Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung: Mitverschulden von Mitfahrern als Strafmilderungsgrund

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 55/61
Datum
28.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nach einem alkoholbedingten Verkehrsunfall verurteilt. Mit der Revision griff er u.a. die Feststellung der Fahruntüchtigkeit und den Strafausspruch an. Der BGH bestätigte den Schuldspruch und die Beweiswürdigung zur Fahruntüchtigkeit auch ohne Sachverständigenvernehmung. Der Strafausspruch wurde aufgehoben, weil das naheliegende Mitverschulden der mitfahrenden Bekannten bei der Strafzumessung nicht erörtert wurde; zugleich fiel die Fahrerlaubnisentziehung weg und die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter darf die Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf die Tatzeit regelmäßig aufgrund eigener Sachkunde vornehmen, wenn sich keine besonderen Schwierigkeiten aufdrängen.

2

Die Feststellung der Fahruntüchtigkeit kann im Bereich relativer Fahruntüchtigkeit maßgeblich auf Ausfallerscheinungen und das Zusammenwirken von Alkohol, Übermüdung und unzureichender Nahrungsaufnahme gestützt werden; die exakte Promillehöhe ist dann nicht entscheidend.

3

Bei der Strafzumessung ist ein naheliegendes Mitverschulden der Geschädigten, etwa durch Veranlassung oder Fortsetzung einer erkennbar riskanten Fahrt, als möglicher Strafmilderungsgrund zu prüfen und im Urteil zu erörtern.

4

Unterbleibt die Erörterung eines sich nach den Feststellungen aufdrängenden Strafmilderungsgrundes, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft und aufzuheben.

5

Wird der Strafausspruch aufgehoben, ist über eine daran anknüpfende Maßregel (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist) erneut zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 25. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kranführer Helmut █████ aus ███, dort geboren am ███████ ██, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als Urkundsbeamter der ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 25. Oktober 1960 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte benutzte am ███ 1960, fünf Wochen nach dem Erwerb des Führerscheins der Klasse 3, seinen Volkswagen zu einer ausgedehnten Bierreise. Nach Beendigung der Mittagsschicht – um 22 Uhr besuchte er nacheinander drei in ████████ gelegene Gaststätten, in denen er verschiedene Bekannte traf und jeweils einige Gläser Bier trank, ohne etwas zu essen. Seit Beginn der Mittagsschicht hatte er bloß gegen 19.30 Uhr einige belegte Brote verzehrt. Als er gegen 4 Uhr morgens zur Heimfahrt aufbrach, war er nicht mehr fahrtüchtig. Dennoch nahm er noch fünf Bekannte auf deren Bitten in seinem Wagen mit, um sie zu ihren Wohnungen zu fahren. Rechts neben ihm saß die Näherin Marga ████, während die übrigen männlichen Begleiter auf dem Rücksitz Platz nahmen. Als er um 4.15 Uhr auf der innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegenden, neun Meter breiten und zu dieser Zeit menschenleeren ████████████████ fuhr, verlor er bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 70 km/h in einer leichten Rechtskurve die Gewalt über sein Fahrzeug. Es wurde aus der Kurve getragen, geriet auf die linke Fahrbahnseite und prallte dort gegen einen Baum. Dabei wurde der hinten auf der äußersten linken Seite sitzende Bergmann ██████ aus dem Wagen geschleudert und so schwer verletzt, dass er am nächsten Tage starb. Drei weitere Wageninsassen und auch der Angeklagte erlitten weniger schwere Verletzungen.

Der Tatrichter hat den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit auf 1,28 ‰ berechnet. Er führt den Unfall darauf zurück, dass der Angeklagte infolge der durch Übermüdung und zu geringe Nahrungsaufnahme verstärkten Wirkung des genossenen Alkohols nicht mehr fahrtüchtig gewesen und mit dem überladenen Fahrzeug viel zu schnell gefahren sei, zumal er seine Geschwindigkeit nicht einmal zu Beginn der Kurve vermindert habe.

Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung von drei Personen zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.

I. Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Schuldfeststellungen erweisen sich nicht durch.

1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet.

Das Landgericht hat sich zwar damit begnügt, das Gutachten des Chemischen Untersuchungsamtes in Bochum vom 11. Juli 1960 über den Blutalkohol des Angeklagten zur Tatzeit zu verlesen. Ihm brauchte sich aber, entgegen der Meinung des Verteidigers, die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, außerdem einen Sachverständigen über die Berechnung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit und die Wirkungen des genossenen Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten zu vernehmen. Im Allgemeinen darf sich der Richter heute die erforderliche Sachkunde für die Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf die Tatzeit auf Grund seiner Erfahrungen selbst zutrauen (Hentrich, Blutprobe als Beweismittel, in Blutalkohol 1961 S. 20).

Die Strafkammer hält bei der Rückrechnung der Alkoholbestimmung auf die Tatzeit, die 5 Viertelstunden vor der Blutentnahme und 1,5 Stunden nach dem Verlassen der zuletzt besuchten Gaststätte (Trinkende) liegt, einen Abbauwert von 0,15 ‰ je Stunde für berechtigt (UA 4). Dieser Wert stimmt allerdings nicht mit dem aus Sicherheitsgründen zugrunde zu legenden stündlichen Mindestabbauwert überein. Diesen gibt Ponsold (Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957 S. 246) mit 0,1 ‰ an. Auch die Überprüfung durch neuere Untersuchungen an 92 Einzelfällen durch Forster, Schulz und Starck hat keinen niedrigeren Wert ergeben (vgl. „Blutalkoholabbau“ in der Zeitschrift „Blutalkohol“ 1961 S. 2). Sie fanden die unterste Streuungsgrenze bei 0,116 ‰ und halten deshalb eine Rückrechnung bis zu einem Zeitpunkt von etwa 30 Minuten nach Trinkende mit einem Wert von 0,10 bis 0,12 ‰ für gerechtfertigt. Darunter liegende stündliche Abbaurate fehlten dagegen gänzlich (aaO S. 4, 6). Selbst wenn aber der von der Verteidigung angenommene niedrigste Abbauwert von 0,054 ‰ je Stunde berücksichtigt würde, so bedeutete das bei der Kürze der vom Unfall bis zur Blutentnahme verflossenen Zeit eine Erhöhung des Blutalkoholspiegels zur Tatzeit um nur 0,067 ‰. Für die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit könnte dieser Unterschied zu dem vom Tatrichter angenommenen Wert von 0,19 ‰ für 1 1/4 Stunde hier bedeutsam sein (vgl. unter 2).

2. Ebensowenig Erfolg kann das Vorbringen der Verteidigung haben, das Landgericht hätte wie das Oberlandesgericht in Neustadt in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 1958 (DAR 1959, 137 = NJW 1959, 1599) dargelegt, weitere mögliche Fehlerquellen von 0,4 ‰ bei der Blutalkoholbestimmung zugunsten des Angeklagten berücksichtigen müssen.

Im vorliegenden Fall bedarf es keines Eingehens auf die vom Oberlandesgericht in Neustadt vertretene Auffassung, dass durch den Bonner Versuch vom 5. Januar 1954 Wertunterschiede bis zu 0,4 ‰ im Widmark-Verfahren erwiesen seien, was übrigens durch die in Schweden vorgenommene Überprüfung dieses Verfahrens bereits widerlegt worden ist (vgl. Andréasson, Forum über brennende Verkehrsfragen S. 29, Vortrag vom 4. Februar 1959 in Hamburg).

