Revision verworfen: Bestätigung der Schuldsprüche bei Raub und Diebstahl mit teilweiser Korrektur
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 553/75
- Datum
- 13.11.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge ist nur dann begründet, wenn der Revisionsführer konkret darlegt, weshalb die ergänzende Vernehmung eines bestimmten Zeugen für die Entscheidung erforderlich ist.
Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 Abs. 1 StGB) darf nicht angenommen werden, wenn die Tat sich auf eine geringwertige Sache im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB bezieht.
Bei Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen nach § 48 StGB sind diese bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und können zu einem höheren Mindestmaß der Freiheitsstrafe führen.
Eine Sachrüge ist unbegründet, wenn die getroffenen Feststellungen tragfähig sind und keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16. Mai 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 553/75
in der Strafsache gegen den Arbeiter Meinhardt ███████ aus █████, geboren am █████ 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ███ in der Verhandlung, Regierungsdirektor █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Rüdiger ████ aus E[REDACTED] als Verteidiger,
Justizangestellter ███████ der Verhandlung, Amtsinspektor █████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Mai 1975 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte
des Raubes, des Diebstahls in einem schweren Fall (Laubenkolonie ████) und des Diebstahls in drei einfachen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
schuldig ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt im Ergebnis erfolglos.
I. Die Aufklärungsrüge geht fehl. Zwar hat der Zeuge Ma[REDACTED] – übrigens als einziger von allen Beteiligten – den Klaus B[REDACTED] im Ermittlungsverfahren wiederholt als Mittäter des Raubüberfalls in der ████████ Straße (Fall II 4 der Urteilsgründe) bezeichnet (Bd. I Bl. 12, 113 d. A.) und ihn auch in der Hauptverhandlung vom 9. Mai 1975 in der Weise erwähnt, dass sie, die Beteiligten, ihn und einen weiteren Mann auf dem Wege zum späteren Tatort getroffen hätten (Bd. I Bl. 98 d. A.). Das bedeutet jedoch vorliegend nicht, dass Klaus B[REDACTED] auch tatsächlich etwas Wesentliches über den Überfall und eine eventuelle Beteiligung des Angeklagten aussagen kann. Die Strafkammer hat nach der Vernehmung des Zeugen ███████ die Hauptverhandlung auf den 16. Mai 1975 vertagt, um noch weitere Zeugen zu vernehmen. B[REDACTED] wird dabei nicht erwähnt. Das spricht eindeutig dafür, dass sie von ihm keine wesentliche Aussage erwartet hat. Selbst der Verteidiger hat weder an diesem noch an dem neuen Verhandlungstag auf die Vernehmung B[REDACTED] gedrängt und damit gezeigt, dass auch er sich nichts von dieser Vernehmung versprochen hat. Unter solchen besonderen Umständen hätte die Revision im Einzelnen darlegen müssen, weshalb sich gerade dem Gericht die Vernehmung hätte aufdrängen müssen (BGHSt 3, 169).
Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Das hat der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 26. September 1975 zutreffend dargelegt. Ergänzend ist lediglich folgendes zu vermerken:
Es kann dahinstehen, ob es sich bei den aus einem Schuppen der Kohlenhandlung in der ██████████ in █████ entwendeten zwei Kanistern Motoröl (Fall II 4 der Urteilsgründe) um geringwertige Sachen im Sinne von § 248a StGB handelt. Der für einen solchen Fall erforderliche Strafantrag ist von der geschädigten Firma G[REDACTED] ordnungsmäßig gestellt (Bl. 104 d. A.).
Auch die Nachprüfung des Strafausspruchs lässt, jedenfalls im Ergebnis, keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.
Allerdings wird im Falle des Benzindiebstahls (II 2 der Urteilsgründe) die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 243 Abs. 1 StGB von den Feststellungen nicht getragen. Die Strafkammer hat übersehen, dass sich diese Tat auf eine geringwertige Sache im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB bezieht. Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben hierzu zutreffend ausgeführt:
„Da die Täter nur beschlossen hatten, aus einem Fahrzeug mittels eines mitgeführten Schlauches Benzin abzusaugen, um ihre Fahrt fortsetzen zu können, und demgemäß nach Abschlagen der Verschlusskappe Benzin, das sie zunächst in einen Eimer und sodann in den Tank ihres Wagens füllten, aus dem Tank eines abgestellten Fahrzeuges absaugten (UA S. 5), ist angesichts der entnommenen Benzinmenge, deren Wert nicht mehr als der Inhalt eines vollen Tanks betragen haben kann, die Annahme eines besonders schweren Falles nicht gerechtfertigt.“
Der Generalbundesanwalt hat außerdem die Erklärung abgegeben, dass er wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halte (§ 248a StGB).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend richtig gestellt.
Damit durfte die Strafkammer aus diesem Grunde bei der weiteren Strafzumessung im Fall II 2 der Urteilsgründe nicht von einer gesetzlichen Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten ausgehen. Indessen ist der Angeklagte gleichwohl im Ergebnis nicht beschwert; denn die Strafkammer hat unberücksichtigt gelassen, dass bei ihm die Rückfallvoraussetzungen nach § 48 StGB vorliegen und sie deshalb in allen Fällen von einer Mindestfreiheitsstrafe von sogar sechs Monaten ausgehen musste. Nach Bl. 3 der Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte am 11. August 1971 vom Jugendschöffengericht Essen wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zur Jugendstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung und außerdem von demselben Gericht am 8. März 1972 u. a. erneut wegen (schweren) Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fortgesetzten Versuchs des Diebstahls in einem schweren Fall unter Einbeziehung der Vorverurteilung zur Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (Mindestmaß zwei Jahre, Höchstmaß vier Jahre) verurteilt worden. Nach Lage der Sache sind die der zweiten Verurteilung zugrunde liegenden Taten mindestens zu einem Teil nach der ersten Verurteilung begangen worden. Da der Angeklagte erst am 7. September 1973 bedingt aus der Strafhaft entlassen worden ist, hatte er wegen seiner früheren Taten jedenfalls mehr als drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt, bevor er die jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten beging. Nach dem Urteilszusammenhang ist ihm schließlich auch im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen, dass er sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen.
Auch sonst lässt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Generalbundesanwalt hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat ebenfalls die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt.
| Schmidt | Spiegel | Knoblich | |||
| Mayr | Hürxthal |