Treffer
BGH Urteil

Vereidigung eines verdächtigen Zeugen unzulässig – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 554/54
Datum
03.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Detmold auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil der als Zeuge vereidigte LC wegen Verdachts der Beihilfe nicht hätte vereidigt werden dürfen. Das Urteil stützte sich wesentlich auf dessen eidliche Aussage. Wegen dieses Verfahrensfehlers ist eine erneute, unvoreingenommene Prüfung durch ein anderes Gericht geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeuge, gegen den aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Verdacht besteht, an der verhandelten Tat beteiligt gewesen zu sein, darf gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden.

2

Die Vereidigung eines nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigungsfähigen Zeugen macht ein darauf wesentlich beruhendes Urteil aufhebungsbedürftig.

3

Beihilfe zu einem Amtsdelikt ist auch noch möglich, wenn die Tat des Amtsträgers rechtlich noch nicht vollendet ist; Beihilfe kann bis zur tatsächlichen Beendigung geleistet werden.

4

Bei einem unteilbaren, einheitlichen Lebensvorgang sind die Handlungen mehrerer Beteiligter nicht isoliert zu betrachten; die Kenntnis und Förderung einer solchen Gesamttat durch einen Zeugen kann seine Vereidigung ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 10. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Ingenieur und Regierungs██, geboren am █, aus ██████████████,

2.) ███ ██████████████, geboren am █,

wegen schwerer passiver Bestechung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 10. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Bielefeld zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte HC ist wegen schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB), der Angeklagte JC wegen aktiver Bestechung (§ 333 StGB) verurteilt worden. Von den Revisionsrügen der Angeklagten hat nur die Beanstandung der Vereidigung des Zeugen LC Erfolg.

Der Angeklagte HC und der Zeuge █████ waren bei der Bauabteilung der Regierung in Detmold angestellt, LC als Bautechniker, ███ als Sachbearbeiter für Wohnungsbaufinanzierung. Der Angeklagte JC betrieb als Geschäftsführer einer Baugesellschaft im Rahmen des Wohnungsbauprogramms 1952 die Errichtung von vier Mietshäusern mit zwanzig Wohnungen in Bielefeld (sog. Block D). Er gewann den Zeugen LC, ihm die Bauzeichnungen anzufertigen, die dem Antrag an die Regierung auf Bewilligung von Landesdarlehen beizufügen waren, und zahlte ihm dafür 1.000 DM. Die als eine natürliche Handlungseinheit verwirklichte Straftat des Angeklagten HC erblickt das Landgericht darin, dass er sich von dem Angeklagten JC für die in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Aufstellung der ebenfalls dem Antrag beizufügenden Wirtschaftlichkeitsberechnung für Block D sowie für die pflichtwidrige Unterlassung der Sperrkontoauflage im Bewilligungsbescheid und die pflichtwidrige Beschaffung eines Förderungsbescheides für eine I. Hypothek von 81.700 DM weitere 2.000 DM habe versprechen lassen. Die strafbare Handlung des Angeklagten JC sieht das Gericht in der Zusage dieser 2.000 DM.

Die Strafkammer trifft folgende Feststellungen:

Der Angeklagte JC habe Anfang April 1952 dem Zeugen LC vorgeschlagen, zu den Vorbereitungsarbeiten für Block D den Angeklagten HC hinzuzuziehen. LC habe keine Bedenken erhoben und möglicherweise alsbald bei HC angefragt, ob er zur Aufstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung für einen seiner Bekannten bereit sei. HC habe zugesagt. Bald darauf sei es in einer Gaststätte zu einer Zusammenkunft der beiden Angeklagten und des Zeugen LC gekommen; man habe gemeinsam über das Bauvorhaben Block D gesprochen, wobei der Angeklagte ███ erklärt habe, dass er erheblichen Schwierigkeiten bei der Hypothekenbeschaffung begegne und bei der Bewilligung von Landesmitteln kein Sperrkonto gebrauchen könne. Bei einer weiteren Besprechung zwischen den beiden Angeklagten kam es nach der Annahme der Strafkammer zu der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Vereinbarung. In der Folgezeit habe LC die Bauzeichnung für Block D bis zum 28. April 1952 fertiggestellt; am Vormittag dieses Tages habe er die Zeichnung dem Angeklagten ███ übergeben. Bei dem gemeinsamen Mittagessen in Lemgo sei der Ablauf der weiteren Arbeiten zwischen JC, ███ und LC besprochen worden. LC habe noch die Wohnflächenberechnung sowie die Berechnung des umbauten Raumes fertigstellen sollen, die für die Wirtschaftlichkeitsberechnung benötigt wurden. Er habe sodann den allseitig angenommenen und auch in die Tat umgesetzten Vorschlag gemacht, alle diese Arbeiten noch am gleichen Abend in seiner Wohnung auszuführen.

