Revision: Teilaufhebung wegen Einbeziehung vorsatzloser Tathandlungen bei Unzucht mit Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 555/51
- Datum
- 20.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass die unsittliche Handlung an einem Kind unter Vierzehn Jahren vorgenommen wird; Handlungen nach Vollendung des 14. Lebensjahrs erfüllen diesen Tatbestand nicht und kommen allenfalls unter § 182 StGB in Betracht.
Bei der Annahme eines fortgesetzten Verbrechens dürfen nur solche Teilhandlungen als Einheit gewertet werden, die materiell den gesetzlichen Tatbestand erfüllen; die Einbeziehung von Taten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, begründet einen Rechtsirrtum, der zur Aufhebung führen kann.
Findet das Revisionsgericht Umstände, aus denen sich ein Rechtsirrtum ergibt, der Schuld oder Strafzumessung beeinflusst haben kann, ist die betreffende Verurteilung und die Gesamtstrafe insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Bewertung strafmildernder und strafschärfender Umstände sowie die Festsetzung des Strafmaßes obliegen dem Tatrichter; die Revisionsgerichte prüfen die Strafzumessung nur auf Rechtsfehler und nicht als freie Bewertung des Strafrahmens.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 3. April 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
Urteil
in der Strafsache gegen den Steiger a.D. Johann S. ——— aus ███, geboren am [REDACTED] 1894 in [REDACTED], in der Haftanstalt zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dechant, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 3. April 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde – Fall Gisela – verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen 5 Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von [REDACTED] Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision rügt allgemein Verletzung des sachlichen Rechts, macht aber nur zur Strafzumessung nähere Ausführungen. Der Senat beschränkt die Prüfung der Revision auf das Strafmaß. Die Revisionsbegründung enthält keine Erklärung, dass sich die sachliche Nachprüfung des Urteils nur auf die Strafzumessungsgründe erstrecken solle; beantragt ist vielmehr die Aufhebung des Urteils ohne Bindung an die Strafzumessung.
Die demnach gebotene Gesamtprüfung ergibt Folgendes:
Nach den Urteilsfeststellungen hat der 53-jährige Angeklagte, der im Jahre 1943 wegen vorehelicher Verführungen an Kindern mit 2 Jahren Zuchthaus bestraft worden war, um die Jahreswende 1947/48 die damals 11- bis 12-jährige Gisela [REDACTED] kennengelernt. Es kam bald dazu, dass der Angeklagte am Geschlechtsteil des Mädchens spielte, während dieses auf seine Aufforderung hin an seinem Glied bis zum Samenerguss rieb. Das unsittliche Treiben nahm immer schlimmere Formen an, und die Beziehungen zu dem Mädchen gestalteten sich dergestalt, dass der Angeklagte mit dem Kinde gewissermaßen ein Verhältnis unterhielt, das bis zu seiner im Januar 1951 erfolgten Verhaftung andauerte. Außer in seiner Wohnung verging er sich auch an anderen Orten, so in den tieferen Fichten, einmal auch nach dem sonntäglichen Kirchenbesuch in einem Waldstück. Die unsittlichen Handlungen wiederholten sich seit Januar 1948, in der letzten Zeit so häufig, dass der Angeklagte nicht in der Lage ist, anzugeben, wie oft er an Gisela [REDACTED] unsittliche Handlungen vorgenommen hat. Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts geht das Landgericht aus, die mehreren unsittlichen Handlungen an der Gisela [REDACTED] seien als fortgesetzte Handlung der Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Verführung zur Unzucht zu bestrafen. Es berücksichtigt schließlich die lange Dauer dieses unsittlichen, verdorbenen Verhältnisses und die Häufigkeit des unsittlichen Verkehrs.
Gegen diese rechtliche Würdigung des Sachverhalts lassen sich Bedenken nur insoweit erheben, als nicht beachtet ist, dass Gisela [REDACTED] in der Zeit, als der Angeklagte mit ihr unsittliche Handlungen vornahm, das 14. Lebensjahr vollendet hatte. Denn das Urteil stellt fest, dass Gisela [REDACTED] um die Jahreswende 1947/48 „11-12-jährig“ gewesen ist. Unsittliche Handlungen, die der Angeklagte mit der bereits 14 Jahre alten Gisela [REDACTED] vorgenommen hat, erfüllen aber nicht den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; sie könnten gegebenenfalls als Verführung zur Unzucht (§ 182 StGB) zu bestrafen sein. Die Urteilsbegründung schließt nicht aus, dass das Landgericht zu Unrecht in das fortgesetzte Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde Handlungen einbezogen hat, die mit der 14 Jahre alt gewordenen Gisela [REDACTED] begangen worden sind. Es stellt fest, das „Verhältnis“ habe bis zur Verhaftung des Angeklagten gedauert, im Verlauf desselben hätten sich die Unsittlichkeiten bis in die letzte Zeit, demnach bis zur Jahreswende 1950/51, wiederholt. Daraus muss mangels einer gegenteiligen Feststellung des Landgerichts entnommen werden, dass die Verfehlungen in der letzten Zeit noch als Teilhandlungen des fortgesetzten Verbrechens gewertet worden sind. Möglicherweise liegt hier ein Rechtsirrtum zu Ungunsten des Angeklagten vor, der sich auf die Schuld- und Strafrage ausgewirkt haben kann. Das muss zur Aufhebung des Urteils führen, soweit es das Verbrechen an Gisela [REDACTED] zum Gegenstand hat. Die weiteren Feststellungen ergeben, dass Gisela [REDACTED] das vierzehnte Lebensjahr vollendet hatte und welche von den in einzelnen vorgetragenen Handlungen (z. B. bei den tieferen Fichten und in einem Waldstück nach einem Kirchenbesuch) demnach noch von dem ersten Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde erfasst werden.
