Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 5/52
- Datum
- 17.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine richterliche Pflicht zur Einholung eines sachverständigen Gutachtens über den Geisteszustand eines Zeugen besteht nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine geistige Störung vorliegen oder ein substantiierter Beweisantrag gestellt wird.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; reine Wertungen oder unsubstantiierte Einwände der Revision genügen nicht zur Aufhebung des Urteils.
Gewerbsmäßigkeit (im Zusammenhang mit RAbgO) kann sich bereits aus der Absicht ergeben, sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen; es ist nicht erforderlich, dass diese Einnahmequelle bereits tatsächlich und kontinuierlich bestanden hat.
Die Steuerhehlerei setzt als Vortat eine Steuerhinterziehung (im weiteren Sinne) und den Umgang mit dem aus der Vortat stammenden Gut voraus; sind beide Umstände tatrichterlich feststellbar, ist der Tatbestand erfüllt.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 11. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ferner Hermann A(___) aus ████, geboren am ███ 1886 in ███ (Kreis ███) wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Herreiner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als ███████████ ████████, Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 11. September 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu vier Monaten Gefängnis, 500.— DM Geldstrafe und 2.855.— DM Wertersatz sowie entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt worden.
Er hat diese Entscheidung in vollem Umfang angefochten. Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts sowie des sachlichen Strafrechts.
Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.
Die Verfahrensrüge geht fehl.
1. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 17. September 1951 hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Geisteszustand des Belastungszeugen König ███ gestellt.
Wie sich aus der dienstlichen Erklärung des ████████████████████████ vom 4. Dezember 1951 ergibt, hat das Landgericht in den Urteilsgründen diese Frage nur deshalb behandelt, weil sie von der Verteidigung in der Hauptverhandlung „beiläufig angeschnitten“ worden ist. Auch der Beschwerdeführer spricht an mehreren Stellen der Revisionsbegründung nur von einem erhobenen „Einwand“.
Die Stellungnahme der Strafkammer in den Urteilsgründen lässt erkennen, dass bei der Vernehmung des ███ am 18. keine Merkmale zutage getreten sind, die auf eine geistige Störung dieses Zeugen hindeuten konnten. Auch im sonstigen Akteninhalt findet die Behauptung der Revision keine Stütze. Die Tatsache, dass ██████ seine ursprünglichen, den Beschwerdeführer belastenden Angaben vorzeitig angesichts der eingehenden Aufklärungen, die das Landgericht in diesem Zusammenhang gemacht hat, keineswegs die Annahme einer Geistesstörung. Nach Lage des Falls kann deshalb auch nicht von einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gesprochen werden.
Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
Die Vortat, eine Steuerhinterziehung im weiteren Sinne (§ 396 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 RAbgO), ist der Feststellung des Landgerichts, dass es sich um „geschmuggelten Kaffee“ handelte, mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen.
Auch der Tatbestand der Steuerhehlerei (§ 403 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 RAbgO) ist vom Landgericht rechtlich einwandfrei festgestellt worden. Dass der Kaffee geschmuggelt war, hat der ███████████ dem Beschwerdeführer im November 1949 erzählt, bevor die Geschäfte zwischen beiden in Gang kamen.
Der Angeklagte hat auch seines Vorteils wegen gehandelt; das ergibt sich aus der Feststellung des Landgerichts, er habe den Kaffee an den ███████████ geliefert und dieser habe ihn mit Gewinn in ███ und Umgebung weiterverkauft; die Behauptung der Revision, es habe sich nur um eine „Gefälligkeit dem ███ gegenüber“ gehandelt, steht sonach im Widerspruch mit den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters.
Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Ansicht der Revision, für die Anwendung des § 401b Abs. 1 RAbgO genüge nicht die Absicht des Beschwerdeführers, sich eine laufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen, sondern es sei erforderlich, dass diese Einnahmequelle auch wirklich vorhanden gewesen, dass also laufend Geld verdient worden ist, steht nicht im Einklang mit der Auslegung, die der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in der ständigen Rechtsprechung gefunden hat.
Da die angefochtene Entscheidung auch im Strafausspruch keinen Bedenken begegnet, war die Revision mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
| Groß | Herreiner | Hille | |||
| Krumme | Engels |