Treffer
BGH Urteil

BGH: Verwerfung der Revision nach fahrlässiger Tötung und Unfallflucht im Straßenverkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 556/56
Datum
14.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen fahrlässiger Tötung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach einem nächtlichen Verkehrsunfall. Streitig waren u.a. die Verwertbarkeit polizeilicher Angaben, die tatrichterliche Beweiswürdigung sowie die Ablehnung von Beweisanträgen. Der BGH sah weder Verfahrensfehler noch sachlich-rechtliche Mängel: § 254 StPO sei nicht einschlägig, die Feststellungen seien widerspruchsfrei und die Ablehnung beantragter Beweise teils mangels Erheblichkeit bzw. ausreichender Begründung der Rüge revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 254 StPO regelt nur die Verlesung von Erklärungen des Angeklagten aus richterlichen Protokollen; auf Aussagen aus polizeilichen Vernehmungen ist die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar.

2

Der Inhalt einer früheren polizeilichen Vernehmung kann in die Hauptverhandlung auf andere zulässige Weise eingeführt werden, insbesondere durch Vernehmung der Verhörperson als Zeuge oder durch Vorhalte, wenn der Angeklagte keinen Verlesungsantrag nach § 249 Satz 1 StPO stellt.

3

Die Glaubhaftigkeit und der Beweiswert von Zeugenaussagen unter möglicher Alkoholeinwirkung unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung; „anerkannte Beweisregeln“ im Sinne starrer Ausschlusskriterien bestehen insoweit nicht.

4

Ein Beweisantrag darf als unerheblich abgelehnt werden, wenn die behauptete Beweistatsache die Entscheidung bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zu beeinflussen vermag.

5

Für den Tatbestand des § 142 StGB genügt die Feststellung, dass der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz erkennt oder ernstlich damit rechnet, an einem Unfall beteiligt zu sein, und sich (mit entsprechendem Vorsatz) entfernt, um Feststellungen zu verhindern.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 14. September 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Reisenden Gerhard ██ ██████████████ ████, geboren ████████ 1922 ███, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14. September 1956 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte fuhr im Januar 1956 gegen 2 Uhr morgens in seinem Volkswagen von Hannover-Ricklingen, wo er mit zwei bekannten Frauen eine Gastwirtschaft besucht hatte, auf der Göttinger Chaussee stadteinwärts, um seine Begleiterinnen nach Hause zu bringen. Er hatte seit 18 Uhr des Vortages einige Gläser Wein und mehrere Flaschen Bier getrunken. Als er sich der Kreuzung Göttinger Chaussee – Pfarrstraße näherte, übersah er die etwa 18 m vor dieser an der Verbindungsstraße zur Pfarrstraße aufgestellten Verkehrsschilder. Durch sie war das Weiterfahren in gerader Richtung auf der sich dort um 2 m verengenden Göttinger Chaussee untersagt und die Benutzung der in nordwestlicher Richtung abzweigenden Verbindungsstraße vorgeschrieben (Bild 12 und 24 der Anl. Z.StVO). Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von 60–70 km/h und mit stark beschlagenen Wagenscheiben auf der gesperrten Straße weiter geradeaus, ohne den an der nordwestlichen Ecke der Kreuzung am Straßenrand auf der Fahrbahn stehenden Kaufmann ███ zu bemerken, der dort im Licht von drei Bogenlampen ███████ war, die Kette seines Fahrrades anzulegen, während der Gärtner ██████ neben ihm auf dem Bürgersteig stand und zusah. Sein Wagen streifte ███ und das Fahrrad, wodurch dieser umgerissen wurde. Er lag nach dem Unfall in einer Entfernung von 1 m stadteinwärts über seinem Fahrrad, mit dem Kopf an der Bürgersteigkante, und zwar mit dem Gesicht nach unten. Er wurde mit einem Schädelbasis- und Kieferbruch bewusstlos in ein Krankenhaus eingeliefert und starb nach einigen Stunden. Die am gleichen Tage vorgenommene Blutuntersuchung ergab bei ihm einen Alkoholgehalt von 2,25 ‰, während der Angeklagte einen solchen von 1,06 ‰ zur Zeit des Unfalls aufwies.

Obwohl durch die Berührung des Kaufmanns ███ oder seines Rades ein lautes Geräusch entstand und der Angeklagte auch einen Schlag gegen den Kotflügel seines Wagens verspürte, beschleunigte er seine Geschwindigkeit und fuhr davon.

