Treffer
BGH Urteil

Revision: Widersprüchliche Vorsatzfeststellungen und Verdeckungsabsicht beim Tötungsdelikt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 550/72
Datum
14.12.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes und Gewaltunzucht an einem Kind zu Jugendstrafe verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Jugendkammer widersprüchliche Feststellungen zum Tötungsvorsatz traf und zugleich das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht bejahte. Unklar ist, ob der Tod angestrebt oder nur billigend in Kauf genommen wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widersprüchliche Feststellungen zur Richtung des Tötungsvorsatzes rechtfertigen die Aufhebung des Urteils, wenn sie die tragfähige Begründung des Schuld- oder Merkmalsvorwurfs in Frage stellen.

2

Die Annahme, eine Tötung diene der Verdeckung einer anderen Straftat, setzt voraus, dass der Täter den Tod des Opfers als Mittel zur Erreichung dieses Ziels anstrebt; dies spricht für direkten Vorsatz.

3

Bedingter Tötungsvorsatz liegt nur vor, wenn der Täter den Todeserfolg nicht anstrebt, sondern dessen Möglichkeit bloß in Kauf nimmt; eine auf die Verdeckung zielende Tötungsabsicht schließt bedingten Vorsatz aus, sofern der Täter den Tod für erforderlich hält.

4

Erhebliche Trunkenheit und andere persönliche Umstände des Täters sind bei der Prüfung von Vorsatz und Motiven zu berücksichtigen und können für die Neubewertung der subjektiven Tatseite relevant sein.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 7. August 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 550/72

in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans Ferdinand N. ██ aus ██████, ██ geboren ██ 1952 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Bortzler, Mayr, Dr. Spiegel und Salger in der Sitzung vom 14. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justiz████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. August 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den heranwachsenden Angeklagten wegen Mordes und wegen Gewaltunzucht an einem Kinde unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Während die nicht ausgeführte Verfahrensbeschwerde unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.

1. Die Ausführungen der Jugendkammer sind, soweit sie den Tötungsvorsatz des Angeklagten betreffen, nicht frei von Widersprüchen.

Während einerseits davon die Rede ist, der Angeklagte habe, als das Kind mit Schreien nicht aufhörte, es endgültig zum Schweigen bringen wollen (UA 16), seine Einlassung, „er habe dabei nicht die Absicht gehabt, Karin zu töten“, ist unglaubhaft (UA 20), er habe „das Kind zu Tode gewürgt, damit die zuvor begangene Unzuchtshandlung nicht entdeckt wird; er fürchtete nämlich, dass das lebende Kind diese Tat preisgeben werde“ (UA 23), heißt es an anderen Stellen des Urteils im Widerspruch hierzu: „Spätestens bei diesen letzten starken Würgegriffen nahm der Angeklagte bewusst billigend in Kauf, dass das Kind sterben könne“ (UA 16); „soweit er die Tötungsabsicht in Abrede stellt, ist die Kammer dennoch schon auf Grund seiner von ihm geschilderten Verhaltensweise und wegen der objektiv festgestellten Verletzungen des Kindes von einem bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten überzeugt“ (UA 20); „er kann zwar gewünscht haben, dass so ein schweres Unglück nicht eintrete, dieser Wunsch steht aber der Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen“ (UA 21).

2. Auf Grund dieser Darlegungen muss davon ausgegangen werden, dass die Jugendkammer nur von einem bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten überzeugt ist. Damit wird hier jedoch das bejahte Mordmerkmal „um eine andere Straftat zu verdecken“ in Frage gestellt. Zwar sind auch bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht miteinander vereinbar (BGHSt 11, 268, 270; 15, 291, 297), das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die vom Täter erstrebte Verdeckung einer Straftat nach seiner Vorstellung nur durch den Tod des Opfers erreicht werden kann (BGHSt 21, 283 ff).

Wenn nämlich, wie die Strafkammer einerseits feststellt, der Angeklagte das Kind deshalb zu Tode gewürgt hat, weil er die Aufdeckung seiner Täterschaft wegen der Unzucht durch das lebende Kind verhindern wollte, so besagt dies, dass der Angeklagte den Tod seines Opfers erstrebte; denn nur dadurch hielt er sein Ziel, die Verdeckung der Straftat, für erreichbar. Ein Erfolg aber, auf den es dem Täter bei seiner Handlung ankommt, ist notwendig Gegenstand des bestimmten Willens, d. h. des direkten Vorsatzes des Täters, gleichgültig, ob er die Verwirklichung für sicher oder nur für möglich hält, ob er sie wünscht oder ob er sie bedauert (BGHSt 18, 246, 248; 21, 283, 284). Dass die Jugendkammer gleichwohl andererseits nur von einem bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten ausgeht, steht damit in Widerspruch; denn ein bedingter Vorsatz setzt einen Sachverhalt voraus, bei dem der Täter einen bestimmten Erfolg, hier den Tod, weder anstrebt, noch als notwendige Folge seines Handelns ansieht, sondern ihn nur für möglich hält und billigt.

3. Wegen des engen Zusammenhanges des gesamten Tatgeschehens hält der Senat es für notwendig, das Urteil insgesamt mit den Feststellungen aufzuheben.

4. Das Gericht wird in der neuen Hauptverhandlung auch auf folgende Fragen einzugehen haben:

a) Hat der Angeklagte, wenn auch irrig, hier überhaupt angenommen, durch die Tötung des Kindes seine Täterschaft verdecken zu können? Er war nämlich in dem Hochhaus, in dem er die Tat beging, nicht fremd (UA 22). Noch kurz vor der Tat war er, wie er wusste, zusammen mit Karin von den Mädchen Hund ████ gesehen worden (UA 14); ebenso ist er Hausbewohnern aufgefallen, als er sich auf dem Balkon der Wohnung ████████ aufhielt (UA 17). Die Karin beigebrachten und von ihm auch wahrgenommenen Verletzungen am Scheideneingang und das Zerreißen des Hymens blieben auch im Falle ihrer Tötung eindeutige Beweise einer Unzuchtshandlung.

b) Kann die keineswegs unerhebliche Trunkenheit des Angeklagten von 2,4 ‰ zur Tatzeit in Verbindung mit seiner durch die Vornahme der Unzuchtshandlungen sicher hervorgerufenen inneren Erregung es bewirkt haben, dass er sich allein durch das Schreien des Kindes gestört gefühlt hat und verdrängt worden ist (UA 20)? Der durchschnittlich intelligente, gefühlswarme Angeklagte (UA 24) war durchaus bereit gewesen, Karin aus der Wohnung gehen zu lassen, wenn sie sich ruhig verhalten hätte. Insgesamt dreimal ging er mit ihr an die Wohnungstür, einmal sogar bis auf den Hausflur (UA 15/16). Nur weil das Kind stets wieder zu jammern anfing, ließ er es nicht frei. Dieses Verhalten könnte unter Umständen für die Richtigkeit seiner Einlassung sprechen, er habe Karin nicht töten, sondern nur zum Schweigen (im Sinne von Ruhe) bringen wollen (UA 20), um sie dann laufen zu lassen. Die Feststellung des Landgerichts, er habe den Hals des Kindes kräftig zugedrückt, „weil er es jetzt endgültig zum Schweigen bringen wollte“ (UA 16), ist in dieser Hinsicht nicht eindeutig.

Meyer Bortzler Mayr Spiegel Salger