Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen zirkulärer Beweiswürdigung bei Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 551/82
Datum
14.10.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch ein. Der BGH hält die Beweiswürdigung für rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht in einem Zirkelschluss die Einlassung der Angeklagten als sowohl Prämisse als auch Beweis verwertete. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nicht auf einer zirkulären Beweiswürdigung beruhen; das Gericht darf eine Einlassung der Beschuldigten nicht zugleich als Voraussetzung und als Beweis für die Tat heranziehen.

2

Ist die Beweiswürdigung mit der Einlassung der Angeklagten unvereinbar, liegt ein sachlicher Rechtsfehler vor, wenn das Urteil sich dennoch im verwerteten Umfang auf diese Einlassung stützt.

3

Hypothesen oder psychologische Spekulationen ohne ausreichende tatsächliche Grundlage genügen nicht zur tragfähigen Feststellung einer Tat.

4

Bei substantiellen Mängeln der Beweiswürdigung ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 14. Mai 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 551/82

in der Strafsache gegen die Hausfrau Katharina Wilhelmine R. ███, geborene ███ aus ████████, geboren am ████ in ██ ██, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch (§§ 226, 218, 52 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg; die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft.

Seine Überzeugung davon, dass die Angeklagte bei Frau ███ die Schwangerschaft abgebrochen und hierdurch deren Tod verschuldet habe, begründet das Landgericht u. a. mit der Erwägung, eine Selbstabtreibung in der Wohnung der Angeklagten sei auszuschließen. Dazu führt es aus, Frau ██████████ habe schon früher bei einer Freundin versucht, selbst ihre Schwangerschaft zu beenden. Ein ebensolches Vorgehen in der Wohnung der Angeklagten sei als Verzweiflungstat „psychologisch schlüssig“, wenn die Angeklagte als letzte Hoffnung von Frau ██████████ bei dem Besuch jede Abtreibung abgelehnt hätte. Nach der Einlassung der Angeklagten sei aber über Abtreibung überhaupt nicht gesprochen worden, die Getötete habe lediglich die Toilette benutzen wollen (UA 12).

Damit ist das Landgericht einem Zirkelschluss erlegen. Es stützt sich zum Nachweis der Tat und damit zur Widerlegung der Einlassung der Angeklagten auf eben diese Einlassung. Darin wäre ein Denkfehler nur dann nicht zu erblicken, wenn das Landgericht die Einlassung in dem verwerteten Umfang für zutreffend gehalten hätte. Das ist aber nicht der Fall, denn sie ist mit den Feststellungen zum Tatgeschehen insgesamt unvereinbar.

Der Sachmangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils.RußJahnke
EngelhardtSalgerGoydke