Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 555/60
- Datum
- 03.03.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Meineids genügt eine vom Tatrichter getragene Überzeugung, dass der Beschuldigte in einer eidesstattlichen Versicherung wissentlich falsche Angaben gemacht hat; eine Überprüfung durch das Revisionsgericht erfolgt nur bei willkürlicher Beweiswürdigung.
Eine Einlassung kann als ‚reine Schutzbehauptung‘ gewertet werden, wenn frühere widersprüchliche Angaben und Zeugenaussagen ihre Glaubwürdigkeit erheblich entkräften; diese tatrichterliche Würdigung ist nur bei offensichtlicher Willkür zu beanstanden.
Die Nichterwähnung eines früheren Verfahrens in den Urteilsgründen begründet keinen sachlich-rechtlichen Mangel, sofern das Urteil keine festgestellten Tatsachen enthält, deren Unterlassung die Beurteilung des Sachverhalts zugunsten des Angeklagten hätte beeinflussen können.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche in den bezeichneten Akten enthaltenen Tatsachen der Tatrichter zur Beurteilung des Verhaltens hätte heranziehen müssen; bloße Verweise auf Akten genügen nicht.
Hilfserwägungen, die das Urteil zugunsten des Angeklagten unterstellen, stehen einer tragfähigen, anders begründeten Überzeugungsfeststellung nicht entgegen und begründen keinen inneren Widerspruch der Urteilsgründe.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 20. Oktober 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Bergmann Kurt Arthur S. █████, geboren am ███████ ███ in █████, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Dr. Bundesrichter Flitner, Dr. Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. Oktober 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids zu sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Unterbringungszeit, die er zur Untersuchung seines Geisteszustandes in der Rheinischen Landesheilanstalt und Nervenklinik ████████████████████ verbracht hat (25.4. bis 14.5.1960), und mit den gesetzlichen Nebenfolgen des § 161 StGB verurteilt worden. Die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Seine Revision, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
I. Der Angeklagte gab im Offenbarungseidsverfahren in seinem Vermögensverzeichnis falschlicherweise an, er sei mit einem Verdienst von 350 DM monatlich bei dem Tiefbauunternehmer Fritz ███ in E. beschäftigt. Hierbei verwechselte er den Namen ████ mit dem Namen ████████. Er wollte angeben, er sei bei der Baufirma Fritz █████ in ██████ beschäftigt. Zur Zeit der Eidesleistung war er aber auch nicht bei dieser Firma tätig und war sich dessen ebenfalls bewusst.
In der Hauptverhandlung behauptete der Angeklagte, er sei am Tage des Offenbarungseids früh um 7 Uhr auf einer Arbeitsstelle der Firma █████ von dem Polier eingestellt worden, habe dort eine Stunde gearbeitet, dann mit dem Polier Streit bekommen und um 8 Uhr die Arbeitsstelle verlassen, um zum Amtsgericht zu gehen; nach dem Termin sei er nicht mehr zur Baustelle zurückgegangen und habe auf seinen Lohn für die eine Stunde Arbeit verzichtet; seine Papiere habe er nie bei der Firma █████ abgegeben.
Diese Einlassung hat der Tatrichter für widerlegt erachtet, weil nach den Bekundungen der bei der Firma █████ angestellten Zeugen (Geschäftsführer █████ und Bauführer ███████) dort nichts davon bekannt sei, dass der Angeklagte eine Stunde bei ihr gearbeitet habe, und weil der Angeklagte selbst im Ermittlungsverfahren andere Angaben gemacht habe. Dort habe er nämlich erklärt, dass er sogar zwei Tage bei der Firma ████ gearbeitet und vom Polier einen Vorschuss von 30 DM erhalten, dann aber die Arbeit wegen Krankheit aufgegeben habe. In der Hauptverhandlung habe er zudem keine Gründe für seine unwahre Einlassung bei der Polizei angeben können. Deshalb ist das Landgericht davon überzeugt, dass die jetzige Darstellung des Angeklagten eine „reine Schutzbehauptung“ ist. Anschließend führt das Urteil aus:
„Unterstellt man aber zugunsten des Angeklagten, dass er tatsächlich bei der Firma eine Stunde gearbeitet hat, dann war jedenfalls das Arbeitsverhältnis zur Zeit der Ableistung des Offenbarungseides bereits gelöst. Denn nach der eigenen Einlassung des Angeklagten hat er um 8 Uhr die Arbeit wegen Krachs mit dem Polier niedergelegt und die Arbeitsstelle verlassen. Der Angeklagte wollte aber die Arbeit bei dieser Firma nicht wieder aufnehmen. Wenn er angibt, er habe bei Ableistung des Offenbarungseides den Willen gehabt, die Arbeit bei der Firma █████ wieder aufzunehmen, so ist das eine reine █████████████████. Denn der Angeklagte ist ja nachher nach seinen eigenen Angaben tatsächlich überhaupt nicht mehr zur Firma zurückgekehrt und hat auch noch nicht einmal seinen Lohn für die angeblich geleistete Arbeit gefordert.“
II. Die Revisionsangriffe gehen fehl.
1. Ein Widerspruch kann in den oben wiedergegebenen Urteilsgründen nicht gefunden werden. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte etwas Unwahres beschworen hat, eindeutig zum Ausdruck gebracht. Seine weiteren Ausführungen, in denen es zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass dieser tatsächlich eine Stunde bei der Firma ████ gearbeitet hat, sind lediglich Hilfserwägungen, auf denen die Verurteilung nicht beruht. Aus ihnen kann entgegen der Meinung der Revision auch nicht gefolgert werden, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten nicht als „reine Schutzbehauptung“ angesehen haben könne.
2. Es kommt hiernach nicht darauf an, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – wie die Revision annimmt – im vorliegenden Fall eine reine Rechtsfrage ist, zu deren richtiger Beurteilung die geistigen Kräfte des schwachsinnigen Angeklagten nicht ausreichen.
3. Eine Verletzung des sachlichen Rechts lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass das Landgericht das frühere beim erkennenden Senat anhängig gewesene Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids (4 StR 86/58) nicht in den Urteilsgründen berücksichtigt hat, obwohl ihm die Akten vorgelegen haben. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil weder das frühere Verfahren erwähnt noch die in ihm getroffenen Feststellungen mitgeteilt. Das Revisionsgericht kann daher nicht prüfen, ob dieses Verfahren für die Beurteilung der jetzigen Straftat des Angeklagten bedeutungsvoll sein konnte. Ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils wäre nur dann gegeben, wenn in ihm bestimmte Tatsachen festgestellt worden wären, die geeignet sein können, die Beurteilung des Sachverhalts zugunsten des Angeklagten zu beeinflussen, und der Tatrichter es unterlassen hätte, sie bei der abschließenden Würdigung zu berücksichtigen (Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 267 Anm. 6 a).
Als Aufklärungsrüge kann das Vorbringen der Verteidigung schon deshalb nicht genügen, weil sie keine Tatsachen vorbringt, die durch den Inhalt der bezeichneten Akten hätten bewiesen werden können (vgl. Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 244 Anm. 22; Gössel/Sarstedt 3. Aufl. S. 126). Außerdem hätte die Revision angeben müssen, welche in den Akten enthaltenen Vorgänge des früheren Verfahrens der Tatrichter zur Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten noch hätte heranziehen müssen.
Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lässt, muss die Revision verworfen werden.
| Sauer | Krumme | Flitner | |||
| Rotberg | Bortzler |