Revision verworfen: Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechen und Zwangsentfernung nicht entscheidungserheblich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 558/51
- Datum
- 07.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nebenfolge der Strafzumessung (z.B. Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis) rechtfertigt keine mildernde Strafbemessung; die Strafe bemisst sich nach Schuld und Gefährlichkeit des Täters.
Ob bei Fortsetzung einer Zeugenvernehmung in Gegenwart des Angeklagten eine Beeinflussungsgefahr besteht, ist eine Tatfrage, die der tatrichterlichen Beweiswürdigung unterliegt und im Revisionsverfahren nicht erneut geprüft wird.
Die Unterlassung der vorherigen Anhörung nach § 33 StPO macht eine Entscheidung nicht automatisch unwirksam, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger in der Hauptverhandlung keinen Widerspruch erhoben und nicht dargetan haben, dass eine Anhörung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Der innere Tatbestand bei Sexualdelikten kann aus sorgfältigen tatrichterlichen Feststellungen über Tatablauf, Wollustabsicht und das Erkennen des Widerstandes der Opfer geschlossen werden; das Revisionsgericht hat hieran festzuhalten, wenn die Feststellungen widerspruchsfrei sind.
Vorinstanzen
Landgericht in █████ (Westf.), 7. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gewerbelehrer Franz ███, geboren am ████████ 1896 in ████, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November [1951] an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Krumme Bundesrichter
Dr. Herreiner Bundesrichter
Dr. Engels Bundesrichter
Hille Bundesrichter
Dr. █ als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in █████ (Westf.) vom 7. April 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen je eines Sittlichkeitsverbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 1 (Fall ██████) und Nr. 3 (Fall ███) StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von ███████ verurteilt worden. Seine Revision wendet sich im Fall ██████ nur gegen das Strafmaß, während sie im Fall ███ den Schuldspruch auf Verstöße gegen die Verfahrensordnung und gegen das sachliche Strafrecht zurückführt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Im Fall ████ lassen die Strafzumessungserwägungen eine Beeinflussung durch Rechtsfehler nirgends hervortreten. Dass die vom Tatrichter in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens ohne Rechtsirrtum für geboten erachtete Einzelstrafe von 1 Jahr Gefängnis nach § 53 Satz 1 DBG die Nebenwirkung des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis hat, darf von Rechts wegen keinen Anlass dazu bieten, den Angeklagten milder zu bestrafen, als es das Ausmaß seiner Schuld und seiner Gefährlichkeit nach der maßgeblichen Auffassung des Richters erfordert.
II. Auch die Verurteilung im Fall ███ ist zu Recht erfolgt.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, dass die Zwangsentfernung des Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin ███ ohne Anhörung der Beteiligten und ohne genügende Begründung erfolgt sei. Ausweislich des Sitzungsprotokolls zog das Gericht sich nach ihrer Vernehmung „zur Beratung über die Vereidigung der Zeugin zurück“. Es verkündete nach seiner Rückkehr den Beschluss, die Zeugin solle in Abwesenheit des Angeklagten vernommen werden. Eine Begründung für diese Maßregel ist nach dem Sitzungsprotokoll nicht gegeben worden. Der Angeklagte wurde nunmehr aus dem Sitzungssaal entfernt und die Zeugin weiter vernommen.
Dieses Verfahren steht zwar mit der Prozessordnung nicht in Einklang, kann aber das Ergebnis nicht beeinflusst haben.
a) Zunächst vermag der Umstand, dass Gründe für den „Entfernungsbeschluss“ nicht verkündet worden sind (vgl. RGSt 20, 273), das Urteil nicht zu gefährden; denn die Revision sieht die Beschwer nicht darin, dass der Angeklagte und sein Verteidiger über die Gründe der Entfernung im Unklaren gelassen worden seien, sie geht vielmehr davon aus, dass die Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 StPO deshalb angeordnet worden ist, weil das Gericht befürchtete, die Zeugin ██████ werde bei weiterer Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen, und rügt lediglich, dass für eine solche Annahme kein genügender Grund vorgelegen habe. Diese Rüge kann deshalb keinen Erfolg haben, weil die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Beeinflussungsgefahr keine Rechtsfrage, sondern eine der materiellen Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogene Tatfrage ist.
