Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue und weiterer Untreue bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 557/60
Datum
03.03.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen fortgesetzter Untreue und einer weiteren Untreuehandlung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; Feststellungen und rechtliche Würdigung sind nicht zu beanstanden. Die nachträgliche Entnahme aus der Kasse stellt einen eigenständigen Tatvorgang mit neuem Vorsatz dar. Die Strafzumessung und die Würdigung des Vertrauensmissbrauchs halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue bleibt bestehen, wenn die Revision die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und deren rechtliche Einordnung nicht substantiiert angreift.

2

Eine nachfolgende Entnahme kann als rechtlich selbständige Untreue gewertet werden, wenn sie sich in Tatumfang, Begehungsweise oder Vorsatz von den vorhergehenden Handlungen abhebt.

3

Bei der Strafzumessung ist der grobe Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses als strafschärfender Umstand zu berücksichtigen.

4

Strafschärfende Bewertungen zur Verwendung der Erlöse sind nur zulässig, soweit sie durch die tatrichterlichen Feststellungen gedeckt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 26. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ █████████████ ██████ §§ aus █████, █ dort geboren am ███, wegen Untreue

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 26. Oktober 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in einem Fall sowie wegen Untreue in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.

1. Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue wird von der Revision nicht im einzelnen angegriffen. Er lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Auch im zweiten Fall ist die Verurteilung wegen Untreue rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat hierzu folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte, der seit 1953 bei der Firma Bu████ tätig war und dem wegen seiner Tüchtigkeit im Laufe der Jahre immer wichtigere Aufgaben anvertraut wurden, musste im Juli 1959 für kurze Zeit anstelle des Prokuristen ████ die Hauptkasse führen. Einen Tag vor seinem Urlaubsantritt entnahm er der Kasse 523,80 DM und trug zur Verschleierung falsche Posten im Kassenbuch ein. Das Geld verbrauchte er auf seiner Ferienreise.

Aus den sonstigen Feststellungen des Urteils geht hervor, dass es sich bei der Firma ██████ um ein größeres Unternehmen mit einem nach kaufmännischen Gesichtspunkten geführten Geschäftsbetrieb handelt. Gegen die Annahme des Landgerichts, dass für den Angeklagten durch die zeitweilige Betrauung mit der Kasse die Pflicht begründet wurde, die Vermögensinteressen seiner Firma wahrzunehmen, sowie dass er diese Pflicht vorsätzlich verletzt und seiner Firma dadurch bewusst erheblichen Schaden zugefügt hat, bestehen keine Bedenken.

Dadurch, dass der Angeklagte nicht auch nach § 73 StGB wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, ist er nicht beschwert. Deswegen braucht nicht geprüft zu werden, ob die Feststellungen auch den Schuldspruch wegen Unterschlagung gerechtfertigt hätten.

3. Die Feststellungen tragen den vom Landgericht gezogenen Schluss, dass es sich bei der Entnahme des Geldes um einen „auf anderer Ebene“ als die übrigen Untreuehandlungen „liegenden Vorgang“ gehandelt hat, der mit der Tätigkeit des Angeklagten nichts zu tun mit der übrigen hatte“ und bei dem die Begehungsform anders war. Die Feststellung insbesondere, dass „ein neuer, selbständiger Vorsatz gegeben“ war, ist tatsächlicher Art; sie steht zu Denkgesetzen oder der Erfahrung nicht in Widerspruch. Die Verurteilung wegen einer neben der fortgesetzten Untreue rechtlich selbständigen weiteren Untreue hält daher der rechtlichen Nachprüfung stand.

4. Fehl geht schließlich auch der Angriff, den die Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils richtet.

a) Dafür, dass wie die Revision meint das Landgericht übersehen haben könnte, dass der Angeklagte noch nicht vorbestraft ist, liegen keine Anhaltspunkte vor.

b) Dass der Angeklagte, nachdem seine Verfehlungen ans Tageslicht gekommen waren, es durch sein Verhalten ermöglicht hat, das Ausmaß des Schadens und damit den Umfang seiner Schuld festzustellen, hat das Gericht ausdrücklich zu seinen Gunsten berücksichtigt.

c) Eine „besonders verbrecherische Energie“ hat das Landgericht dem Angeklagten nicht zur Last gelegt. Es hat aber – mit Recht – straferschwerend gewürdigt, dass der Angeklagte das unbegrenzte Vertrauen, das ihm bei seiner Firma besonders von deren Inhaber entgegengebracht wurde, in besonders grober Weise missbrauchte.

d) Den Vorwurf, der Angeklagte habe „seine Familie darben und leiden“ lassen, hat das Gericht ihm nicht gemacht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat das Gericht ausdrücklich hervorgehoben (UA 4), dass er einen Teil des Geldes auch „im Haushalt verwendet hat“.

Weiter ist (UA 4) festgestellt, dass er das Geld außer im Haushalt für die Anschaffung eines Wagens und „zum großen Teil“ für Besuche in Nachtlokalen ausgegeben hat, wobei er immer großzügig auftrat und Vereinskameraden und Freunde freihielt, sowie dass er dem Buchhalter seiner Firma einen weiteren erheblichen Teil des Geldes zukommen ließ. In den Ausführungen zur Strafzumessung hat das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten gewertet, „dass er den gesamten Erlös für die der Firma angelasteten Waren nicht für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt brauchte, sondern trotz seines eigenen Gehalts von ca. 620 DM in Bars und Tanzlokalen verschleuderte“. Der erste Teil dieses Satzes, dass er nicht den gesamten Erlös seiner Strafetat für seinen und seiner Familie Unterhalt brauchte, deckt sich mit den oben wiedergegebenen Feststellungen. Zutreffend weist allerdings die Revision darauf hin, dass der zweite Teil des Satzes wörtlich genommen insoweit unrichtig ist, als nach den Feststellungen der Angeklagte nicht den „gesamten Erlös“ in Bars und Tanzlokalen verschleuderte. Offensichtlich hat aber das Landgericht zum Ausdruck bringen wollen, es sei strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte trotz einem Gehalt von nur etwa 620 DM nicht den ganzen Erlös für seinen und seiner Familie Unterhalt verwandt habe, sondern dass es ihm darauf ankam, ein großzügiges, genussfreudiges Leben zu führen. Diese, wenn auch mangelhaft ausgedrückte, Strafzumessungserwägung steht mit den Feststellungen im Einklang und hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

RotbergSauerBortzler
KrummeFlitner