Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verletzung der Wahrunterstellung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 554/78
Datum
16.11.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Zuhälterei u. a. verurteilt und legte Revision ein. Der Bundesgerichtshof gab der Verfahrensrüge statt, weil die Strafkammer einen Beweisantrag nicht im Sinne der zugesagten Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 StPO ausgelegt und nur teilweise erledigt hatte. Die fehlerhaften Feststellungen waren entscheidungserheblich. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beweisanträge sind nach ihrem Sinn auszulegen; für die Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 StPO ist nicht der bloße Wortlaut, sondern der dem Antrag zugrunde liegende tatsächliche Umfang maßgeblich.

2

Eine Wahrunterstellung erledigt den Beweisantrag nur insoweit, als die Urteilsfeststellungen in Inhalt und Umfang vollständig dem zugesagten Sachverhalt entsprechen; weichen die Feststellungen ab, bleibt der Antrag im übrigen unentschieden.

3

Liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO vor und ist der nicht beantwortete Umfang des Beweisantrags für die entscheidungserheblichen Fragen bedeutsam, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung.

4

Bei der Auslegung von Beweisanträgen sind der in der Anklage und in der Verteidigungseinlassung ersichtliche Bezugszeitraum und der erklärbare Sinn des Antrags zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21. Juni 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █████ aus ████████, die Hausfrau Ilona Kithe, dort geboren am ██████████ 1953, wegen Zuhälterei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. November 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Juni 1978, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und Förderung der Prostitution zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt worden.

Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts; sie hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer die Grundsätze der Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 StPO) verkannt habe.

a) Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung u. a. Beweis durch Zeugenvernehmung dafür angeboten, dass die Geschädigte Jutta Le[REDACTED] „während der fraglichen Zeit auf den Autostrich gegangen ist und in verschiedenen Hotels gewohnt hat“, dass sie außerdem „ständig über größere Geldbeträge verfügt und diese für sich verbraucht hat“ und im Übrigen „in der fraglichen Zeit häufig in der Diskothek Casablanca mit dem Geld geradezu um sich geschmissen hat“. Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen könnten so behandelt werden, als seien sie wahr.

b) Die Strafkammer hat sodann festgestellt, dass die Zeugin Le[REDACTED] Mitte Februar 1977 in die Wohnung der Angeklagten gezogen sei und dort in der Folgezeit gewohnt habe, ferner, dass die Angeklagte und ihr Ehemann dem Mädchen den jeweiligen Verdienst von 300 bis 350 DM täglich abgenommen und ihm lediglich samstags und sonntags je 50 DM für den persönlichen Bedarf überlassen hätten. Gelegentlich habe die Zeugin auch größere Beträge für sich selbst verbraucht, ohne dass die Angeklagte und ihr Ehemann dies gemerkt hätten; auch sei es vorgekommen, dass die Zeugin im Hotel übernachtet oder sich in Diskotheken aufgehalten habe (UA 6).

c) Die Revision rügt mit Recht, dass sich diese Feststellungen nicht mit dem decken, was die Strafkammer als wahr zu unterstellen zugesagt hatte. In dem Beweisantrag ist zwar als Zeitraum nur angegeben „während der fraglichen Zeit“; Beweisanträge sind jedoch auszulegen, wobei nicht der Wortlaut, sondern der Sinn entscheidend ist; das gilt auch bei Wahrunterstellung (BGH NJW 1959, 396). Danach ist davon auszugehen, dass mit „fraglicher Zeit“ der in der Anklage vom 24. Februar 1978 unter Nr. 2a bezeichnete Zeitraum von Anfang oder Mitte Februar 1977 bis zum 19. September 1977 gemeint war und dass die Verteidigung – entsprechend der Einlassung der Angeklagten – durch die angebotenen Zeugen beweisen wollte, dass die Geschädigte Le[REDACTED] während dieser gesamten Zeit nicht in der Wohnung der Angeklagten, sondern in Hotels gewohnt hat und dass sie während dieser Zeit ständig über größere Geldmengen verfügte. Wenn in den Urteilsgründen demgegenüber festgestellt wird, die Zeugin habe „gelegentlich“ größere Beträge für sich verbraucht und es sei „auch“ vorgekommen, dass die Zeugin im Hotel übernachtet habe, so deckt sich das allenfalls mit einem geringen Teil der zugesagten Wahrunterstellung, keinesfalls aber mit deren vollem Sinn. Der Beweisantrag ist damit zu einem wesentlichen Teil nicht durch die Wahrunterstellung erledigt worden. Darin liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO (vgl. auch BGH NJW 1968, 1293).

2. Auf diesem Verfahrensverstoß kann die Verurteilung auch beruhen, da es für die Fragen der Überwachung der Prostitutionsausübung und der Ausbeutung der Zeugin Lehmann erheblich ist, ob sie im Hotel oder bei der Angeklagten gewohnt hat und ob sie ständig über größere Geldbeträge verfügte. Auf die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde – die im Übrigen unbegründet waren – kommt es danach nicht mehr an.

Justizangestellter C_HürxthalGoydke
KnoblichSalgerRuß