Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 55/59
- Datum
- 20.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls genügt, wenn für gleichgelagerte Fälle gemeinsam festgestellt wird, welche Handlungen der Angeklagte vorgenommen hat.
Psychische Förderung oder das gezielte Herbeiführen einer Ablenkung durch eine Mittäterin kann als Beteiligung am Diebstahl genügen.
Abweichende oder knappe Formulierungen in einzelnen Tatbeschreibungen beeinträchtigen die Tragfähigkeit des Urteils nicht, sofern das Urteil insgesamt die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen über Tatumfang und Beteiligung enthält.
Täterwillen kann aus einer vorherigen Übereinkunft und dem wiederholten handlungsleitenden Verhalten der Beteiligten geschlossen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 3. Dezember 1958
Rubrum
in der Strafsache gegen die Hausfrau Hildegard ████████ geb. ███ aus K__, geboren am ███ ███ in ██, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ██████████████████,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 3. Dezember 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Mit der Revision rügt sie die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
Nach den Feststellungen des Urteils hat sich die Angeklagte gemeinsam mit der bereits in einem anderen Verfahren verurteilten Frau Else ████ in fortgesetzter Handlung des Diebstahls, begangen in 26 Einzelfällen, schuldig gemacht. In einer Reihe von Fällen, insbesondere Nr. 4, 7 bis 11, 13, 14, 16, 18, 20, 22 bis 26, beschränkt sich das Landgericht darauf zu sagen, dass die Angeklagte den Diebstahl „gemeinschaftlich“ mit Frau ████ begangen, in anderen Fällen (Nr. 7 bis 10), dass sie die Taten „in eigener Person“ ausgeführt, oder, dass Frau ████ die Tat „unter Mitwirkung“ (Nr. 11) oder in „Zusammenarbeit“ (Nr. 13, 18, 23) oder „zusammen“ (Nr. 16) mit der Angeklagten begangen habe, oder dass „beide“ gestohlen bzw. entwendet hätten (Nr. 14, 20, 25, 26) oder Frau ████ in „Gegenwart“ der Angeklagten die Tat (Nr. 22) oder mit deren „Unterstützung“ (Nr. 24) durchgeführt habe.
Diese Angaben würden für sich allein allerdings nicht genügen, da die Angabe der Tatsachen fehlt, aus denen sich ergibt, in welcher Weise die Angeklagte an den Diebstählen mitgewirkt hat. Es genügt jedoch, wenn für gleichliegende Fälle gemeinsam festgestellt wird, welche Handlungen die Angeklagte vorgenommen hat. Diesem Erfordernis ist hier genügt. Das Landgericht führt aus, dass Frau ████, nachdem sie die Angeklagte über ihre früheren Diebstähle unterrichtet hatte, dieser vorschlug, künftig gemeinsame Diebstähle auszuführen, und dass die Angeklagte hiermit einverstanden war (UA S. 4–6).
An anderer Stelle heißt es, das Landgericht erachte es als erwiesen, dass die Angeklagte mit der Zeugin ████ die Geschäfte betreten habe, um etwas zu stehlen oder dabei mitzuwirken, wobei sich eine vorausgehende Gelegenheitsprfung erübrige (UA S. 10). In den meisten Fällen habe sie nicht selbst etwas weggenommen. Sie habe aber immer auf Grund eines vorher allgemein gefassten Entschlusses gehandelt, wonach eine von ihnen das Verkaufspersonal in dem jeweiligen Geschäft ablenken sollte, damit die andere unentdeckt stehlen könne (UA S. 11, 12). Da auch eine psychische Förderung der Diebstähle genügt und zumindest diese sich für alle Fälle einwandfrei aus dem Urteil ergibt, wird die Verurteilung durch die getroffenen Feststellungen getragen.
Da auch gegen die Annahme des Täterwillens bei der Angeklagten sowie im Übrigen rechtliche Bedenken nicht zu erheben sind, war die Revision zu verwerfen.
Die Bundesrichter Dr. Seibert, Rotberg, Krumme und Dr. Flitner konnten wegen Urlaubsabwesenheit nicht mitunterschreiben.
| Justizangestellter | Rotberg | ||
| Lang-Hinrichsen |