Aufhebung und Rückverweisung wegen fehlender Pflichtverteidigerbeiordnung (§ 140 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 550/57
- Datum
- 19.07.1957
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist in den gesetzlich vorgesehenen Fällen notwendig; dessen Mitwirkung in der Hauptverhandlung ist zwingend.
Die Abwesenheit eines erforderlichen Verteidigers in der Hauptverhandlung begründet einen unbedingten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils.
Ein Versäumnis des Gerichts, den beigeordneten Pflichtverteidiger zu laden, wird nicht durch das spätere Hinweisbringen des Angeklagten nach der Urteilsverkündung geheilt.
Die Notwendigkeit der Pflichtverteidigung und die daraus folgenden prozessualen Folgen sind unabhängig davon zu prüfen, ob der Verteidigungsantrag form- und fristgerecht gestellt wurde; das bloße Vorliegen eines Beiordnungsantrags begründet Schutzpflichten des Gerichts.
Vorinstanzen
Landgericht Köln-Gladbach, 19. Juli 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Bauerarbeiter Peter Emil ██, geboren ████ in ██, wohnhaft ███, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Notberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln-Gladbach vom 19. Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden, weil er ein 7 Jahre altes Mädchen unzüchtig angefasst und längere Zeit mit seiner Hand an dem Geschlechtsteil des Kindes gespielt habe.
Auf die zur Begründung der Revision des Angeklagten erhobene Verfahrensrüge hin muss dieses Urteil aufgehoben werden.
Nach Zustellung der Anklageschrift hatte der Angeklagte rechtzeitig gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO beantragt, ihm einen Verteidiger zu bestellen. Daraufhin wurde Rechtsanwalt ███ vom Vorsitzenden zum Pflichtverteidiger bestellt. Er wurde aber zum Hauptverhandlungstermin nicht geladen, weil der Vorgang versehentlich in die Akten eines anderen Strafverfahrens gelegt worden war. Der nicht im Beistand eines Verteidigers erschienene Angeklagte wies das Gericht erst nach der Urteilsverkündung auf seinen Antrag hin, sodass der Mangel zu spät bemerkt wurde.
Da die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO in diesem Falle notwendig war, bildet seine Abwesenheit in der Hauptverhandlung einen unbedingten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO. Das angefochtene Urteil muss daher aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Krumme | Sauer | Flitner | |||
| Notberg | Seibert |