Revisionen wegen BtM-Verstoß abgewiesen; Verfall von 80.000 DM statt Wertersatz angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 553/89
- Datum
- 31.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtfertigenden Rügegründe bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat kann den Rechtsfolgenausspruch abändern und statt der Einziehung eines Wertersatzes den Verfall nach § 73 Abs. 1 StGB anordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Verfalls vorliegen.
Einziehung von Wertersatz und Verfall sind unterschiedliche Instrumente der Vermögensabschöpfung; die Anordnung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem Zweck der Maßnahme.
Bei erfolglosem Rechtsmittel hat regelmäßig der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 9. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 553/89
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1) Umit aus ████, geboren am █████████ 1950, K ██ in ███ ██████████ zur ████ ██ █████,
2) █████████ ████████ ███ aus ████, geboren am [REDACTED] 1959 in ██████ (Polen), zur ████, in Haft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Oktober 1989 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Juni 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass statt der Einziehung eines Wertersatzes der Verfall von 80.000,-- DM angeordnet wird (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Salger | Laufhütte | Jahnke | |||
| Knoblich | Goydke |