Die Strafkammer sieht als erwiesen an, dass während dieser gemeinsamen Arbeit ██ den Zeugen LC gefragt hat, was er für seine Arbeit bekomme, und dass er auf dessen Schweigen erklärt hat, ███ habe sich ihm gegenüber jedenfalls sehr großzügig gezeigt, er werde oder habe seine Ausschachtungsarbeiten damit bequem bezahlen können; während dieser kurzen Unterhaltung hat █████ das Zimmer wieder betreten und bestimmt erklärt, es gehe niemanden etwas an, was der andere bekomme, denn jeder arbeite für sich. Im weiteren Verlauf des Abends hat ███ die Wohnflächenberechnung sowie die Berechnung des umbauten Raumes im Wesentlichen fertiggestellt und nun die Pausen mit Wasserfarbe angelegt, während ██████ sich mit der Wirtschaftlichkeitsberechnung befasste. Hierbei hat JC den Angeklagten HC nochmals darauf hingewiesen, dass er über die Gelder frei verfügen möchte, dass also keine Sperrkontoauflage gemacht werden dürfe.

Diese Feststellungen des Landgerichts mussten den Verdacht begründen, dass der Zeuge LC sich der Beihilfe zumindest zur Tat des Angeklagten HC schuldig gemacht hat. Denn hiernach hat er diesem seine Wohnung zur Fertigstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung weiter zur Verfügung gestellt und ihm zum gleichen Zweck die erforderlichen Berechnungen der Wohnflächen und des umbauten Raumes geliefert, nachdem er spätestens während der gemeinsamen Arbeit erfuhr, dass ██ für seine Leistung von JC eine Zuwendung erhalten hatte oder erhalten sollte. Dass jedenfalls der, der nicht besticht, Gehilfe des Bestechenden, ein eigentliches Amtsdelikt begehenden Beamten sein kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. RGSt 28, 100, 102; 42, 382). Unerheblich ist ferner, ob die Tat des Angeklagten HC am 28. April 1952 bereits rechtlich vollendet war; denn Beihilfe ist darüber hinaus bis zur tatsächlichen Beendigung möglich (vgl. OGHSt 3, 3).

Die ganze dem Schuldspruch zugrunde gelegte Tat des Angeklagten HC bildet eine unteilbare Handlungseinheit. Von ihr kann auch das dem Angeklagten JC zur Last gelegte Verhalten, das mit ihr einen auf Gegenseitigkeit beruhenden, einheitlichen Lebensvorgang bildet, nicht getrennt werden. Diesen gesamten zur richterlichen Untersuchung stehenden Vorgang hat somit der Zeuge ███ – ohne dass es noch auf weitere mögliche Verdachtsgründe und Erwägungen ankäme – nach den Feststellungen des Landgerichts zum mindesten dadurch wissentlich und willentlich gefördert, dass er am Abend des 28. April 1952 zur Fertigung der Wirtschaftlichkeitsberechnung auch dann noch weiter beitrug, als er – wie die Strafkammer annimmt – von beiden Angeklagten über die Bestechung unterrichtet worden war. Der Zeuge LC war schon deswegen der strafbaren Teilnahme an der den beiden Angeklagten zur Last gelegten Tat verdächtig und durfte daher gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden.

Auf der gleichwohl erfolgten Vereidigung kann das verurteilende Erkenntnis beruhen. Das Landgericht hält die Einlassung der die Beschuldigung bestreitenden Angeklagten „zu einem wesentlichen Teil“ allein durch die Aussage des Zeugen LC für widerlegt. Die Überzeugung, dass die Angaben dieses Zeugen vollen Glauben verdienen, schöpft das Gericht – wie es hervorhebt – auch aus der Tatsache, dass LC seine Bekundungen beschworen hat.

Das angefochtene Urteil unterliegt hiernach der Aufhebung.

Es erscheint zweckmäßig, die erneute Erörterung einem Gericht zu übertragen, das mit dem Sachverhalt noch nicht befasst war.

KrummeDr. AugustinLang-Hinrichsen
EngelsSeibert