Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 55/67
Datum
02.06.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung werden verworfen. Verfahrensrügen sind als unzulässig zurückgewiesen, da sie nicht substantiiert vorgetragen wurden. Die Feststellungen zur Mittäterschaft und zur Freiheitsberaubung seien widerspruchsfrei und rechtlich nicht zu beanstanden; die tatrichterliche Beweiswürdigung bedarf keiner weitergehenden Begründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Formelle Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert vorgetragen werden.

2

Für die Annahme der Mittäterschaft genügt, dass sich Beteiligte im Verlauf der Auseinandersetzung zu einem gemeinsamen Vorgehen verbinden und jeder den Täterwillen hat, die Tat als eigene zu wollen.

3

Die Strafkammer ist bei ihrer freien Beweiswürdigung nicht verpflichtet, jede Überzeugungsbildung im Einzelnen weiter zu begründen, soweit die Feststellungen widerspruchsfrei sind und keine Verstöße gegen Denkgesetze vorliegen.

4

Die vorsätzliche Versperrung des Ausgangs und das bewusste Ausnutzen der Unmöglichkeit der Flucht begründen Freiheitsberaubung, wenn die Betroffenen erkennbar die Örtlichkeit verlassen wollten und die Täter dies verhinderten.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 6. Juni 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den █████████████████ █████, geboren am ███, 1932 in ████████,

2. ███ ████████ Hein, geboren am ███ in ███,

3. den ███████████ ██████████, geboren am ████, 1925 in Kreis ████,

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bortzler Bundesrichter

Mayr Bundesrichter

Dr. Senders Bundesrichter

Hürxthal Bundesrichter

als beisitzende Richter,

██ Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ █████ als Verteidiger des Angeklagten ██████,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Juni 1966 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Gefängnisstrafen verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind. Mit ihren Revisionen rügen die Beschwerdeführer die Verletzung sachlichen Rechts. Die Angeklagten █████████ ████████ machen auch die Verletzung des Verfahrensrechts geltend. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

I. Verfahrensbeschwerden

Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung formellen Rechts behaupten, sind die Verfahrensbeschwerden unzulässig, da sie nicht näher ausgeführt sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Sachbeschwerden

Die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung läßt keine sie beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Feststellungen der Strafkammer sind widerspruchsfrei und enthalten keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Die gezogenen Schlußfolgerungen sind jeweils möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Das verkennt die Revision des Angeklagten ███, deren Ausführungen sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung erschöpfen.

Für die Annahme der Mittäterschaft reicht es aus, wenn sich die Beteiligten erst im Verlaufe der tatsächlichen Auseinandersetzung zu einem gemeinsamen Vorgehen verbunden haben, was auch ohne besondere Verabredung geschehen sein kann (vgl. Schönke/Schröder, 13. Aufl., Rn. 4 und 15 zu § 47 StGB). Es muß nur jeder den „Täterwillen“ haben, die Tat „als eigene“ wollen, d. h. seinen eigenen Tatbeitrag nicht als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der einander ergänzenden Tätigkeiten aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils ansehen.

Davon war aber hier die Strafkammer, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben, überzeugt. Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob die Beteiligten sich bereits zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte ████████ äußerte: „Gleich gibt’s Terror“ (UA 7), zu gemeinsamem Vorgehen gegen die Gäste ██ und ██████ entschlossen hatten oder dies erst taten, als mit den Handgreiflichkeiten begonnen wurde.

Die Ausführungen der Strafkammer, daß sie dem Angeklagten ███ auf Grund des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks zutraut, er könne sich die nicht erheblichen Verletzungen selbst beigebracht oder bei einer anderen Auseinandersetzung erlitten haben, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Damit spricht sie im Rahmen der ihr obliegenden freien Beweiswürdigung diesen Verletzungen des Angeklagten jegliche Eignung ab, in irgend einer Weise für den Hergang der hier zur Aburteilung stehenden Vorgänge Beweis erbringen zu können. Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, ihre Überzeugungsbildung insoweit noch näher zu begründen.

Auch rechtfertigen die getroffenen Feststellungen die Verurteilung der Angeklagten wegen Freiheitsberaubung. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß die Gäste ██ und █████, denen nach der auf 4.00 Uhr festgelegten Polizeistunde noch Einlaß gewährt worden war, wußten, daß die Eingangstüre zur Eugene-Bar hinter ihnen wieder verschlossen worden ist. Dieses Einverständnis mit dem ihnen so versperrten Ausgang kam aber spätestens zu dem Zeitpunkt in Wegfall, als beide erkennbar die Bar verlassen wollten, um nach Hause zu gehen (UA 28). Dies war den Angeklagten auch bewußt, wie die Strafkammer mehrmals ausdrücklich hervorhebt. ████, dem es nach Beginn der tätlichen Auseinandersetzungen gelungen war, bis zu der abgeschlossenen Ausgangstür zu entkommen und der Hilfe holen wollte (UA 9), wurde nur deshalb von ihnen nicht verfolgt, weil „sich alle voll bewußt waren, daß die Außentür mit Eintritt der Polizeistunde verschlossen worden war, der Zeuge also gar nicht ins Freie gelangen konnte, vielmehr mit ███████ hilflos ihrer bewaffneten Übermacht ausgeliefert war“ (UA 10). „Daß der Zeuge ██ zunächst über die Treppe nach unten entkam, war zwar wahrscheinlich nicht vorgesehen, schadete aber auch nicht, da sich alle Beteiligten voll bewußt waren und gerade in Ausnutzung der Tatsache handelten, daß keiner der Zeugen ihnen wegen des Abgeschlossenseins der Ausgangstür entkommen konnte“ (UA 26). „Beide Zeugen hatten ihre Absicht, zu erkennen gegeben, die Eugene-Bar zu verlassen und nach Hause zu gehen. Obwohl sich alle Angeklagten dessen bewußt waren, traf zunächst keiner von ihnen Anstalten, den Zeugen die Verwirklichung ihres Willens zu ermöglichen. In Verfolg ihres Planes, die Zeugen zu verprügeln, ließen die Angeklagten vielmehr bewußt die Außentür verschlossen, um jenen so jede Flucht unmöglich zu machen und das Eingreifen Dritter zu verhindern“ (UA 28).

Mit ihrem Vorbringen gegen diese Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung der Strafkammer setzen die Beschwerdeführer in unzulässiger Weise ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der des Tatrichters. Die Strafkammer hat sowohl die äußeren als auch inneren Voraussetzungen der Verwirklichung des Tatbestandes der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Daß die gegen verschiedene Personen begangenen Freiheitsberaubungen ebenso wie die gefährlichen Körperverletzungen trotz des höchstpersönlichen Charakters der Freiheit und der körperlichen Unversehrtheit zu einer Tat hier zusammengefaßt worden sind, beschwert die Angeklagten nicht.

Senatspräsident Dr. Rotberg ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

SandersBortzlerHürxthal
MayrSenders

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