b) Die weitere Verfahrensrüge, dass der Entfernungsbeschluss ohne vorherige Anhörung der Beteiligten erlassen worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Aus der Vorschrift des § 33 StPO, dass die im Laufe einer Hauptverhandlung ergehenden Entscheidungen des Gerichts nach Anhörung der Beteiligten erlassen werden, ergab sich zwar die Verpflichtung der Strafkammer, vor Erlass des Beschlusses über die Zwangsentfernung des Angeklagten diesem erkennbar Gelegenheit zur Äußerung über die in Aussicht genommene Ausnahme zu geben (vgl. RGSt 20, 274; 47, 343). Eine solche Gelegenheit ist auch ausweislich des Sitzungsprotokolls dem Angeklagten nicht gegeben worden.
Indessen kann das Urteil auf der Unterlassung der Anhörung nicht beruhen, da der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung keinen Widerspruch gegen die Entfernung erhoben haben (vgl. RGSt 14, 302; GA 50, 101; RG JW 1911, 855 Nr. 19). Die Revision bringt nichts dafür vor, dass der Angeklagte und sein Verteidiger nach der überraschenden Verkündung des Entfernungsbeschlusses etwa keine Möglichkeit gehabt hätten, vor weiterer Vernehmung der Zeugin ███████ eine Erklärung abzugeben. Ein Versuch in dieser Richtung ist ersichtlich gar nicht unternommen worden. Hieraus ergibt sich im Übrigen, dass die Verteidigung selbst keine Möglichkeit gesehen hat, die Überzeugung der Strafkammer vom Vorliegen einer Beeinflussungsgefahr wirksam zu erschüttern. Der Unterlassung eines Widerspruchs muss somit entnommen werden, dass der Angeklagte seiner zwangsweisen Entfernung aus der Hauptverhandlung nicht widersprechen wollte. Es ist nach Lage der Sache auch auszuschließen, dass die vorgeschriebene Anhörung Umstände oder Gesichtspunkte ergeben haben könnte, die der Strafkammer Anlass geboten hätten, von einer Zwangsentfernung des Angeklagten während der weiteren Vernehmung der Zeugin ███████ abzusehen.
Die Verurteilung im Fall ███ kann somit auf dem behaupteten Verstoß gegen § 33 StPO nicht beruhen.
2. Die Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg.
Die Urteilsfeststellungen ergeben, dass der Angeklagte an dem Körper der Zeugin ███ Handlungen vorgenommen hat, die das Scham- und ████████████gefühl in geschlechtlicher Hinsicht groblich verletzen, und dass er körperliche Gewalt angewandt hat, um den von der Zeugin hiergegen geleisteten Widerstand zu überwinden. Die Verwirklichung des äußeren Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird demgemäß selbst von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Den vom Senat vergebens bekämpften, auf Grund sorgfältiger Prüfung getroffenen Feststellungen des Tatrichters ist auch der innere Verbrechenstatbestand einwandfrei zu entnehmen; sie ergeben nämlich, dass der voll verantwortliche Angeklagte in der wollüstigen Absicht gehandelt hat, sich durch die schamlosen Übergriffe auf die Zeugin geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen, und dass er trotz seines Erregungszustandes die Ernstlichkeit des ihm geleisteten Widerstandes und damit die Gewaltsamkeit seiner die Freiheit der Willensbetätigung verletzenden Angriffe klar erkannt hat.
Da die Strafzumessungserwägungen auch insoweit keinen zum Nachteil des Angeklagten sich auswirkenden Rechtsfehler enthalten, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Worchner | Krumme | Dr. Engels | |||
| Dr. Groß | Hille |