die Entscheidung BGHSt 18, 176. Diese befasst sich nur mit der Frage, wer ständiger Vorsitzender einer gemäß § 78 GVG gebildeten Strafkammer sein kann, besagt aber nichts darüber, wer den Vorsitzenden einer

solchen Strafkammer zu bestellen hat. Dazu bestand im Hinblick auf die klare gesetzliche Regelung kein Anlass.

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge lässt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. In den schriftlichen Strafzumessungsgründen hat die Strafkammer die Namen der Angeklagten verwechselt. Dieser offensichtliche Diktat- oder Schreibfehler hat sich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten ██ ausgewirkt, wie die Höhe der verhängten Strafen zweifelsfrei ergibt.

MayrFlitnerSanders
WillmsHürxthal