Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 553/67
Datum
15.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen versuchten Mordes und zweifachen versuchten Totschlags ein; der BGH verwirft die Revision. Das Schwurgericht durfte aus der Art der Messerstiche auf Tötungsvorsatz schließen. Heimtücke wurde bejaht, weil das Opfer zur Tatzeit arglos und wehrlos war und dies ausgenutzt wurde. Eventualvorsatz gegenüber den Eltern ergab sich aus dem „blindlings“ um sich Stechen; eine hochgradige Affektstörung i.S.v. §51 StGB lag nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung des Tötungsvorsatzes kann aus der konkreten Art und Weise der Tatausführung (z. B. gezielte Messerstiche) geschlossen werden; das Vorliegen alternativer Erklärungen begründet keinen Rechtsfehler der Beweiswürdigung.

2

Heimtücke setzt voraus, dass das Opfer im Zeitpunkt der Tat arglos und wehrlos ist und der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit bewusst ausnutzt; hierfür sind die tatsächlichen Verhältnisse beim Tathergang maßgeblich.

3

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist anzunehmen, wenn der Täter „blindlings um sich sticht“ und damit den möglichen tödlichen Erfolg billigend in Kauf nimmt, auch wenn einzelne Handlungen für sich genommen selten tödlich sind.

4

Die Annahme des Fehlens einer hochgradigen Affektstörung im Sinne des §51 StGB ist zulässig, wenn das Tatgericht mit eingehender Begründung für den gesamten Tatablauf das Fehlen einer entsprechenden Bewusstseinsstörung feststellt.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Bielefeld, 16. Juni 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Antonio ███████ aus ████, geboren am ████████ 1935 in ███████, Provinz [REDACTED], Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hürxthal, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bielefeld vom 16. Juni 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Untersuchungshaft seit dem 17. Juni 1967 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Überzeugung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei fest entschlossen gewesen, Frau ███████ zu töten, beruht auf rechtsfehlerfreien Erwägungen. Da ihr keine das äußere Verhalten betreffenden Feststellungen zugrunde lagen, wie die Revision behauptet, trifft nicht zu. Das Schwurgericht hat vielmehr aus der Art und Weise, wie der Angeklagte mit dem Messer zugestochen hat, auf seinen Tötungsvorsatz geschlossen.

Dieser Schluss ist weder denkgesetzlich unmöglich noch erfahrungswidrig. Dass er nicht der einzig denkbare ist, begründet nicht den Vorwurf fehlerhafter Rechtsanwendung. Die Revisionsangriffe richten sich insoweit allein gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Schwurgerichts.

Auch die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe Frau ███████ heimtückisch zu töten versucht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen ergeben, dass Frau ███████ im Augenblick der Tat arglos und infolge ihrer Arglosigkeit wehrlos gegen den überraschend von hinten gegen ihren Rücken geführten Messerstich des Angeklagten war. Sie ergeben ferner, dass sich der Angeklagte ihrer Arglosigkeit und Wehrlosigkeit bewusst war und sie ausgenutzt hat. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass es für die Frage, ob der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausgenutzt hat, allein auf den Tatzeitpunkt ankommt. Ohne Bedeutung ist es daher, dass Frau ███████████████ Grund zur Vorsicht vor dem Angeklagten hatte, da sie diese Vorsicht im Zeitpunkt der Tat gerade nicht übte (BGHSt 18, 87, 88). Unwesentlich ist es ferner, dass der Tat ein Streit vorangegangen war. Dieser war im Augenblick der Tötungshandlung beendet, und Frau ███████ versah sich keines schweren Angriffs von Seiten des Angeklagten (BGHSt 7, 218, 221). Es ist schließlich ohne Bedeutung, dass Frau ███████ kurz vorher ihre Mutter mit einem Zettel vor Gewalttätigkeiten des Angeklagten gewarnt hatte, der gedroht hatte, er werde alles kaputtmachen, wenn ihn Frau ███████ nicht bei sich schlafen lasse. Bei dem späteren Zusammentreffen im Wohnzimmer herrschte zwar eine gespannte Stimmung. Das Schwurgericht hat aber daraus, dass Frau ███████ dem Angeklagten den Rücken zukehrte, als sie die Likörflasche in den Schrank stellte, geschlossen, dass sie in diesem Augenblick nicht mit Tlichkeiten des Angeklagten rechnete, zumal sie sich auch wegen der Anwesenheit ihres Vaters im Zimmer sicher fühlte.

2. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.

Der Angeklagte hat nach der Überzeugung des Schwurgerichts zwar nicht beabsichtigt, auch die Eltern von Frau ███████ zu töten, er hat jedoch diesen Erfolg als möglich vorausgesehen und „billigend in Kauf genommen“. Diese Deutung des festgestellten äußeren Sachverhalts ist möglich, daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat Herrn ████████ durch mehrere Messerstiche in den Arm und in beide Beine schwer verletzt. Er hat „blindlings um sich gestochen ohne Rücksicht darauf, was passieren würde“. Daraus durfte das Schwurgericht schließen, dass der Angeklagte auch mit einem tödlichen Ausgang einverstanden war. Frau ███████ hat der Angeklagte allerdings im Vorbeigehen nur in den Oberarm gestochen. Wenn auch ein Stich in den Oberarm nur selten zum Tode führt, so ist dennoch mit Rücksicht auf das Gesamtverhalten die Annahme nicht abwegig, der Angeklagte habe es auch in Kauf genommen, dass er Frau ███████ tötete.

Das Schwurgericht hat ferner mit eingehender und rechtsfehlerfreier Begründung festgestellt, dass sich der Angeklagte nicht in einem einer Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB gleichkommenden hochgradigen Affektzustand befunden hat. Diese Feststellung gilt ersichtlich für den gesamten Tatablauf, also auch für die Angriffe des Angeklagten gegen das Ehepaar █████████.

3. Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.

SandersMayrHürxthal
RotbergNeifer

Zitiert von (1)