Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht nach § 302 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 555/92
Datum
12.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte nach Urteilsverkündung ausdrücklich auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet und diese Erklärung in der Sitzungsniederschrift gemäß § 273 Abs. 3 StPO niedergelegt und genehmigt wurde. Es liegen keine Anhaltspunkte für mangelnde Verhandlungsfähigkeit vor. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels nach § 302 Abs. 1 StPO ist wirksam, wenn der Angeklagte nach Verkündung des Urteils ausdrücklich erklärt und die Erklärung in der Sitzungsniederschrift gemäß § 273 Abs. 3 StPO niedergelegt und genehmigt wird.

2

Ist der Angeklagte zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung mangelhaft verhandlungsfähig, kann der Verzicht unwirksam sein; das Vorbringen hierzu obliegt dem Betroffenen und muss substantiiert dargelegt werden.

3

Ein wirksamer Verzicht nach § 302 Abs. 1 StPO ist unanfechtbar und unwiderruflich.

4

Bei einem wirksamen Rechtsmittelverzicht ist eine nachfolgend eingelegte Revision unzulässig und vom Revisionsgericht zu verwerfen; die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer zu auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 1. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 555/92 vom 12. November 1992 in der Strafsache gegen Kc aus CC, dort geboren am Georg Maria ██ 1957, wegen versuchten Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. November 1992 gemäß **§ 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. Juli 1992 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet er sich mit seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten und begründeten Revision.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte darauf nach Verkündung des Urteils verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung erklärt: „Ich verzichte auf Einlegung eines Rechtsmittels und akzeptiere das Urteil.“ Dafür, dass der Angeklagte sich der Tragweite dieser Erklärung, deren Niederschrift ihm gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 und 3 StPO vorgelesen und von ihm genehmigt wurde, wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit nicht bewusst gewesen sein konnte (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 302 Rdn. 23 m. Rechtsprechungsnachw.), ist nichts hervorgegangen. Auch sonstige Gründe, die zur Unwirksamkeit der Erklärung hätten führen können (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9), sind nicht ersichtlich. Der demnach wirksame Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich (vgl. BGHR a. a. O. 4 und 5).

Die vom Angeklagten gleichwohl eingelegte Revision muss daher als unzulässig verworfen werden.

Im Übrigen könnte das Rechtsmittel selbst im Falle seiner wirksamen Einlegung in der Sache keinen Erfolg haben.

SalgerMaatzTepperwien
NehmTolksdorf