Im Übrigen bestehen gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts keine Bedenken. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen von Januar bis September 1948 mit der willensschwachen Schwester der Gisela, Waltraud [REDACTED], solange sie jünger als 14 Jahre war, wiederholt unsittliche Handlungen vorgenommen. Auch an der damals 12 Jahre alten Helga [REDACTED] verging er sich wiederholt, während es mit den 10 bzw. 11 Jahre alten Mädchen Thusnelda [REDACTED] und Erika [REDACTED] jeweils nur zu einer unsittlichen Handlung kam. Das Alter der Kinder kannte der Angeklagte. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass er jedesmal zur Erregung oder Befriedigung seiner Sinnlichkeit, also in wollüstiger Absicht gehandelt habe. Für jeden der vorstehend unter Ziffer 2 behandelten Fälle sind der äußere und innere Tatbestand des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Fällen Waltraud [REDACTED] und Helga [REDACTED] nachgewiesen.
Zur Strafzumessung hat das Landgericht ausgeführt: Mildernde Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB lägen nicht vor. Es handle sich weder um einen Einzelfall noch um ein gelegentliches Abgleiten aus sexueller Not. Der Angeklagte habe sich an Hilfsschülerinnen vergangen, an geistig unreifen, besonders gefährdeten Mädchen. Die Verfehlungen trügen teilweise üblen, perversen Charakter, er habe den Mädchen einen für ihr ganzes Leben nachwirkenden Schaden zugefügt. Er sei wegen Sittlichkeitsverbrechen vorbestraft, habe also die Schwere seiner Verfehlungen gekannt.
Die Revision rügt, das Landgericht habe weder das allgemeine Geständnis des Angeklagten noch den Umstand berücksichtigt, dass Gisela [REDACTED] ihm die anderen Mädchen „zugeführt“ und auf diese Weise erst die Voraussetzungen für sein Tätigwerden geschaffen habe. Die Revision will mit diesem Vorbringen dartun, dass die Strafzumessungsgründe mit den Feststellungen des Urteils in Widerspruch stünden. Das Landgericht hat in seinen Feststellungen auf das volle Geständnis des Angeklagten hingewiesen und auch erkannt, dass Gisela [REDACTED] diesem die anderen Mädchen zugeführt habe. Mit diesen Feststellungen setzen sich die Strafzumessungsgründe nicht in Widerspruch. Das Landgericht hat nicht die Umstände verkannt, ihre Unterstreichung lässt darauf schließen, dass es sie auch in diesem Zusammenhang gewertet hat. Das musste aber nicht zur Annahme mildernder Umstände führen. Ob diese Vergünstigung gewährt werden kann, entscheidet der Tatrichter nach Abwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände.
Wenn das Landgericht sich angesichts der vielen und schweren belastenden Tatsachen nicht in der Lage sah, von den „normalen Strafrahmen des § 176 StGB“ abzugehen, so ist darin kein Widerspruch zu seinen Feststellungen zu erblicken. Seine Entscheidung ist tatrichterliches Ermessen, das sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzieht. Keinesfalls verstieß das Landgericht gegen die allgemein anerkannten Grundsätze staatlichen Strafens, wenn es die „Mitverantwortlichkeit“ der noch schulpflichtigen, geistig unreifen Gisela [REDACTED] nicht als mildernden Umstand im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB ansah.
Die Revision rügt schließlich, es sei gegen den Angeklagten eine unangemessen hohe Strafe ausgesprochen worden. Davon kann keine Rede sein. Der Fall „Gisela [REDACTED]“ scheidet bei dieser Betrachtung aus, weil insoweit das Urteil aufgehoben ist und der Tatrichter dabei von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der möglicherweise auch das Strafmaß beeinflusst hat. Für die Fälle [REDACTED] und [REDACTED] hat es das Landgericht jeweils bei der Mindeststrafe von 1 Jahr Zuchthaus bewenden lassen. Die fortgesetzten Verbrechen an den Mädchen Waltraud [REDACTED] und Helga [REDACTED] sind mit Zuchthausstrafen von 2 und 3 Jahren geahndet. Dabei hat es die Häufigkeit der unsittlichen Handlungen, deren teilweise perversen Charakter und die üble und raffinierte Art berücksichtigt, mit der der Angeklagte vorging, indem er die Mädchen durch Zeigen von unsittlichen Bildern aufreizte, um sie seinem schmutzigen Freiben dienstbar zu machen. Unter diesen Umständen kann von einer übermäßigen Strafe keine Rede sein.
| Dr. Groß | Dr. Engels | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Dr. Hille |