Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch bei Meineid aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 556/52
Datum
19.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen seine Verurteilung wegen Meineids; das Revisionsgericht bestätigt die Feststellungen zum Tatbestand, sieht jedoch Fehler bei der Strafzumessung. Das Landgericht hat straferschwerende Umstände verwertet, die bereits die gesetzliche Strafandrohung begründen. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung ist aufzuheben, wenn das Tatgericht Umstände straferschwerend berücksichtigt, die bereits der Gesetzgeber als Grundlage der Strafandrohung vorgesehen hat.

2

Die Zweckbestimmung einer Strafnorm darf nicht in Gestalt einer zusätzlichen, eigenständigen Strafverschärfung bei der Strafzumessung verwertet werden.

3

Sind die materiellen Tatbestandsmerkmale rechtsfehlerfrei festgestellt, bleibt die Verurteilung bestehen, soweit keine weiteren Rechtsfehler vorliegen.

4

Hebt das Revisionsgericht nur den Strafausspruch wegen Rechtsfehlern auf, so ist die Sache zur neuen Entscheidung, gegebenenfalls auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 19. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Transportunternehmer Edmund ██ ██████ ███ aus █████████████████, geboren am ██████████ 1912 in ██████████████████, wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. Mai 1952 im Strafaussprache mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids unter den strafmildernden Voraussetzungen des § 157 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Meineids sind rechtsbedenkenfrei festgestellt.

Bei der Strafzumessung verwertet das Urteil dagegen rechtsfehlerhaft solche Umstände straferschwerend, die zur Aufstellung der gesetzlichen Strafandrohung gegen Meineid geführt haben, indem es hervorhebt, der Eid müsse mit strengen Strafen vor der Verletzung geschützt werden, weil die Rechtsprechung auf die Zeugenaussagen entscheidend angewiesen sei. Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Strafausspruch und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

Groß Dr. Peetz Krumme

Bundesrichter Dr. Engels ist erkrankt, ortsabwesend und an der Unterschriftsleistung verhindert.

Glanzmann
Groß