Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Hehlerei – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 555/59
- Datum
- 12.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung von Verhörspersonen über den Inhalt früherer Aussagen ist verwertbar, auch wenn der ursprüngliche Zeuge wegen Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO die Aussage verweigert.
Das Vorhalten von Vernehmungsniederschriften zur Unterstützung des Gedächtnisses stellt keinen Akt der Beweisaufnahme i.S.v. § 253 StPO dar und ist als sachleitende Maßnahme zulässig, sofern die Niederschrift nicht verlesen wird.
Der Tatrichter ist zur freien und umfassenden Beweiswürdigung verpflichtet; die Revisionsprüfung beschränkt sich darauf, ob die getroffenen Schlussfolgerungen möglich sind und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen.
Für eine Verurteilung wegen Hehlerei ist der Hehlervorsatz (Kenntnis oder bewusstes Inkaufnehmen der abverfolgten Herkunft) erforderlich; aus einem niedrigen Verkaufspreis darf allein nicht zwingend auf einen Hehlerankauf geschlossen werden.
Wenn wesentliche Indizien, von denen der Tatrichter seine Überzeugung abhängig macht, erfahrungsgesetzlich bedenklich oder nicht tragfähig sind, ist die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung geboten.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 20. August 1959
Rubrum
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts in Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 20. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kleve zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte ist durch Urteil der erkennenden Strafkammer vom 21. November 1958 des Diebstahls oder der Hehlerei für schuldig befunden und unter Einbeziehung der gegen ihn durch Urteil des Schöffengerichts in Bocholt vom 7. November 1958 erkannten Gefängnisstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dieses Urteil ist auf die Revision des Angeklagten durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 1959 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden (4 StR 109/59).
In der neuen Verhandlung ist der Angeklagte wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt worden.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
In der Zeit von August 1955 bis Februar 1956 wurden in Deutschland zahlreiche Personenkraftwagen, insbesondere Opel- und Volkswagen, gestohlen, über die Grenze nach Holland gebracht und dort über die Zeugen ████ in █████ an den Händler vO ███ ██ █████ geliefert. Durch die Zollfahndung in Holland wurden 22 Wagen sichergestellt, die auf diese Art nach Holland gekommen waren. Über diese Vorgänge haben die Zeugen Hein ████ sen., Hein ████ jun. und Jan ██ in Untersuchungshaft █████████ ausgesagt. Hein ████ sen. ist später zu einer Gefängnisstrafe wegen Hehlerei von elf Monaten verurteilt worden; die beiden Söhne wurden freigesprochen.
Zum 8. Februar 1956 wurde aus der Garage des Zeugen ███ in der Nacht vom 7. auf den 8. Februar 1956 ein roter Volkswagen-Bus gestohlen. Ob die Garage verschlossen war, ließ sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.
Den Wagen hat der Angeklagte noch am gleichen Tage von dem unbekannt gebliebenen Dieb zur eigenen Verfügung übernommen, um ihn nach Holland zu bringen und dort mit Gewinn zu verkaufen. Er fuhr zu diesem Zweck noch am Abend des 9. Februar 1956 über die Grenze nach █████, wo er Hein ████ sen. in der Gastwirtschaft ██ aufsuchte. Obwohl die Zeugen ████ den Bus als Ersatz für einen dem Zeugen Jan ██ gehörenden, einige Zeit vorher verunglückten Bus für sich haben wollten, fuhr der Angeklagte mit Hein ████ sen. in dem Wagen zu dem bereits erwähnten Händler vO ████ nach █████. Dort wurde der Bus an █████████ übergeben, der in seiner Werkstatt die Motor- und Fahrgestellnummern in die des verunglückten Busses änderte. Etwa zehn Tage später wurde er dann, nachdem er auch ein holländisches Nummernschild erhalten hatte, von den Brüdern ████ abgeholt. Jan ████, der ein Taxiunternehmen hat, nahm ihn in Betrieb. Er zahlte seinem Vater für den Wagen 3 500 Gulden. Hein ████ sen. zahlte den Kaufpreis entweder unmittelbar an den Angeklagten oder an vO ████, der seinerseits mit dem Angeklagten abrechnete.
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe mit der Sache nichts zu tun gehabt, als widerlegt erachtet. Es sei erwiesen, dass er den roten Volkswagen-Bus des Zeugen ███ über die Grenze geschafft und an █████████ geliefert habe.
Es führt aus, dass er nach seiner Persönlichkeit nicht derjenige sei, der fremde Wagen selbst wegnehme. Er betätige sich wie auch aus seinen Vorstrafen hervorgehe, mehr als Hintermann, indem er durch strafbare Handlungen erworbene Sachen aufkaufe, um sie mit Gewinn weiterzuverkaufen oder zu solchen Handlungen Hilfe zu leisten. Es sei daher der Auffassung, dass der Angeklagte den Bus nicht selbst gestohlen, sondern ihn gegen ein nicht bekanntes Entgelt übernommen habe. Er habe sich daher der Hehlerei schuldig gemacht.
Gründe
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
I. Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.
1.) Der Angeklagte macht zunächst die Verletzung des § 252 StPO geltend. Die Zeugen █████, ██ und █████ hätten über die Aussage des Zeugen ██ sen. in der früheren Hauptverhandlung vom 20. November 1958 und bei den vorherigen polizeilichen Vernehmungen nicht vernommen werden dürfen, nachdem er bei der Vernehmung durch den ersuchten Richter vom 31. Juli 1959 die Aussage verweigert habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe der Zeuge ein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO gehabt. Seine früheren Aussagen hätten daher nicht durch Vernehmung der oben genannten Verhörspersonen verwertet werden dürfen. Diese Rechtsauffassung ist nicht zutreffend. Auch wenn ein Zeuge ein Auskunftsverweigerungsrecht besitzt, dürfen nach der Rechtsprechung die Verhörspersonen als Zeugen über den Inhalt der früheren Aussagen vernommen werden (RG HRR 1927 Nr. 181; BGH ███ 1951, 180; Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 55 StPO Anm. 4 a S. 204).
2.) Der Angeklagte macht ferner geltend, den Zeugen, nämlich den holländischen Polizeibeamten, seien die Niederschriften über die Bekundungen der von ihnen vernommenen Personen in der Hauptverhandlung zur Unterstützung des Gedächtnisses vorgehalten worden. Dies sei nach § 253 StPO unzulässig, da es sich nicht um eigene Aussagen der Zeugen, sondern um solche anderer Personen handele.
§ 253 StPO findet jedoch hier keine Anwendung. Diese Vorschrift betrifft lediglich die Verlesung einer Vernehmungsniederschrift zum Zwecke der Beweisaufnahme. Anders ist jedoch die Rechtslage, wenn Protokolle nur vorgehalten und nicht zum Zwecke des Beweises verlesen werden. Das ist kein Akt der Beweisaufnahme, sondern lediglich ein „Vernehmungsbehelf“, der erst eine als Beweisgrundlage geeignete Erklärung der Person herbeiführen soll, der die Verhandlungsniederschriften vorgehalten werden. Beweisgrundlage ist in diesem Falle nicht die Niederschrift, sondern lediglich die daraufhin gemachte Aussage. Es handelt sich um eine sachleitende Maßnahme des Vorsitzenden. Dabei können jedem Zeugen Aussagen auch anderer vorgehalten werden, gleichviel, in welchem Verhandlungsabschnitt sie gemacht worden sind (BGHSt 3, 199; Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 249 Anm. 3 a).
II. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
1.) Die eingehenden Ausführungen der Revision enthalten im Wesentlichen nur Angriffe auf die Beweiswürdigung. Bei ihnen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Schlüsse des Tatrichters nicht zwingend zu sein brauchen. Es genügt für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht, dass sie möglich sind und Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen lassen. Verstöße dieser Art sind jedoch mit einer noch zu erörternden Ausnahme entgegen der Annahme der Revision nicht hervorgetreten. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei dem Wechsel der Aussagen einzelner Zeugen im Laufe des Strafverfahrens bestimmten Bekundungen dieser Personen Glauben geschenkt hat, anderen jedoch nicht. Dies liegt im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Auch dagegen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben, dass das Landgericht die Bekundungen von Zeugen auf ihre Glaubwürdigkeit hin beurteilt hat, obwohl ihm diese ihrer Persönlichkeit nach nicht bekannt waren, teils weil sie kommissarisch vernommen wurden, teils nur Verhörspersonen über ihre Vernehmung Auskunft gegeben haben. Auch in einem solchen Fall ist der Tatrichter zu einer Beurteilung der Glaubwürdigkeit berechtigt und verpflichtet. Vernehmungen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter und die Anhörung von Verhörspersonen hätten keinen Zweck, wenn der erkennende Richter nicht befugt wäre, auch in einem solchen Falle Aussagen für glaubwürdig oder unglaubwürdig zu erklären. Der persönliche Eindruck von Zeugen ist nicht das einzige Mittel zur Beurteilung des Wertes ihrer Bekundungen. Auch aus anderen Umständen kann sich das Gericht, wie es hier der Fall ist, eine Überzeugung bilden, ob ihnen Glauben verdient. Die Verantwortung hierfür trägt der Tatrichter.
