Revision verworfen: Versuchene Unzucht mit Minderjährigen (§175a Nr.3, §175 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 55/57
- Datum
- 21.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgrenzung zwischen strafbarer Unzucht nach § 175 StGB und nicht strafbarem flüchtigem Berühren obliegt dem Tatrichter; maßgeblich sind Stärke, Dauer und der Gesamtzusammenhang der Handlung.
Ein Umfassen des Geschlechtsteils über der Bekleidung kann bei entsprechender Stärke und im Zusammenhang mit unzüchtigen Äußerungen ein Unzuchttreiben i.S.v. § 175 StGB begründen.
Für die Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB genügt wollüstige Absicht und ein zielgerichtetes, dazu geeignetes Verhalten, den Minderjährigen zur Unzucht zu bewegen.
Die Revisionsprüfung darf tragfähige tatrichterliche Feststellungen und die darauf gestützte Würdigung nicht durch eine eigene Beurteilung ersetzen; eine weitergehende Aufklärung ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für Rechtsfehler oder unaufgeklärte Beweismittel vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 12. September 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Friseurmeister Heinrich ██ aus ██ █████████████, geboren ███████████████████████, wegen Unzucht zwischen Männern,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 12. September 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte wurde in den Jahren 1937 und 1939 wegen widernatürlicher Unzucht bestraft.
Am 23. August 1955 hielt er sich am Ufer der Glenne auf und sah den Badenden zu. Er sprach mehrere minderjährige Knaben an, darunter auch den 16 Jahre alten Karl ████████. Er erging sich ihm gegenüber in grob unzüchtigen Reden. Schließlich trat er an ihn näher heran, wobei er mit der einen Hand in der Hosentasche an seinem Geschlechtsteil rieb. Dann umfaßte er Karls Geschlechtsteil über der Badehose und forderte ihn auf, ein Stück hinter die Pappeln zu kommen, wo er ihm „den Sack blank lecken“ wolle. Karl ging zunächst einige Meter hinter dem Angeklagten her, lief dann aber fort.
Nach den Feststellungen des Gerichts wollte er ihn durch sein Verhalten dazu bewegen, hinter den Pappeln mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen. Das Gericht erachtet den Angeklagten eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB für schuldig. Er habe bei der Tat mit wollüstiger Absicht gehandelt.
In Tateinheit hiermit hat es den Angeklagten eines Vergehens nach § 175 StGB für schuldig erachtet. Das Umfassen des Geschlechtsteils selbst über der Badehose sei mehr als ein nur flüchtiges Berühren und stelle im Zusammenhang mit den unzüchtigen Reden ein Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB dar. Der Angeklagte habe auch gewußt, daß diese Handlung unzüchtig gewesen sei, daß eine derartige Berührung auch über der Kleidung das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletze. Er habe hierbei auch vorsätzlich, in wollüstiger Absicht und zur Erregung seiner Sinnenlust gehandelt.
Der Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
I. Die Verfahrensrüge wird im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts erörtert.
II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.
Es ist zwar zutreffend, daß Unzucht im Sinne des § 175 StGB nur der unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn es sich nur um das Werk eines Augenblicks handelt, wie z. B. der Griff nach dem Geschlechtsteil oder dessen kurzes Berühren oder Anfassen. Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 1, 293 [296]) ausgeführt hat, ist die Frage, ob die Voraussetzungen vorliegen, um § 175 StGB anwenden zu können, vom Tatrichter zu entscheiden, dem dabei die Aufgabe zufällt, das strafbare von dem nicht strafbaren Unrecht abzugrenzen.
Nach den Feststellungen des Tatrichters hat es sich hier nicht nur um ein flüchtiges Berühren oder Anfassen, sondern, wie der Zeuge Karl ███████ bekundet hat, um ein „richtiges“ Umfassen des Gliedes des Jugendlichen gehandelt. Die Annahme, die Handlung habe eine hinreichende Stärke und Dauer gehabt, stützt das Landgericht auch darauf, daß der Angeklagte grob unzüchtige Reden geführt und vorher oder gleichzeitig mit der einen Hand in der Hosentasche an seinem eigenen Geschlechtsteil gerieben hat. Im Hinblick auf die geschlechtliche Erregung, in der sich der Angeklagte hiernach befunden hat, und darauf, daß ein „Umfassen“ des Gliedes über ein flüchtiges Berühren hinausgeht, konnte der Tatrichter rechtsirrtumsfrei den Schluß ziehen, daß die Voraussetzungen des Unzuchttreibens im Sinne des § 175 StGB erfüllt sind. Durch seine Handlung hat der Angeklagte auch den Körper des Jugendlichen unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen (vgl. BGHSt 1, 107 [108]).
Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand tragen die Verurteilung. Daß der Angeklagte sich dessen bewußt war, den Körper des Jugendlichen durch seine Handlung unmittelbar in Mitleidenschaft zu ziehen, bedurfte nach der Sachlage keiner besonderen Feststellung. Eine Absicht, die Sinnenlust des Opfers zu erregen, ist entgegen der Revision zur Anwendung des § 175 StGB nicht erforderlich. Es genügt der Wille, den Körper des anderen als Mittel für die Erregung oder Befriedigung der eigenen Geschlechtslust zu benutzen. Daß dies der Fall war, hat das Landgericht festgestellt.
III. Hiernach ist auch die Verfahrensrüge unbegründet.
Einer weiteren Erforschung des Sachverhalts bedurfte es nicht, da die bereits getroffenen Feststellungen die Verurteilung tragen. Überdies hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, durch welche dem Tatrichter bekannten Beweismittel eine weitere Aufklärung möglich gewesen wäre.
IV. Auch im übrigen läßt das Urteil einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Die Revision erhebt ebenfalls keine weiteren Einzelangriffe.
| Seibert | Sauer | Hoepner | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |