Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs nebst Entziehung der Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 552/75
- Datum
- 05.02.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionsgerichtshof kann nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO den Strafausspruch ganz oder teilweise aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverweisen.
Eine Aufhebung des Strafausspruchs kann auch Nebenfolgen (z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis) erfassen, selbst wenn für diese Teile kein erkennbarer Rechtsfehler vorliegt, soweit eine umfassende Neubeurteilung sachdienlich ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels kann im Zusammenhang mit der Zurückverweisung der Sache der Vorinstanz zur Entscheidung übertragen werden.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn der Revisionsführer keine hinreichend substantiierten Rechtsfehler darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11. Juni 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
████, den Industriekaufmann Theodor ███, dort geboren ████████████ 1938, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Juni 1975 im Strafausspruch einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit die Revision des Angeklagten verworfen wird, wird zur Begründung auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Januar 1976 verwiesen. Das gilt auch, soweit der Generalbundesanwalt die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat. Der Senat hält es jedoch für sachdienlich, den gesamten Strafausspruch aufzuheben.
Davon wird auch die Entziehung der Fahrerlaubnis erfasst, obgleich insoweit kein Rechtsfehler zu erkennen ist.
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