Unterlassene nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§55 StGB) – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 554/88
- Datum
- 06.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §55 Abs.1 Satz1 StGB ist bei Vorliegen mehrerer rechtskräftiger Freiheitsstrafen, die noch nicht voll verbüßt sind, eine Gesamtstrafe zu bilden; dies gilt auch für nachträglich ergangene Verurteilungen, soweit sie in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen sind.
Unterschreitet das Gericht die gebotene nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe, liegt hierin ein sachlich-rechtlicher Fehler, der den Strafausspruch aufhebungsbedürftig macht.
Ist die Revision zulässig auf die Frage der Gesamtstrafenbildung beschränkt und ergibt sich ein Fehler, hat der Revisionssenat den Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Gesamtstrafe an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind frühere und zwischenzeitlich ergangene, noch nicht vollzogenen Strafen in die Strafzumessung einzubeziehen und zusammenzufassen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 19. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 554/88 in der Strafsache gegen Rolf █████ geborener ██████, geboren am ███ 1942 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Mai 1988 im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als das Landgericht keine Gesamtstrafe gebildet hat.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung des § 55 StGB, weil das Landgericht eine ihm mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht vorgenommen habe.
Das in zulässiger Weise auf diese Frage beschränkte Rechtsmittel ist begründet.
Die dem vorliegenden Urteil zugrunde liegenden Tathandlungen erstrecken sich auf den Zeitraum von März 1983 bis zum 19. Februar 1985. Nach Begehung dieser Taten ist der Angeklagte am 30. September 1985 wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und am 31. März 1987 wegen eines – im Mai 1985 begangenen – Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung der am 30. September 1985 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Da diese Strafe noch nicht voll verbüßt ist, hatte das Landgericht mit den Strafen aus den beiden Vorverurteilungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Gesamtstrafe bilden müssen. Dass es dies unterlassen hat, stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar (BGHSt 12, 1), der dazu nötigt, die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe zurückzuverweisen.
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