Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen BtM-Verstoß abgewiesen; Verfall von 80.000 DM statt Wertersatz angeordnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 553/89
Datum
31.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Rechtsfolgenausspruch wird geändert: statt Einziehung von Wertersatz wird der Verfall von 80.000 DM nach § 73 Abs. 1 StGB angeordnet. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtfertigenden Rügegründe bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Senat kann den Rechtsfolgenausspruch abändern und statt der Einziehung eines Wertersatzes den Verfall nach § 73 Abs. 1 StGB anordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Verfalls vorliegen.

3

Einziehung von Wertersatz und Verfall sind unterschiedliche Instrumente der Vermögensabschöpfung; die Anordnung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem Zweck der Maßnahme.

4

Bei erfolglosem Rechtsmittel hat regelmäßig der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 9. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 553/89

BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1) Umit aus ████, geboren am █████████ 1950, K ██ in ███ ██████████ zur ████ ██ █████,

2) █████████ ████████ ███ aus ████, geboren am [REDACTED] 1959 in ██████ (Polen), zur ████, in Haft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Oktober 1989 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Juni 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass statt der Einziehung eines Wertersatzes der Verfall von 80.000,-- DM angeordnet wird (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SalgerLaufhütteJahnke
KnoblichGoydke