Selbst bei Berücksichtigung weiterer Fehlerquellen in der von der Verteidigung behaupteten Höhe und des von ihr zugrunde gelegten niedrigeren Abbauwerts für 1 1/4 Stunde von 0,067 ‰ würde nämlich der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit rund 0,76 ‰ betragen haben, also noch innerhalb des Bereiches von 0,3 ‰ bis 1,5 ‰ liegen, in dem ein Kraftfahrer fahruntüchtig sein kann.

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Fahruntüchtigkeit nicht allein auf den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit gestützt, sondern vor allem damit begründet, dass der Angeklagte, der im Anschluss an die Mittagsschicht viele Stunden unterwegs gewesen war und seit Beginn der Mittagsschicht gegen 19.30 Uhr nur einige belegte Brote gegessen hatte, übermüdet gewesen sei. Dass das Zusammenwirken von Alkoholgenuss und Übermüdung, namentlich bei unzureichender Nahrungsaufnahme, selbst bei einem alkoholgewöhnten Kraftfahrer schon bei einem sehr geringen Blutalkoholgehalt zu einer erheblichen Herabsetzung der Gesamtleistungsfähigkeit, also zur Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGHSt 13, 83, 90) führen kann, ist allgemein anerkannt (vgl. BGH in VRS 14, 282). Ohne Rechtsirrtum sieht das Landgericht ein wesentliches Anzeichen für das Vorliegen dieses Zustandes beim Angeklagten in seiner regelwidrigen Fahrweise, nämlich in seiner überhöhten Geschwindigkeit von 70 km/h innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, noch dazu bei Erreichen einer Kurve, vor deren Beginn die Fahrt bei dieser Geschwindigkeit in aller Regel verlangsamt werden muss. Daraus entnimmt die Strafkammer auch eine Überschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit sowie eine gewisse Enthemmung des Angeklagten im Fahrverkehr, die nach ihrer Überzeugung auch darin zum Ausdruck kommt, dass er, obwohl er seinen Wagen bei sich hatte, im Anschluss an den Besuch zweier Gastwirtschaften sich zur Fortsetzung seines nächtlichen „Umtrunks“ entschloss, obwohl er eine Gaststätte schon geschlossen vorfand.

Eine weitere Bestätigung sieht der Tatrichter auch darin, dass der Angeklagte sich schließlich trotz seiner geringen Fahrübung zutraute, seine zahlreichen Gäste mit dem überladenen Fahrzeug und bei der ungünstigen Gewichtsverteilung innerhalb des Wagens in rascher Fahrt heimzubringen. Diese Überlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach alledem kommt es auf die genaue Höhe des Blutalkoholgehalts des Angeklagten zur Tatzeit nicht an (vgl. auch 4 StR 156/60 vom 15. Juli 1960 in VRS 19, 296).

3. Was die Revision sonst noch gegen die Feststellung der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die weder Denkfehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung erkennen lässt. Das Landgericht hat namentlich, für das Revisionsgericht bindend, festgestellt, dass der Angeklagte durch die neben ihm sitzende Begleiterin nicht in der Steuerung seines Fahrzeugs behindert worden ist. Die Verteidigung unternimmt insoweit nur den vergeblichen Versuch, anstelle der durch die Strafkammer rechtsirrtumsfrei vorgenommenen Würdigung ihre eigene Auslegung der festgestellten Tatsachen zu setzen.

Auch die innere Tatseite hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt.

II. Jedoch begegnen die Strafzumessungserwägungen insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer ein mögliches Mitverschulden der Fahrgäste nicht gewürdigt hat.

