Treffer
BGH Urteil

Beiordnung Pflichtverteidiger und Zurückverweisung wegen Verfahrens- und Strafzumessungsfehlern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 55/65
Datum
26.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Straftaten, darunter Rückfalldiebstahl, fahrlässige Tötung und Unfallflucht, verurteilt. Die Revision beanstandet insbesondere die Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.2 StPO sowie Fehler bei der Strafzumessung und der Begründung einer lebenslangen Fahrerlaubnisentziehung. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Er betont die besondere Erforderlichkeit der Beiordnung und konkretisiert Verweisungspunkte für die Nachprüfung von Rückfall, Milderungsgründen (§51 Abs.2 StGB) und der Entziehungsbegründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Strafkammersachen des ersten Rechtszugs ist von der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur ausnahmsweise abzusehen; liegt Rechtsunkundigkeit des Beschuldigten und erhebliche Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage vor, ist nach §140 Abs.2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger beizuordnen.

2

Die Beiordnungspflicht besteht auch dann, wenn der Angeklagte vor der Hauptverhandlung durch seinen nicht in der Hauptverhandlung auftretenden Verteidiger einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Hauptverhandlungssituation die Beiordnung erfordert.

3

Zur Prüfung der inneren Tatseite (z. B. Zurechnungsfähigkeit, Volltrunkenheit, Ingangsetzen des Geschehensablaufs) bedarf es in der Regel des Beistands eines Verteidigers, weil solche Fragen für den rechtsunkundigen Angeklagten meist nicht selbständig zu klären sind.

4

Bei Anwendung eines strafschärfenden Rückfalls (z. B. §244 StGB) ist zu berücksichtigen, dass der erhöhte Strafrahmen die Erwägung trägt, frühere Strafen hätten den Strafzweck nicht erreicht; dies ist bei der Strafzumessung zu beachten.

5

Die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit oder die Bemessung einer Höchstsperrfrist bedürfen einer besonders sorgfältigen und eingehenden Begründung; pauschale Wertungen zur charakterlichen Entwicklung genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2. Juli 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 55/65 in der Strafsache gegen ██ den Autoschlossergesellen Rolf H., geboren am █ in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Dr. Dr. als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Fahren ohne Führerschein, wegen Verkehrsunfallflucht, wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und wegen Ausweispapiermissbrauchs zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm hätte gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger beigeordnet werden müssen, einmal wegen der Schwere der Taten, die eine hohe Freiheitsstrafe hätten erwarten lassen, zum anderen wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, insbesondere hinsichtlich der inneren Tatseite. Sein Antrag in der Hauptverhandlung, ihm einen Verteidiger zu bestellen, sei zu Unrecht abgelehnt worden.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung hat der Angeklagte in ihr keinen Antrag auf Bestellung eines Verteidigers gestellt (§ 274 StPO). Auch wenn das nicht geschehen ist, der Angeklagte, wie den Hauptakten (Bd. II Bl. 20, 43) zu entnehmen, aber vor der Hauptverhandlung durch seinen in ihr für ihn nicht auftretenden Verteidiger beantragt hatte, diesen als Pflichtverteidiger zu bestellen, war dem rechtsunkundigen Angeklagten gemäß § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger beizuordnen.

In Strafkammersachen des ersten Rechtszuges darf nur selten von der Bestellung eines Pflichtverteidigers abgesehen werden (BGHSt 6, 199). Ein Ausnahmefall lag hier nicht vor.

Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss warfen dem Angeklagten diejenigen strafbaren Handlungen vor, deretwegen er verurteilt worden ist, und sich außerdem fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit als Fahrzeugführer (§§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht zu haben. Da der Angeklagte bereits vorbestraft ist, zum Teil auch einschlägig, war die Verhängung einer erheblichen Freiheitsstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer längeren Sperrfrist besonders wegen der Vorwürfe der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Verkehrsgefährdung durch Alkohol am Steuer und der Unfallflucht zu erwarten. Es handelte sich also um einen Anklagevorwurf von nicht geringer Schwere.

Auch die Sach- und Rechtslage war besonders schwierig, weil wegen der dem Angeklagten vorgeworfenen grob verkehrswidrigen Fahrweise besonders eingehend geprüft werden musste, ob er zur Tatzeit noch zurechnungsfähig gewesen ist und ob er etwa aus dem Gesichtspunkt des Ingangsetzens des Geschehensablaufs in noch verantwortlichem Zustand oder wegen Volltrunkenheit zu bestrafen war. Dazu hatte der Angeklagte im Ermittlungsverfahren angegeben, zur Tatzeit betrunken gewesen zu sein, während die damals als Zeugen in Betracht kommenden Personen ausgesagt hatten, sie könnten keine Einzelheiten über den Alkoholverzehr des Angeklagten vor der Tat bekunden. Danach handelte es sich um Tat- und Rechtsfragen, zu deren sachgemäßer Erörterung kaum einmal ein Angeklagter selbst in der Lage ist, sondern in der Regel des Beistands eines Verteidigers bedarf.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht folgendes zu beachten haben:

Bei der Strafzumessung ist strafschärfend gewertet worden, dass der Angeklagte zwei Mal nach seiner Strafentlassung wieder strafällig geworden ist. Soweit der Angeklagte unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls wegen Diebstahls zu bestrafen ist, beruht der erhöhte Strafrahmen des § 244 StGB schon auf der Erwägung, dass die Strafen, die bisher verhängt werden konnten, nicht genügten, um den Strafzweck zu erreichen. Das hat das Landgericht möglicherweise nicht erkannt.

Von der Befugnis, die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB zu mildern, hat die Strafkammer bei Festsetzung der Strafe wegen Unfallflucht keinen Gebrauch gemacht. Die durch den vorangegangenen Unfall beim Angeklagten möglicherweise hervorgerufene Schockwirkung hat sie dabei nicht erwogen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit hat die Strafkammer ausgesprochen, weil kein Grund zu der Annahme gegeben sei, dass der Angeklagte, der schon „zahlreiche“ Straftaten begangen habe, „jemals die besondere charakterliche Festigung erlangen werde, die zum Schutz der Allgemeinheit von einem gewissenhaften und zuverlässigen Kraftfahrer im Straßenverkehr gefordert werden müsste.“ Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen hätte die Strafkammer davon ausgehen müssen, dass der jetzt 24 Jahre alte Angeklagte, der nach den Strafzumessungsgründen möglicherweise „noch einmal in ein geordnetes Leben zurückfinden wird“, bisher nur drei Mal, und zwar zwei Mal auch wegen Fahrens ohne Führerschein, zu Jugendstrafe verurteilt worden ist. Wird die

Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt oder die Sperrfrist auf die zeitige Höchstdauer bemessen, so muss das besonders eingehend und sorgfältig begründet werden (BGH VRS 16, 350; vgl. auch 19, 108).

KrummeFlitnerSpiegel
MayrSanders