Kurz darauf stieß er auf der Deister Straße mit einem ihm entgegenkommenden Lieferwagen des Gärtners ██████ zusammen, als er ohne diesen zu beachten plötzlich nach links in die Posthornstraße einbog. Dabei wurden beide Fahrzeuge um 180° herumgeschleudert. Sowohl der Fahrer des Lieferwagens als auch die Begleiterinnen des Angeklagten wurden erheblich verletzt, die Fahrzeuge schwer beschädigt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, Unfallflucht und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt, seinen Führerschein eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt drei Jahre.

Mit seiner Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, wendet er sich nur gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Eine Verletzung des § 254 StPO ist nicht ersichtlich.

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten u. a. auf seine Aussage bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung gestützt, ohne dass diese in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Dies war indes entgegen der Meinung der Revision nicht nach § 254 StPO unzulässig; denn diese Vorschrift bestimmt nur, unter welchen Voraussetzungen Erklärungen des Angeklagten verlesen werden dürfen, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind. Der Inhalt der früheren polizeilichen Vernehmung konnte auch auf andere Weise, z. B. durch Vernehmung der Verhörsperson als Zeuge oder durch Vorhaltungen an den Angeklagten, in die Verhandlung eingeführt werden, wenn dieser von seinem Recht, ihre Verlesung nach § 249 Satz 1 StPO zu beantragen, keinen Gebrauch machte (BGHSt 1, 94/96, 337/339; 3, 150). Er behauptet selbst nicht, dass er die im Urteil bezeichneten Angaben vor der Kriminalpolizei nicht gemacht und in der Hauptverhandlung geltend gemacht habe, dass er diese Erklärung nicht abgegeben habe.

2. Zu Unrecht vermisst die Revision Feststellungen darüber, in welchem Abstand der Angeklagte an dem tödlich Verunglückten vorbeigefahren ist. Wie im Urteil ausgeführt ist, fuhr er so dicht an ihm vorbei, dass er ihn berührte. ███ hielt sein Rad so, dass es zwischen ihm und dem Bürgersteig stand. Es war aber nicht parallel zu diesem gerichtet. Vielmehr war das Hinterrad, das zur Stadtmitte zeigte, 0,80 bis 1 m vom Bürgersteig entfernt, während das Vorderrad dicht an der Gosse stand. Da sich am Gepäckträger des Rades Farbteilchen vom Wagen des Angeklagten fanden, muss dieser Wagen – wie den Urteilsgründen als Überzeugung des Tatrichters eindeutig zu entnehmen ist – ebenfalls in einem Abstand von 0,80 bis 1 m vom Fahrbahnrand, also ganz dicht an ███ vorbeigefahren sein. Dass der Verletzte rückwärts gegen den Wagen des Angeklagten gefallen sei, hat das Landgericht auf Grund der Bekundung des Zeugen █████ für widerlegt, der nicht einmal ein Schwanken seines Freundes bemerkte, obwohl er dicht neben ihm stand (vgl. Nr. 4 dieses Urteils).

3. Widersprüchliche Feststellungen über den Unfallhergang sind in der Sachverhaltsschilderung des Urteils nicht zu finden. Einen solchen Widerspruch bedeutet es entgegen der Annahme der Revision nicht, dass der getötete Kaufmann ███ nach den Feststellungen des Urteils (5 UA) unmittelbar vor dem Unfall sein Fahrrad mit der rechten Hand hielt und mit der linken Hand versuchte, die Kette aufzulegen, wobei er sich über das Rad beugte. Es ist durchaus möglich, dass ███ bei der geschilderten Hantierung mit der linken Hand von links durch den Rahmen hindurch die auf der rechten Seite des Rades verlaufende Kette gegriffen und sich dabei über das Rad gebeugt hat. Im Übrigen kommt es, wie der Urteilszusammenhang erkennen lässt, für die Erklärung des Unfalls nur darauf an, in welcher allgemeinen Körperhaltung ███ von dem Wagen des Angeklagten gestreift worden sein kann, während es unerheblich ist, wodurch im Einzelnen diese Haltung veranlasst worden ist.

Ebenso ist es als Beweismittel für die Berührung des Rades durch den Wagen des Angeklagten unwesentlich, dass sich später Farbe vom Wagen an dem Rade befand, nicht dagegen, ob der Tatrichter die Stelle des Rades, an dem die Wagenfarbe gefunden wurde, richtig dahin beschrieben hat, dass dies an der linken Seite des Gepäckträgers gewesen sei (7 UA).

