Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: mangelnde Beweiswürdigung bei Vergewaltigungsvorwürfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 555/91
Datum
26.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweimaliger Vergewaltigung seiner minderjährigen Nichte verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht besondere Begleitumstände der Taten und das Verhalten des alleinigen Opfers nicht hinreichend in seine Beweiswürdigung einbezogen hatte. Insbesondere blieb die Möglichkeit eines einverständlichen Geschlechtsverkehrs und die Reichweite der Gewaltanwendung unaufgeklärt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung in Sexualstrafverfahren muss besondere Begleitumstände und Verhaltensaspekte des allein belastenden Tatzeugen ausdrücklich berücksichtigen, wenn hieraus Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage erwachsen können.

2

Die Leugnung des Angeklagten schließt die Prüfpflicht des Gerichts aus, dass ein einverständlicher Geschlechtsverkehr vorgelegen haben könnte; eine Verleugnung kann motive haben, etwa die Vermeidung einer wegen des Alters des Opfers angenommenen Strafbarkeit.

3

Bei der Prüfung strafbarer sexueller Handlung gegenüber Minderjährigen ist zu differenzieren, ob Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB vorlag oder lediglich ein geringerer Kraftaufwand, der allenfalls den Tatbestand des § 182 Abs. 1 StGB erfüllt.

4

Eine lückenhafte oder unzureichende Beweiswürdigung genügt nicht den Anforderungen der Rechtsprechung und führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 19. Juni 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 555/91 in der Strafsache gegen Harald B. ██ aus ███, geboren █████████ 1959 in ███████ wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. November 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Juni 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils zum Nachteil seiner zu den Tatzeiten vierzehn bzw. fünfzehn Jahre alten Nichte Yvonne B., zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts lässt eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit besonderen Begleitumständen der Taten vermissen, welche den Verdacht einer unzutreffenden Belastung des Angeklagten durch das Tatopfer als einzige Tatzeugin erwecken können. Nach den Feststellungen des Landgerichts war Yvonne B. unmittelbar nach der zweiten Tat mit ihrer Mutter, die nach ihr gerufen hatte, zusammengetroffen. Dabei vertraute sie sich der Mutter jedoch nicht an, obwohl sie nach ihrer Aussage ungeachtet der Strafanzeige wegen der ersten Tat erneut vom Angeklagten vergewaltigt worden war. Vielmehr gebrauchte sie – nicht anders als schon nach der ersten Tat – zunächst eine unwahre Ausrede und berichtete ihrer Mutter erst wesentlich später auf deren insistierende Nachfrage von der Vergewaltigung. Damit, dass dieses Verhalten der Geschädigten ein Indiz gegen einen unfreiwilligen, gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten sein könnte, hat sich das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht auseinandergesetzt. Darin, dass Yvonne B. aus Angst vor ihrer Mutter dieser gegenüber einen einverständlichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten nicht zugeben wollte, könnte auch ein – vom Landgericht vermisstes (UA 18) – Motiv für eine Falschbelastung des Angeklagten gelegen haben. Insoweit hat das Landgericht die Möglichkeit eines einverständlich vollzogenen Geschlechtsverkehrs als „reine Hypothese“ abgetan, weil der Angeklagte selbst jegliche sexuellen Handlungen geleugnet hatte (UA 19). Hierbei hat das Gericht aber wiederum die naheliegende Möglichkeit unberücksichtigt gelassen, dass der bislang unbestrafte, zudem wenig intelligente Angeklagte mit dem Leugnen eines einverständlichen Geschlechtsverkehrs auch den Versuch unternommen haben könnte, eine deshalb befürchtete Bestrafung wegen eines vermeintlich oder tatsächlich (§ 182 StGB) strafbaren Verhaltens von sich abzuwenden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist mithin lückenhaft und genügt nicht den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an eine erschöpfende Beweiswürdigung stellt (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 4; StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 5; Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 49 m.w.Nachw.).

Die zur neuen Entscheidung berufene Strafkammer wird schon bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Yvonne B. zu beachten haben, dass deren Angaben zu ihrer Gegenwehr und zu der vom Angeklagten verübten Gewalt ausweislich der Gründe des aufgehobenen Urteils (UA 6, 10) – im Gegensatz zu anderen von der Zeugin angegebenen Begleitumständen der Taten – weitgehend wenig anschaulich erscheinen. Gegebenenfalls wird sich die Kammer mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob auch aus der Sicht des Angeklagten eine Gewaltanwendung, wie sie der Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB erfordert (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 8), oder nur ein erheblich geringerer Grad einer gewissen Kraftaufwendung vorliegt, der mit der Erfüllung des Tatbestandes des § 182 Abs. 1 StGB einhergehen kann (vgl. BGHSt 7, 99, 100; 22, 154, 157).

Insbesondere für den Fall, dass der Angeklagte erneut der Vergewaltigung für schuldig befunden werden sollte, können die Feststellungen im aufgehobenen Urteil über Besonderheiten in der persönlichen, namentlich sexuellen Entwicklung des Angeklagten (vgl. UA 4, 27), die erforderlichenfalls näher aufzuklären sein werden, sowie der Umstand erneuter Begehung einer Sexualstraftat zum Nachteil desselben Opfers ungeachtet der Kenntnis von der Anzeige der Vortat Veranlassung wegen der Frage uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten geben, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

NehmSalgerMaatz
SteindorfBasdorf