Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Einzelstrafe von zwei Jahren bestätigt; Verminderte Schuldfähigkeit nicht strafverschärfend

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 554/92
Datum
09.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bielefeld vom 29.6.1992 wegen schwerer räuberischer Erpressung wurde als unbegründet verworfen. Der BGH stellte klar, dass die Einzelstrafe im streitigen Fall auf zwei Jahre festzulegen ist. Die bloß nicht auszuschließende verminderte Schuldfähigkeit darf nicht zu einer Verschärfung der Strafe führen. Eine Nachprüfung ergab keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloß nicht auszuschlossene verminderte Schuldfähigkeit darf bei der Strafzumessung nicht zu einer Verschärfung der Strafe führen.

2

Sind mehrere tatgleichartige Straftaten mit gleichen Einzelstrafen belegt, spricht dies gegen die Annahme, dass im angefochtenen Fall eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe gewollt war.

3

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergibt, die zu einem günstigen Ergebnis für den Angeklagten führen würden.

4

Der unterlegene Rechtsmittelführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 29. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 554/92 vom 9. Dezember 1992 in der Strafsache gegen B. C. Werner aus H. —— █5, dort geboren am ██ 1957, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. Juni 1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall II 3 der Urteilsgründe zwei Jahre beträgt. Die lediglich nicht auszuschließende verminderte Schuldfähigkeit durfte nicht zu einer Verschärfung der Strafe führen (BGH StV 1984, 69, 464).

Im Hinblick auf die weitgehend gleichartigen übrigen Erpressungstaten und die dort verhängten Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren schließt der Senat aus, dass die Strafkammer in diesem Fall auf eine niedrigere Einzelstrafe und auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hatte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SalgerSteindorfTolksdorf
Meyer-GoßnerNehm