Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung wegen unzureichender Urteilsfeststellungen (§ 267 StPO) – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 551/92
Datum
24.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil wegen mehrfachen Betrugs ein. Der BGH hebt die Verurteilung im Fall 14 auf, weil die Urteilsgründe nicht die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat zu finden sind (§ 267 Abs.1 S.1 StPO). Daher erfolgt Zurückverweisung zur neuen Verhandlung; die übrige Revision wird verworfen. Die Gesamtstrafenentscheidung ist von der Teilaufhebung betroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen so darstellen, dass die gesetzlichen Merkmale der Strafbarkeit (äußerer und innerer Tatbestand) erkennbar sind; fehlt es hieran, sind die entsprechenden Verurteilungen aufzuheben.

2

Fehlen konkrete Feststellungen zum äußeren oder inneren Tatbestand, kann der BGH die Entscheidung insoweit aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn weitere Feststellungen möglich erscheinen.

3

Eine Teilaufhebung der Verurteilung wegen eines einzelnen Falles erfasst gegebenenfalls auch den Ausspruch über die Gesamtstrafe, sodass die Gesamtstrafenbildung neu zu prüfen ist.

4

Ist die Revision nur hinsichtlich einzelner Verurteilungen begründet, sind die übrigen Rügen als unbegründet zu verwerfen; der Grad der Zulässigkeit und Begründetheit der Revision ist daher differenziert festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 30. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 551/92 vom 24. November 1992 in der Strafsache gegen K. Co. aus N., dort geboren am Hermann Josef Co., 1934, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am **24. November 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben a) hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges im Fall 14 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen, versuchten Betruges, versuchten Computerbetruges und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wen-

det sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat lediglich Erfolg, soweit der Angeklagte im Fall 14 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. November 1992 zutreffend dargelegt hat.

Die Feststellungen zum Fall 14 lauten wie folgt: *„Im August/September 1991 verkauften die Angeklagten ████ und █ einen zuvor von L. und █ ██ bei der Firma ███ in O. angemieteten PKW der Marke Daimler Benz 190i für 28.000,– DM an den Zeugen E., wobei der Zeuge E. an die Angeklagten K. und ███ 13.000,– DM in bar zahlte. Dieses Geld teilten sich die drei Angeklagten.“*

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betruges nicht. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Hieran fehlt es vorliegend sowohl in Bezug auf den äußeren als auch den inneren Tatbestand, wie näherer Darlegung nicht bedarf.

Das angefochtene Urteil kann insoweit keinen Bestand haben. Es ist die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung angezeigt, da weitere Feststellungen möglich erscheinen.

Von der Teilaufhebung des Urteils wird auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe erfasst.

SalgerMaatzTepperwien
SteindorfTolksdorf