Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gewerbsmäßige Hehlerei durch Mitwirkung zum Absatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 5/58
Datum
27.09.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verarbeitete von Dritten gestohlene Cordstoffe zu Hosen und verkaufte diese. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Hehlerei und gewerbsmäßiger Hehlerei; die Revision richtete sich gegen diese Verurteilung. Der BGH verwirft die Revision: die Mitwirkung zum Absatz an der wirtschaftlichen Verwertung erfüllt Hehlerei, Fortsetzungs- und Vorteilsbestreben sind festgestellt, Gewerbsmäßigkeit setzt bestimmten Vorsatz voraus, kann aber mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der Herkunft einhergehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung zum Absatz, d.h. das einverständliche Mittätigwerden zur wirtschaftlichen Verwertung strafbar erlangter Sachen, erfüllt den Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) auch wenn die beabsichtigte Verwertung nicht tatsächlich gelingt.

2

Die Annahme mehrerer Waren zum Zweck der Verarbeitung und späteren Veräußerung kann als fortgesetzte Hehlerei zu werten sein; ein einheitlicher Tatentschluss rechtfertigt die Gesamtwürdigung.

3

Vorteilsstreben im Sinne des § 259 StGB liegt vor, wenn der Täter durch Übernahme von Verarbeitung und Absatz Umsatz und Verdienst steigern will; ein tatsächlicher Erlang des erhofften Vorteils ist nicht erforderlich.

4

Die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit (§ 260 StGB) setzt bestimmten Vorsatz auf wiederholte Begehung und Gewinnerzielung voraus; die Hehlerei kann zugleich mit bedingtem Vorsatz bezüglich der strafbaren Herkunft der Sachen begangen werden.

5

Fehlt im Urteil die ausdrückliche Bezeichnung der gewählten Begehungsform, ist dies unschädlich, sofern die Urteilsgründe insgesamt die rechtliche Überprüfung ermöglichen und eine tragfähige tatbestandliche Würdigung enthalten.

Vorinstanzen

großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 27. September 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zuschneider Theo ████ aus █████, dort geboren am ███ ██ ████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Ssibert, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Hoener als beisitzende Richter, Staatsanwalt Graunita in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Schwsling bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 27. September 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im Übrigen, I. wegen Hehlerei und wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtgefängnisstrafe von elf Monaten verurteilt worden.

Seine Revision beschränkt sich auf die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und auf die Gesamtstrafe (S. 2, Nr. 1 der Revisionsbegründung vom 3. Dezember 1957).

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Der Angeklagte betreibt eine kleine Hosennäherei. In dieser verarbeitete er auch zum Teil Cordstoffe, die sein Schwager ███████, der bei einer ██ Weberei als Kraftfahrer beschäftigt war, zusammen mit einem anderen Angestellten bei dieser Firma gestohlen hatte. Der Angeklagte verkaufte die aus diesen Stoffen von ihm hergestellten Hosen für ███████ an seine Kunden und auf dem Markt für je 10 bis 11 DM. Er selbst behielt für sich davon 3,30 DM Macherlohn je Hose und seine Unkosten ein. Den Rest des Erlöses sollte ███ haben (S. 15 UA). SC rechnete von vornherein damit, dass die Stoffe gestohlen oder unterschlagen waren und auch in Zukunft in dieser Weise beschafft werden sollten. Er nahm dies bewusst in Kauf, weil er sich ein gutes Geschäft versprach. Er wollte dadurch zu größerem Umsatz und Verdienst kommen. Im Ganzen erhielt er sieben Ballen Stoff und gab ███ mindestens 500 DM.

Die Diebstähle hörten dann plötzlich auf, weil einer der Diebe festgenommen worden war. Als das der Angeklagte hörte, schaffte er sechs noch unverarbeitete Ballen Cord zu einem Bekannten und bat darum, sie ihm aufzubewahren, weil er warten wolle. In Wirklichkeit wollte ████ mit den Stoffen nicht auffallen (S. 16 UA). Diese wurden später beschlagnahmt.

II. 1) Die in der Revisionsbegründung erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.

Der Verteidigung ist zuzugeben, dass die Urteilsdarlegungen, soweit sie hier interessieren, nicht sehr übersichtlich sind. Sie sind indessen noch so gefasst, dass dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung ermöglicht wird.