Nach dem im Urteil mitgeteilten Sachverhalt liegt die Annahme nahe, dass die Begleiter des Angeklagten ihn und seine Verhältnisse genau kannten. Sie waren sämtlich gute Bekannte von ihm. Mit ███ und ███████ war er schon in der von ihm zuerst besuchten Gaststätte █████████ nach 22 Uhr etwa eine Stunde lang zusammen gewesen; er traf sie nach 1 Uhr vor dieser inzwischen geschlossenen Gaststätte wieder, als er dorthin zurückkehrte. Mit ██████ hielt er sich eine Stunde lang von 24 Uhr bis 1 Uhr in der Gaststätte █████ auf und besuchte dann mit ihm sowie mit ██ und ███████ noch die Gaststätte █████████, wo er zwischen 2 und 3 Uhr ankam und ███ sowie dessen Freundin Marga ███████ traf, mit denen er dann wiederum dort eine Stunde zusammen war. Sie alle mussten also erkennen, dass er von dem Alkoholgenuss nicht ganz unbeeinträchtigt war, da er nach den Feststellungen in allen Gaststätten in erheblichem Maße Bier getrunken hatte (UA 2). Als er schließlich um 4 Uhr aufbrach, baten ihn diese fünf Bekannten gleichwohl, sie mit seinem Wagen zu ihren Wohnungen zu bringen, wozu er sich auch aus Gefälligkeit bereit fand. Sie alle kannten sein Fahrzeug und konnten sich denken, dass er zu so früher Morgenstunde nach durchwachter Nacht und dem Besuch von Gaststätten stark ermüdet war. Wenn sie ihn trotzdem darum baten, sie in seinem für so viele Gäste unzureichenden Fahrzeug mitzunehmen, so kann ihnen nach den bisherigen Feststellungen der Vorwurf nicht erspart werden, dass sie ihn aus Fahrlässigkeit zu seiner waghalsigen Fahrt veranlasst haben. Namentlich die älteren unter ihnen hätten ihn, zumal dann, wenn sie seine geringe Fahrübung kannten, dazu bestimmen müssen, langsam und mit besonderer Vorsicht zu fahren. Wenn dann ihre Warnungen erfolglos geblieben waren, so hätten sie die Fahrt mit ihm nicht weiter fortsetzen dürfen, sondern verlangen müssen, dass er sie aussteigen ließ. Das war ihnen umso eher zuzumuten, als sie sich früh morgens in Wattenscheid befanden, wo sie alsbald ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen oder doch ihre Wohnungen zu Fuß hätten erreichen können. Da das Landgericht es unterlassen hat, diese Umstände bei der Strafbemessung zu erörtern und gegebenenfalls als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen, muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an die Strafkammer zurückverwiesen werden (vgl. 4 StR 229/60 vom 8. Juli 1960).

III. Die übrigen Angriffe gegen die Strafzumessung sind dagegen unbegründet.

§ 267 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt, weil hier keine im Strafgesetz vorgesehenen Umstände behauptet worden waren, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen. Auch ein Verstoß gegen Abs. 3 dieser Verfahrensvorschrift scheidet aus. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, alle Belastungs- und Entlastungsgründe im Urteil zu erörtern. Die nach seiner Meinung für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände hat er ersichtlich mitgeteilt.

Auf den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, um eine Herabsetzung der Strafe auf das in anderen Strafsachen vom Gericht für ausreichend erachtete Maß zu erreichen. Denn die Strafhöhe richtet sich in jedem Einzelfall nicht bloß nach der Gesamtheit der äußeren Tatumstände, sondern auch nach dem bei jedem Täter besonders gestalteten inneren Tatbestand und vor allem nach der jeweils verschieden gearteten Täterpersönlichkeit. Es kann deshalb selbst bei Verkehrsstraftaten nicht gefordert werden, dass in allen Fällen, in denen ein äußerlich ziemlich gleich gearteter Sachverhalt vorliegt, gleichmäßig hohe Strafen verhängt werden (BGH in NJW 1951, 532 Nr. 22).

IV. Mit dem Strafausspruch entfällt auch die Sicherungsmaßregel der Fahrerlaubnisentziehung, über die der Tatrichter nach Ergänzung der Feststellungen über das Mitverschulden der Wageninsassen erneut zu befinden haben wird.

RotbergSauerBörtzler
KrummeLang-Hinrichsen

Zitiert von (3)