Revision wegen fehlender Einzelstrafen: Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 550/75
- Datum
- 20.05.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat für jede Tat Einzelstrafen festzusetzen; die bloße Ausspruch einer Gesamtfreiheitsstrafe ohne Festsetzung von Einzelstrafen verletzt § 267 Abs. 3 StPO.
Fehlt die Festsetzung von Einzelstrafen, kann das Revisionsgericht nicht überprüfen, ob bei der Bildung der Gesamtstrafe die Grundsätze des § 54 Abs. 1 und 2 StGB beachtet wurden, was zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB erfordert eine substanziierte Begründung; die bloße Wiederholung des Wortlauts der Vorschrift genügt nicht.
Die Urteilsformel muss die nach § 260 Abs. 5 StPO angewendeten Vorschriften ausdrücklich aufführen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 17. April 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 550/75 URTEIL
in der Strafsache gegen den Kranfahrer Friedhelm Erich ███ aus Bochum, dort geboren am 7. Juli 1934, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Zipfel als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. April 1975 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon tateinheitlich begangen in zwei Fällen mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Strafkammer hat es unterlassen, für die einzelnen Taten Einzelstrafen festzusetzen und lediglich eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen. Bei dieser Handhabung, die schon den Anforderungen des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht entspricht, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob der Tatrichter überhaupt Einzelstrafen für die einzelnen Taten festgesetzt, ob er dabei richtige Erwägungen angestellt und ob er bei der Bildung der Gesamtstrafe die Grundsätze des § 54 Abs. 1 und 2 StGB berücksichtigt hat. Das zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345, 346). Sollte die neue Strafkammer wiederum nur zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr kommen, wird sie eine eventuelle Strafaussetzung zur Bewährung unter Beachtung des § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB näher zu begründen haben. Die bloße Anführung des Wortlauts des § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB genügt nicht.
Der Tatrichter wird außerdem die Urteilsformel durch die in § 260 Abs. 5 StPO angeordnete Aufführung der angewendeten Vorschriften zu ergänzen haben.
| Bortzler | Spiegel | Zipfel | |||
| Mayr | Hürxthal |