Das Landgericht hat zwar nicht angegeben, welche Begehungsform der Hehlerei (§ 259 StGB) es bei dem Angeklagten hinsichtlich der sieben Stoff-Ballen für verwirklicht erachtet. Im Gegensatz zu dem nicht angefochtenen Fall █████ ██, wo die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung ausdrücklich von Ankäufen durch ██ spricht (S. 30 Nr. 5 UA), sagt die Strafkammer bezüglich der sieben Ballen lediglich, er habe diese von ███████ „erhalten“ und die Ware abgenommen (S. 15, 30 UA). Die Verteidigung weist nun darauf hin, dass der Tatrichter insoweit an anderer Stelle der Urteilsgründe (S. 36 UA) ausführt, der Angeklagte sei auch sofort auf das Angebot von ██ eingegangen, „laufend von ihm Stoffe zu kaufen“. Dies war jedoch ersichtlich ein, im Rahmen der Strafzumessung unterlaufenes Vergreifen im Ausdruck. Vielmehr handelte es sich bei den im Urteil wiedergegebenen Vereinbarungen zwischen ██ und SC um einen Werkvertrag mit Auftragsbestandteilen. Es kann auf sich beruhen, ob in der Annahme der Stoffballen, zwecks Verarbeitung und späterer Veräußerung der daraus hergestellten Hosen für ███ beim Angeklagten die Begehungsweise des Ansichbringens durch Erlangung einer Verfügungsgewalt erfüllt wurde. Denn auf jeden Fall sind bei ihm die Voraussetzungen des Mitwirkens zum Absatz, d.h. eines einverständlichen Mittätigwerdens zur wirtschaftlichen Verwertung der strafbar erlangten Stoffe im Interesse des Vortäters ████ dargetan (vgl. RGSt 40, 199 bis 201; BGHSt 9, 138 mit weiteren Nachweisen). Dies trifft, entgegen der Annahme der Verteidigung, nicht nur für den ersten Ballen zu, den der Angeklagte bereits zu Hosen verarbeitet und in dieser Gestalt veräußert hatte. Er hat vielmehr auch bei den weiteren sechs Stoff-Ballen zum Absatz mitgewirkt. Dies setzt nicht voraus, dass die erstrebte wirtschaftliche Verwertung der Sache tatsächlich gelingt (RGSt 56, 191, 192). An diesen Grundsätzen hat sich dadurch nichts geändert, dass die StrafRAnglVO vom 29. Mai 1943 auch den Versuch der Hehlerei für strafbar erklärt hat (BGH NJW 1955, 350, 351 Nr. 15 am Ende). Das Annehmen der sieben Cord-Ballen zum Zweck ihrer Verarbeitung und der Veräußerung der daraus hergestellten Hosen war ein einheitlicher Vorgang und, wie das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, eine fortgesetzte Handlung (S. 31 UA). Es war daher rechtlich ohne Bedeutung, dass es zur Verarbeitung und dem Umsatz der restlichen sechs Stücke infolge Entdeckung der Entwendungen nicht mehr kam. Letzteren Umstand und die Tatsache, dass die Ware insoweit noch sichergestellt werden konnte, hatte das Landgericht zwar strafmildernd berücksichtigen können. Wenn es dies jedoch aus der Erwägung unterließ, dass dies „nicht das Verdienst dieses Angeklagten“ gewesen sei, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Dabei kann die Frage, ob in der Annahme der Diebesbeute und dem späteren Wegschaffen von sechs Stoff-Ballen auch ein Verheimlichen lag, auf sich beruhen. Der Tatrichter hat dies ersichtlich nicht angenommen, was den Angeklagten nicht beschwert.

Unbegründet sind ferner die, zudem wesentlich auf tatsächliche Vorbringen gestützten Revisionsangriffe gegen die Annahme des Landgerichts, dass SC seines Vorteils wegen gehandelt habe. Wenn er auch nur den üblichen Macherlohn und seine Unkosten entnahm oder einbehalten sollte, so hatte er doch die Verarbeitung der Stoffe ebenso wie den Absatz der zu fertigenden Hosen übernommen, um seinen Umsatz und dadurch seinen Verdienst zu steigern. Dies reicht nach anerkannter Meinung zur Bejahung des Vorteilsstrebens im Sinne des § 259 StGB aus (RG JW 1935, 126 Nr. 17; Dreher-Lackner, 2. Aufl. Anm. 6 zu § 259 StGB). Auch die von der Verteidigung angeführte Entscheidung RGSt 58, 122, 123 bekennt sich zu diesen Grundsätzen; nur lag der damals zu beurteilende Fall – Überlassen eines Fahrrades zur bloßen Benutzung – in tatsächlicher Hinsicht anders. Ob der Täter den erhofften Nutzen tatsächlich auch erlangt, ist ohne Bedeutung. Es kam daher rechtlich nicht darauf an, dass die Abmachung mit ████ infolge des unerwarteten Bekanntwerdens der Diebstähle für ███████ wirtschaftlich ein Verlustgeschäft sein mochte. Dies hätte zwar der Tatrichter strafmildernd berücksichtigen können. Verpflichtet dazu war er jedoch nicht.

Auch die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit (§ 260 StGB) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zu diesem Begriff gehört nicht als besonderes Merkmal, dass der Täter aus der Hehlerei ein „kriminelles Gewerbe“ macht oder dass er ein „typischer gewerbsmäßiger Hehler“ ist (BGHSt 1, 383). Unzutreffend ist die Ansicht des Verteidigers, gewerbsmäßige Hehlerei sei ausgeschlossen, wenn der Täter hinsichtlich des strafbaren Vorerwerbs lediglich mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe.

Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit setzt allerdings bestimmten Vorsatz voraus, wie er hier denn auch festgestellt ist. Die Hehlerei als solche aber kann, von dem Vorteilestreben abgesehen, trotz Gewerbsmäßigkeit mit bedingtem Vorsatz begangen sein.

5) Nach alledem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

Der Generalbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils im Fall der sieben Cord-Ballen und zum Gesamtstrafenaussprach beantragt.

Justizangestellter ZinkSauerDr. Hengsberger
SeibertRothbergHoener