Dass ███ von dem Volkswagen nur gestreift, aber dabei umgerissen wurde und nach dem Sturz 1 m weiter stadteinwärts über seinem Rad lag, lässt sich mit der auf dem Sachverständigengutachten beruhenden Annahme der Strafkammer, er sei mit großer Gewalt auf die Straße geschleudert worden, ohne weiteres vereinbaren. Diese Wirkung erklärt sich durch die hohe Geschwindigkeit des Wagens, die erfahrungsgemäß schon bei leichtem Streifen eines Körpers einen kräftigen Stoß zur Folge haben kann. Auch die Schlussfolgerung des Tatrichters, der Verletzte könne und werde nicht angefahren, sondern nur gestreift worden sein, weil er nicht weit weggeschleudert wurde, ist denkgesetzlich nicht zu beanstanden. Bedenken des Landgerichts gegen seine eigene Beweisannahme lassen sich aus dieser Fassung, entgegen der Ansicht der Revision, nicht herauslesen.

Ein unauflösbarer Widerspruch kann schließlich auch darin nicht erblickt werden, dass der Tatrichter das durch das Streifen des menschlichen Körpers oder des Fahrrades entstandene Geräusch einmal als „dumpfen Knall“ bezeichnet, während bei der Wiedergabe der Zeugenaussagen von einem „lauten Schlag“ und einem „starken Bumms“ die Rede ist. Geräusche werden von Zeugen erfahrungsgemäß nicht einheitlich bezeichnet. Dass es sich um ein lautes Geräusch handelte, ergibt die im Urteil mitgeteilte Bekundung des Zeugen Bierke, der es aus einer Entfernung von 50 m hörte und sich daraufhin nach der Unfallstelle umdrehte.

4. Der Tatrichter war auch rechtlich nicht gehindert, die Bekundungen des zur Zeit des Unfalls möglicherweise ebenso wie der Verletzte unter Alkoholeinwirkung stehenden Augenzeugen ██████ über den Unfallhergang zugrunde zu legen. Er hatte den Beweiswert dieser Zeugenaussage im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. „Anerkannte Beweisregeln“ gibt es hierüber nicht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich überdies, dass der Gärtner ██████ trotz des vorangegangenen Alkoholgenusses sehr vorsichtig und besonnen war, da er noch kurz vorher versucht hatte, seinen Freund dazu zu überreden, die Nacht bei ihm zu verbringen, und nach der Ablehnung dieses Angebots darauf bestand, ihn wenigstens bis zur Göttinger Chaussee zu begleiten. Die Wahl des Standortes zur Anlegung der Fahrradkette an der durch Bogenlampen erleuchteten, für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Straßenecke bot dem Landgericht ebenfalls keinen Anlass, an der Beobachtungsfähigkeit des Zeugen zu zweifeln.

5. Verstöße gegen Erfahrungssätze lässt die tatrichterliche Beweiswürdigung entgegen dem Revisionsvorbringen ebenfalls nicht erkennen.

Wie in den Urteilsgründen mitgeteilt wird, ist nicht festgestellt worden, ob der Verunglückte außer einem Schädelbasis- und einem Kieferbruch noch andere Verletzungen, besonders an den unteren Körperteilen, erlitten hat. „Er wurde nicht darauf untersucht, ob er etwa Prellungen am Gesäß oder sonst hinten am Körper hatte, weil sein Schädelbruch eine weitere Untersuchung verbot und die Todesursache unzweifelhaft war.“ Das Landgericht hat an der Unfallstelle nach Anhörung des Gärtners ██████ zu seiner vollen Überzeugung festgestellt, dass das Hinterrad des Fahrrades vor der Berührung mit dem Volkswagen um 0,80 bis 1 m schräg in die Fahrbahn hineinragte, während ███ es mit der rechten Hand am Rahmen oder am Lenker festhielt und versuchte, mit der linken Hand die Fahrradkette anzulegen. Er stand also neben seinem Rad schräg am Fahrbahnrand, nicht etwa mit dem Rücken parallel zur Fahrbahn. Dieses Beweisergebnis lässt die Revision unbeachtet, wenn sie geltend macht, „nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sei es undenkbar, dass eine in vorgebeugter Stellung stehende Person von einem Kraftwagen mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h auf die Straße geschleudert wird und dabei lediglich einen Schädelbasisbruch erleidet, ohne dass die Bein- bzw. Beckenknochen zertrümmert werden.“ Bei der – für die Revisionsinstanz bindend festgestellten – Schrägstellung des Verunglückten war es möglich, ihn nur durch das Streifen seines linken Armes oder des weiter in die Fahrbahn ragenden Gepäckträgers des Fahrrades auf die Straße zu schleudern, ohne dass das Becken und die Beine mit dem Wagen in Berührung kamen.

6. Die von dem Beschwerdeführer beanstandete Ablehnung seiner Beweisanträge vermag das Urteil ebensowenig zu Fall zu bringen.

