Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordverurteilung wegen Heimtücke verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 554/65
Datum
06.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes (heimtückische Tötung) zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt; seine Revision rügte Rechtsfehler. Streitfragen betrafen das Bewusstsein des Täters für Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers sowie die Wirkung seiner Erregung auf die Schuldfähigkeit. Der BGH verwirft die Revision: die Feststellungen zur Heimtücke und zur fehlenden krankhaften Störung stützen das Urteil; Beweiswürdigung und mündliches Gutachten sind nachvollziehbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer heimtückischen Tötung ist erforderlich, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkannt und deren Bedeutung für die Tatausführung bewusst ausgenutzt hat.

2

Es genügt nicht, die relevanten Umstände nur äußerlich wahrgenommen zu haben; das Bewusstsein ihrer Bedeutung für Arg- und Wehrlosigkeit muss beim Täter vorhanden sein.

3

Ob eine starke Erregung das Bewusstsein des Täters ausschließt oder eine krankhafte Beeinträchtigung i.S.v. § 51 StGB begründet, ist anhand der konkreten Fallgestaltung tatrichterlich zu prüfen.

4

Bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung kann das mündlich in der Hauptverhandlung erstattete Sachverständigengutachten entscheidende Bedeutung haben; das Berufungs- bzw. Revisionsgericht darf tatrichterliche Würdigung nur bei erkennbaren Denkgesetzwidrigkeiten oder unzureichender Begründung beanstanden.

5

Die revisionsrechtliche Überprüfung tatrichterlicher Feststellungen ist auf formale Denkgesetze und substanzielle Begründungsmängel beschränkt; bloße Zweifel an der Würdigung rechtfertigen keine Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hagen, 29. April 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 554/65 in der Strafsache gegen den Maschinenformer Hans Bernd, geboren am ███████ 1924 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 26. November 1965 in der Sitzung vom 6. Dezember 1965, an denen teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hürxthal, als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ als Verteidiger, ██████████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 29. April 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Seine die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision ist unbegründet.

Die Darlegungen des angefochtenen Urteils halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Angriffe der Revision gegen sie gehen fehl.

Die rechtliche Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe außer der Arglosigkeit auch die Wehrlosigkeit seines Opfers zur Tatzeit ausgenutzt (vgl. BGHSt 19, 321), wird durch die Urteilsfeststellungen getragen. Die Revision, die zu Unrecht auch die Feststellung besonderer Verwerflichkeit des Verhaltens des Angeklagten für erforderlich hält (BGHSt 9, 385, 388), lässt außer Acht, dass die Ehefrau des Angeklagten nach dem Sachverhalt von dessen blitzschnellem Vorgriff völlig überrascht war. Sie versuchte nur einen kurzen Moment, sich dem Angriff des Angeklagten zu entziehen. Eine Öffnung der Wohnungstür zur Flucht kam nach dem Sachverhalt nicht in Frage. An welcher Örtlichkeit die Tat sich zutrug und wie diese beschaffen war, ist im Urteil abschließend festgestellt. Dass das Schwurgericht zu diesen seinen Feststellungen auf Grund denkwidriger Überlegungen gekommen sei, wie die Revision möglicherweise behaupten will, wird nicht erkennbar. Eine in einer Sackgasse gelegene, nur wenig beleuchtete Stelle in der Nähe eines Kinderspielplatzes kann zur Nachtzeit als ausgesucht abgelegen angesehen werden, auch wenn sich Häuser in der Nähe befinden.

Zu Unrecht bemängelt die Revision ferner, dass der innere Tatbestand nicht hinreichend erörtert worden sei.

Im Falle heimtückischer Tötung muss der Täter die Umstände kennen, die sein Tun als heimtückisch erscheinen lassen. Dazu genügt es nicht, dass er die Umstände, auf die sich die rechtliche Beurteilung „heimtückisch töten“ stützt, nur in einer äußerlichen, nicht ins Bewusstsein dringenden Weise wahrzunehmen hatte, ohne ihre Bedeutung für die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers und für die Tatausführung zu erfassen. Vielmehr muss er ihre Bedeutung für die Tat erkannt haben, wenn der Vorwurf des Ausnutzens der Arg- und Wehrlosigkeit begründet sein soll (BGHSt 6, 120). Das hat das Schwurgericht beachtet. Denn die Begründung des Urteils lässt die Überzeugung des Schwurgerichts davon erkennen, dass der Angeklagte sich gerade beim Übergang von seinen Zärtlichkeiten zum Töten der „sicheren Situation und der Ahnungslosigkeit seiner ihm vertrauenden Frau bewusst“ gewesen ist.

Der Angriff der Revision auf diese Feststellung des Schwurgerichts geht fehl. Seine tatsächliche Annahme, der Angeklagte habe das gekennzeichnete Bewusstsein trotz seiner Erregung gehabt, widerspricht nicht den Denkgesetzen. Der Täter kann die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit oft schon „mit einem Blick“ in sein Bewusstsein aufnehmen (BGHSt 6, 120, 121; 11, 139, 144). Allerdings ist es auch denkbar, dass ihn eine starke Erregung daran hindert. Ob diese so wirkt, hängt von der Gestaltung des einzelnen Falles ab.

Das gilt auch für die weitere Frage, ob die Erregung das Bewusstsein des Täters stört oder seine Geistestätigkeit krankhaft beeinträchtigt und dadurch seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, aufhebt oder erheblich vermindert (§ 51 StGB). Dass letzteres hier der Fall gewesen sei, hat das Schwurgericht im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen rechtlich unangreifbar verneint. Die Angriffe des Beschwerdeführers auf diese Darlegungen verkennen, dass nicht von dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vor der Hauptverhandlung, sondern von seinem in der Hauptverhandlung mündlich abgegebenen Gutachten auszugehen ist. Den Nachweis für ihre Behauptung, dass das Gegenteil geschehen sei, hat die Revision nicht geführt.

WillmsMayrHürxthal
FlitnerSanders