Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung zur Schuldfähigkeit und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 554/83
Datum
10.10.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu neun Jahren Haft verurteilt. Die Revision rügt die Besorgnis sachlichen Unrechts; der BGH hält den Schuldspruch zwar für unbegründet angreifbar, hebt jedoch den Strafausspruch auf. Die Begründung des Landgerichts zu §21 StGB und zur Strafzumessung genügt nicht den Anforderungen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Weicht das Gericht von der gutachterlichen Einschätzung zur verminderten Schuldfähigkeit ab, muss es ausdrücklich und nachvollziehbar darlegen, auf welcher konkreten Grundlage und inwiefern seine eigene wertende Sachkunde beruht.

2

Die pauschale Feststellung, ein Affekt habe keine krankheitswertige Bewusstseinsstörung verursacht, ist unzureichend; entscheidungserhebliche Feststellungen zur Schuldfähigkeit sind konkret zu begründen.

3

Eine Hilfserwägung, das Gericht hätte den Strafrahmen auch bei zugestandener verminderter Schuldfähigkeit nicht gemildert, ist unbeachtlich und ersetzt keine substanziierte Begründung.

4

Zur Strafzumessung müssen tatsächliche, über die Tathandlung hinausgehende erschwerende Umstände benannt und in ihrer Bedeutung für die Rechtsfolgen dargelegt werden; allgemeine Hinweise auf verursachtes Leid genügen hierfür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 14. Juni 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 554/83 in der Strafsache gegen Hans-Ludwig D. aus Wa, geboren am 1932 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 14. Juni 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht verneint das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB. In diesem Zusammenhang führt es lediglich aus: "Der Sachverständige (hat) erklärt, er könne eine wissenschaftlich fundierte Stellungnahme hierzu nicht abgeben, jedoch habe seines Erachtens der sicherlich vorhandene Wutaffekt keine tiefgreifende, krankheitswertige Bewusstseinsstörung zur Folge gehabt. Das Gericht ist aufgrund eigener Wertung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Tat zum gleichen Ergebnis gelangt" (UA 11/12). Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft, weil sie nicht erkennen lassen, auf welcher Grundlage im einzelnen die – von dem Sachverständigen abweichende – Wertung des Landgerichts beruht und wodurch es die in Anspruch genommene Sachkunde gewonnen hat (vgl. Pikart in KK § 337 Rdn. 28). Die Hilfserwägung des Landgerichts, wonach es den Strafrahmen auch dann nicht gemildert hätte, wenn dem Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen wäre, ist unbeachtlich (BGHSt 7, 359).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch die bisherigen Strafzumessungserwägungen im engeren Sinne rechtlichen Bedenken unterliegen. Das Landgericht führt zur Begründung der verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren mit einer Ausnahme lediglich Umstände an, die es als strafmildernd wertet. Als erschwerend bezeichnet es nur die Tatsache, dass der Angeklagte „erhebliches Leid über den Sohn und den Vater des Opfers gebracht“ habe (UA 13). Welche über die Tathestandsverwirklichung hinausgehende Bedeutung (§ 46 Abs. 3 StGB) dieser Gesichtspunkt für die Bewertung der Tat haben könnte, ist nicht dargelegt. Als die Strafzumessung bestimmender Umstand (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) reicht er nicht aus.

Ruß zugleich für den Hurxthal urlaubsabwesenden

Richter Dr. KnoblichJähnke
HurxthalGoydke