Revision verworfen: Versuchter Unzucht mit Kind – Verfahrensrüge unbeachtlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 553/65
- Datum
- 03.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine als Verfahrensrüge bezeichnete Beanstandung ist unbeachtlich, soweit sie ausschließlich die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift.
Das Gericht muss die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur dann ausdrücklich erörtern, wenn den Urteilsgründen Anhaltspunkte für fehlende oder erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit zu entnehmen sind.
Die bloße Tatsache, dass ein Angeklagter erst im höheren Alter erstmals ein Sittlichkeitsdelikt begeht, begründet für sich allein keinen Anhaltspunkt für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Prüfung der Urteilsgründe keinen rechtlichen Mangel hinsichtlich Schuldspruch oder Strafzumessung ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. Juli 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus ██, geboren am █████, den Kraftfahrer Max █████ in ██, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 3. Dezember 1965, in der Sitzung vom 14. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ bei der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Juli 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde unter Einbeziehung einer bereits rechtskräftigen Strafe wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision bleibt erfolglos.
Die als Verfahrensrüge bezeichnete Beanstandung des angefochtenen Urteils enthält nur unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.
Der Senat sieht insbesondere keinen sachlichen Mangel darin, dass das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert hat, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Das könnte nur der Fall und im Rahmen der Sachrüge beachtlich sein, wenn den Gründen des angefochtenen Urteils Anhaltspunkte zu entnehmen wären, die eine solche Erörterung notwendig machten. Die Tatsache allein, dass der Angeklagte im Alter von 47 Jahren zum ersten Mal ein Sittlichkeitsverbrechen beging, genügte in dieser Hinsicht nicht. Bezeichnenderweise hat auch der Beschwerdeführer selbst zu diesem Punkt nichts vorgebracht.
Da auch die Prüfung der zum Strafausspruch gegebenen Begründung keinen rechtlichen Mangel erkennen ließ, war die Revision zu verwerfen.
| Sanders | Flitner | Hürxthal | |||
| Willms | Spiegel |