2.) Hinsichtlich der Beweiswürdigung zur inneren Tatseite ergeben sich jedoch durchgreifende Bedenken. Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe gewusst, dass es sich bei dem Bus um einen gestohlenen Wagen gehandelt habe. Es führt für seine Ansicht mehrere Beweisanzeichen an. Unter anderem hebt es hervor, die Kenntnis des Angeklagten, dass der Wagen gestohlen sei, gehe daraus hervor, dass nur der Verkauf eines gestohlenen Wagens in Holland lohnenden Gewinn habe bringen können. Ein Bus, der erst 44 000 km gelaufen und von dem Zeugen Jan ██ selbst als fast neuwertig bezeichnet worden sei, hätte sonst nicht zu einem so niedrigen Preis abgegeben werden können, dass der Vater ████ ihn für nur 3 500 Gulden seinem Sohn Jan habe überlassen können. Mithin hat das Landgericht aus der Tatsache, dass der Vater ████ seinem Sohn den Bus für einen besonders niedrigen Preis überlassen hatte, den Schluss gezogen, dass der Vater den Wagen selbst zu niedrigem Preis erworben und ihn daher der Angeklagte ebenfalls zu einem Hehlerpreis gekauft habe. Dies ist erfahrungsgesetzlich bedenklich. Möglicherweise hat dabei das Landgericht außer Acht gelassen, dass erfahrungsgemäß ein Vater seinem Sohn oft einen Gegenstand zu erheblich niedrigerem Preis überlässt, als er ihn selbst gekauft hat. Es kann sich um eine gemischte Schenkung des Vaters handeln. Aus dem Preis des Verkaufs seitens des Sohnes an den Vater können mithin nicht ohne weitere Darlegungen Schlüsse auf einen geringen Ankaufspreis durch den Vater und entsprechend durch den Angeklagten gezogen werden. Allerdings hat das Landgericht den Hehlervorsatz des Angeklagten auch noch aus einer Anzahl anderer Umstände gefolgert. Das Revisionsgericht kann jedoch nicht beurteilen, ob das Landgericht auch ohne Berücksichtigung jenes Umstandes zur Überzeugung von dem Hehlervorsatz des Angeklagten gelangt wäre. Dies ist allein der tatrichterlichen Beweiswürdigung vorbehalten.
Das Urteil musste daher wegen sachlichrechtlichen Mangels aufgehoben werden. Für die neue Verhandlung sei noch auf ein weiteres Bedenken gegen die Beweiswürdigung zum inneren Tatbestand hingewiesen. Das Landgericht führt zur Unterstützung seiner Überzeugung von der Hehlerschuld des Angeklagten aus, dass es sich offenbar um einen vorbereiteten Geschehensablauf gehandelt habe, da dem Angeklagten auf Grund seiner Beziehungen zu den Zeugen ████ nicht unbekannt geblieben sein könne, dass dieser einen Ersatz für den durch einen Unglücksfall beschädigten früheren Bus benötigt habe.
Nur auf Grund vorher getroffener Vereinbarung sei es möglich gewesen, dass der in den frühen Morgenstunden gestohlene Wagen noch am gleichen Tag nach █████ gebracht worden sei. Ein „vorbereiteter Geschehensablauf“ kann jedoch im Allgemeinen gerade nach einem unmittelbar vorausgegangenen Diebstahl schwieriger eingehalten werden als bei einem ordnungsmäßigen Erwerb. Das Landgericht wird Gelegenheit haben zu prüfen, ob der aus jenem Beweisanzeichen gezogene Schluss aufrechterhalten werden kann. Entsprechendes gilt auch für die Meinung der Strafkammer, die Änderung der Motor- und Fahrgestellnummern wäre nicht erforderlich gewesen, wenn es sich nicht um einen gestohlenen Wagen gehandelt hätte. Auch im Falle eines Zollvergehens hätte hierzu Anlass bestehen können.
Es erschien dem Senat angemessen, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
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