Revision: Strafausspruch wegen Zweifeln an Zurechnungsfähigkeit aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 550/69
- Datum
- 26.02.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch Täuschung erlangte Rechtsstellung in einem Kaufvertrag kann bereits einen Vermögensschaden oder eine Vermögensgefährdung i.S. des § 263 StGB begründen, auch wenn die Eigentumsübertragung wegen Ratenzahlung aufschiebend bedingt ist.
Ein früheres psychiatrisches Gutachten darf nur für den damals festgestellten Geisteszustand verwertet werden; soll es auf die Tatzeit übertragen werden, muss das Gericht ausdrücklich darlegen, weshalb dies möglich ist.
Die Feststellung des Hemmungsvermögens (Steuerungsfähigkeit) lässt sich nicht zuverlässig allein aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung ableiten; bei Zweifeln ist ein sachverständiges Gutachten heranzuziehen.
Bestehen Zweifel an einer verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB, ohne dass ein Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit vorliegt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Verantwortlichkeitsfrage durch neue Verhandlung, ggf. mit Sachverständigenbeteiligung, zu klären.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 17. September 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Filmvorführer Waldemar █████ aus █████████████, dort geboren am █████████████ 1923, wegen Betrugs im Rückfall
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. September 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat nur im Strafaussprache Erfolg.
1. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe den Personenwagen bereits am 8.8.1968 in Empfang genommen und ihn seitdem ständig im Besitz gehabt, so dass allenfalls eine Unterschlagung vorliege, findet in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils keine Stütze. Aber selbst wenn diese Darstellung zuträfe, so stünde das der Verurteilung wegen Betruges nicht entgegen. Die Revision übersieht nämlich, dass schon allein die Rechtsstellung, die sich der Angeklagte durch den mit Frau ███████ am 12.8.1968 geschlossenen Kaufvertrag durch Täuschung verschaffte, für seine Vertragspartnerin eine Vermögensschädigung bedeutete. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Übertragung des Eigentums an dem Wagen bereits am 12.8.1968 erfolgte oder ob es sich angesichts der vereinbarten Ratenzahlungen nur um einen aufschiebend bedingten Eigentumsübergang handelte. Im letzteren Fall erwarb der Angeklagte immerhin ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumsübertragung, das ihm ein Einrederecht gegenüber einem Herausgabeanspruch der Frau ████████ verschaffte und das sogar veräußerlich war. Dass diese Rechtslage für die andere Vertragsseite einen Vermögensschaden i. S. des § 263 StGB, zumindest eine Vermögensgefährdung im Gefolge hatte, bedarf keiner näheren Erörterung.
2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Für seine Feststellung, eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten i. S. des § 51 Abs. 2 StGB liege nicht vor, beruft sich das Landgericht auf ein ärztliches Gutachten aus dem Jahre 1966. Schon hiergegen bestehen Bedenken. Auf Grund des früheren Gutachtens konnte, wenn es überhaupt verwertet werden durfte, eine Feststellung nur über den damaligen Geisteszustand des Angeklagten getroffen werden. Denn nur hierüber ist das Gutachten erstattet worden. Ob der Angeklagte zur Zeit der jetzigen Straftat zurechnungsfähig war, war mit Hilfe des Gutachtens nur darzutun, wenn das Landgericht ausgeführt hätte, aus welchen Gründen diesem Gutachten auch noch für die Zeit der jetzt abgeurteilten Straftat uneingeschränkt gefolgt werden konnte. Dazu kommt, dass die Kammer aus dem früheren Gutachten ohnehin nur entnimmt, der Angeklagte sei fähig, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen. Sie hat nicht geprüft, ob er auch in der Lage war, entsprechend dieser Einsichtsfähigkeit zu handeln. Die Kammer beruft sich zwar auch auf den Eindruck, den sie in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat. Ob ein Angeklagter auch über ein ausreichendes Hemmungsvermögen verfügt, kann indessen der Tatrichter erfahrungsgemäß nicht schon aus dessen Verhalten in der Hauptverhandlung schließen.
Da nach Sachlage ein vollständiger Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit i. S. des § 51 Abs. 1 StGB nicht in Frage kommt, war nur der Strafausspruch aufzuheben. Es wird sich empfehlen, in der neuen Verhandlung bei der Prüfung der Verantwortlichkeit des Angeklagten einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Bundesrichter Mayr ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
| Meyer | Baumgarten | ||
| Spiegel | Hürxthal |