Der Verteidiger meint, wenn festgestellt wäre, dass die Beine und das Becken des Getöteten keine Verletzungen aufweisen, könne sich der Unfall nicht in der vom Landgericht festgestellten Weise ereignet haben. Viel näher liege es, dass der stark Angetrunkene ins Schwanken gekommen und nach hinten gestürzt sei, möglicherweise gegen den gerade vorbeifahrenden Kraftwagen. Er hat deshalb in der Hauptverhandlung folgende Beweisanträge gestellt:

1. „Der tödlich Verunglückte ist, während er in vorgebeugter Stellung versuchte, die Kette an seinem Fahrrade wieder aufzumontieren, infolge Gleichgewichtsverlusts oder Alkoholgenusses (über 2 ‰) nach hinten gestürzt, dabei ist das Fahrrad aus seiner Stellung hochgehoben und in der von dem Sachverständigen Dr. ██████████ geschilderten Weise mit dem PKW in Berührung gekommen.

Der Umstand, dass Deformationen am Fahrrad und Reifen nicht festgestellt sind, rechtfertigt gleichfalls die hier im Beweisantrag vertretene Ansicht.

Beweis: Gutachten eines Kraftfahrzeugsachverständigen.“

2. „Am Rumpf und an den Extremitäten sind grobe Verletzungen bei Einlieferung des Verletzten ins Krankenhaus nicht festgestellt.

Ein Anprall gegen die auf der Straße stehenden Beine oder das Becken des Verletzten ist mit einem mit 60 bis 80 km/h fahrenden PKW nicht erfolgt.

Beweis: Sektion der Leiche des tödlich Verunglückten und Gutachten eines Sachverständigen.“

Den ersten Antrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, dass „das Gericht ihn in dieser Fassung für die Entscheidung für unerheblich hält“, den zweiten deshalb, „weil das, was bewiesen werden soll, bereits bewiesen ist und es auf die Frage, ob ein Beckenbruch erfolgt ist, für die Entscheidung nicht ankommt.“

Zu Unrecht vermisst die Revision eine Erklärung darüber, „in welcher Fassung der erste Beweisantrag erheblich gewesen wäre.“ Ersichtlich hat das Landgericht nicht den äußeren Wortlaut des Antrages gemeint, sondern den Inhalt des Beweisthemas.

Für das Revisionsgericht ist der erste Beweisantrag aus sich heraus nicht verständlich, weil er auf eine Schilderung des Sachverständigen verweist, die in ihm nicht mitgeteilt wird. Auch die Revision gibt nicht an, in welcher Weise der Sachverständige die Berührung des Fahrrades durch den Volkswagen geschildert hat, um die etwas höhere Lage der Schramme an diesem Fahrzeug gegenüber der rechten Strebe des Gepäckträgers des Fahrrades, an dem sich Farbteilchen des Volkswagens fanden, zu erklären. Diese Erklärung ist auch dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Die Verfahrensrüge ist daher schon nicht ausreichend begründet.

Der Tatrichter hat angenommen, dass der hintere Teil des Fahrrades im Augenblick des Streifens durch den Angeklagten hochgerissen worden ist. Die vom Verteidiger demgegenüber in dem Beweisantrag „vertretene Ansicht“, dass ███ sein Rad bei einem Sturz nach hinten hochgehoben habe, ist eine denkgesetzlich nicht auszuschließende Möglichkeit, die keines Beweises durch ein Sachverständigengutachten bedurfte. Mit ihr hat sich das Landgericht auch im Rahmen der Beweiswürdigung befasst. Ohne Rechtsirrtum hat es das Beweiserbieten daher für unerheblich erachtet.

Auf Grund der Aussage des Zeugen ██████, der im Augenblick des Unfalls neben dem Verunglückten stand und dessen Bemühungen um sein Rad interessiert zuschaute, hat der Tatrichter sodann, wie schon erwähnt (Nr. 2), die rechtlich nicht angreifbare Überzeugung gewonnen, dass ███ nicht geschwankt hat und nicht etwa unter der Einwirkung des Alkohols gestürzt ist.

Die in dem Ablehnungsbeschluss zum zweiten Beweisantrag gegebene Begründung, es solle bewiesen werden, was schon bewiesen ist, bezieht sich nur auf den ersten Absatz dieses Antrages, der auf die unterbliebene Feststellung weiterer Verletzungen bei der Einlieferung des Verunglückten in das Krankenhaus hinweisen sollte. Diese Tatsache hat das Landgericht seinem Urteil selbst zugrunde gelegt. Die Ausgrabung und Sektion der Leiche des Verletzten hat die Strafkammer mit Recht abgelehnt, weil die Beweistatsache unerheblich ist. Die Behauptung, dass die Beine und das Becken des Verunglückten nicht verletzt worden sind, ist für die Entscheidung über das Verschulden des Angeklagten ohne Bedeutung, weil bei der festgestellten Schrägstellung des Verletzten ein Streifen seines Körpers, wie oben erörtert (Nr. 5), auch ohne Berührung des Beckens und der Beine möglich war. Davon ist ersichtlich auch der Tatrichter in dem angefochtenen Urteil ausgegangen.

Auch ein strafrechtliches Verschulden des Angeklagten hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei begründet.

a) Der erste Unfall wurde nach den Feststellungen dadurch herbeigeführt, dass der Angeklagte zu schnell und zu unaufmerksam, dazu mit stark beschlagenen Scheiben in die für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrte, sich verengende Straße hineinfuhr. Bei sorgfältiger Beobachtung und langsamer, den Straßenverhältnissen angepasster Fahrt hätte er die 18 m vor der Unfallstelle angebrachten Verkehrsschilder mindestens im Licht seiner Scheinwerfer erkennen können und müssen, ebenso die dort infolge des Vorspringens des rechten Bürgersteigs beginnende Verengung der Fahrbahn um 2 m. Erst recht hätte er die an der nächsten Ecke im Licht der Bogenlampen am Straßenrand stehenden beiden Männer bemerken können und in angemessenem Abstand an ihnen vorbeifahren müssen. Wenn ihn die beschlagenen Fensterscheiben in der Sicht behinderten, hätte er sie säubern müssen. Die Voraussehbarkeit des durch seine Unaufmerksamkeit und Nachlässigkeit herbeigeführten Unfalls hat das Landgericht, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, ebenfalls bejaht. Die Alkoholbeeinflussung des Angeklagten war nicht so groß, dass sie seine Fahrtüchtigkeit wesentlich beeinflusste.

b) Die Verkehrsunfallflucht ist ebenfalls rechtsbedenkenfrei dargelegt. Der Angeklagte erkannte, dass der von ihm wahrgenommene Schlag an seinem Wagen von dem Anfahren einer Person oder eines Gegenstandes herrührte. Er wusste oder rechnete mindestens stark damit, an einem Verkehrsunfall beteiligt zu sein. Das ergibt sich nach der Überzeugung der Strafkammer sowohl aus seiner Geschwindigkeitssteigerung als auch aus seinem Verhalten gegenüber der Polizei und seiner gewundenen Einlassung in der Hauptverhandlung. Nach dem zweiten Unfall auf der Deister Straße behauptete er nämlich an Ort und Stelle, aus der entgegengesetzten Richtung gekommen zu sein. Er erklärte, ortsunkundig zu sein, und bestritt, aus der Göttinger Straße herangefahren zu sein. Sodann führte er, wie das Landgericht bei der Beweiswürdigung ebenfalls berücksichtigt, den zweiten Unfall bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung darauf zurück, dass er noch stark mit dem Schlag gegen seinen Wagen auf der Göttinger Chaussee beschäftigt war.

Als alter Fahrer wusste er auch, dass er in einem solchen Falle zur Aufnahme der Ermittlungen an der Unfallstelle bleiben musste. Er hat nach der Würdigung der Strafkammer gleichwohl seine Geschwindigkeit auf Grund der Wahrnehmung dieses Schlages sofort gesteigert, um Feststellungen hinsichtlich seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu verhindern. Die bezüglich der Beteiligung an einem Verkehrsunfall getroffene Feststellung des bedingten Vorsatzes genügt zur Verwirklichung des Tatbestandes der Fahrerflucht. Im Übrigen ist der zur Verurteilung nach § 142 StGB notwendige bestimmte Vorsatz, sich von der Unfallstelle zu entfernen, eindeutig festgestellt.

Wenn das Urteil abschließend noch ausführt, „welche Motive der Grund seiner Flucht waren, ob es die Sorge war, dass bei ihm eine Blutprobe entnommen würde, oder ob andere Gründe hierfür vorlagen, möge dahingestellt bleiben“, so will es damit ersichtlich den vorher mit eingehender Begründung festgestellten Vorsatz, sich den Feststellungen der Polizei zu entziehen, nicht in Frage stellen. Gemeint sind hier offensichtlich nur die Gründe, die dafür entscheidend waren, dass der Angeklagte sich dazu entschloss, den polizeilichen Ermittlungen durch die Flucht auszuweichen.

Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen lassen, muss seine Revision als unbegründet verworfen werden.

JustizangestellterRotbergLang-Hinrichsen
SeibertKrummeHoepner