Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen vollendeten Betrugs aufgehoben — nur Versuch belegt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 550/52
Datum
29.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte bestellte als Liquidator Zigarren auf Kredit, lieferte teilweise erhaltene Ware weiter und zahlte nicht. Das Landgericht verurteilte ihn wegen vollendeten Betrugs; der BGH hebt dieses Urteil auf. Nach den Feststellungen führte die Lieferung nicht ursächlich auf seine Täuschung zurück, sondern auf fehlerhafte Auskünfte Dritter, sodass nur ein Versuch belegt ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung eines vollendeten Betrugs muss die Täuschung über Tatsachen ursächlich zu einer Vermögensschädigung geführt haben; fehlt diese Kausalität, ist der Tatbestand nicht erfüllt.

2

Die Verletzung einer Offenbarungspflicht kann eine Täuschung begründen, setzt aber voraus, dass das Schweigen für die Vermögensverfügung des Opfers erheblich und kausal ist.

3

Führt die gestellte Bestellung trotz Täuschung auf Grund fremder Erkenntnisse (z. B. irreführender Auskünfte) zur Hingabe des Vermögens, liegt regelmäßig nur ein Versuch vor.

4

Bei widersprüchlichen oder unzureichenden Feststellungen über Kausalität und Ursachenzusammenhang ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hermann ██ ███ ████ aus █████, dort geboren ███ 1920,

wegen Betruges hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. ███████, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

████████████████ ███ ███ ███ bei Verkündung des Urteils,

Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 18. Juli 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der als Liquidator der durch Gesellschafterbeschluss aufgelösten Tabakwarenhandlung Otto ██████ & Co. GmbH in Essen bei einem Vertreter verschiedener Tabakfirmen für 4.238,- DM Zigarren bestellt und einen Teil der Ware geliefert erhalten und veräußert hat, ohne den Kaufpreis zu bezahlen, ist wegen Betruges verurteilt worden, nachdem ein früheres, freisprechendes Erkenntnis des Landgerichts auf die Revision der Staatsanwaltschaft wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben worden war. Die Revision des Angeklagten, der Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, muss Erfolg haben.

Die Verurteilung wegen vollendeten Betruges wird nicht von den Feststellungen getragen.

Das Landgericht hat es für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte dem Vertreter ████████ durch Aufgabe der Bestellung auf Lieferung von Zigarren gegen Ratenzahlungen vorgespiegelt hat, die Ware bezahlen zu können und sie bezahlen zu wollen, weil die Firma ██████ & Co. aufgelöst und ohne Betriebsmittel gewesen sei und weil der Angeklagte den Erlös aus dem Weiterverkauf der Teillieferungen zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten verwandt habe. Der dadurch hervorgerufene Irrtum hat nach den Urteilsfeststellungen indessen nicht zu einer Vermögensbeschädigung der Lieferanten geführt, weil ihr Vertreter durch Einholung von Auskünften Kenntnis von der ungünstigen Vermögenslage der Firma ██████ & Co. erhalten und den Auftrag nur mit der Warnung weitergegeben hatte, dieser wegen ihrer zweifelhaften Kreditwürdigkeit die Ware nicht auszuhändigen.

Die Zigarren wurden trotzdem geliefert, weil die Lieferfirma infolge einer Namensverwechslung bei ihrer Auskunftei günstige Auskünfte über die Zahlungsfähigkeit der Firma ██████ & Co. erhalten hatte. Dieser Sachverhalt gestattet nur eine Verurteilung wegen versuchten Betruges.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht, er habe dem Vertreter ████████ die Auflösung der Gesellschaft mit ████████████ Haft ████ und die Einstellung des Geschäftsbetriebes vorsätzlich verschwiegen, obwohl er zur Offenbarung dieser Umstände verpflichtet gewesen sei, weil er gewusst habe, dass ███████ von einer aufgelösten Firma ohne Betriebsmittel und Warenvorräte keine Warenbestellung auf Kredit entgegengenommen hätte, zumal in Höhe von über 4.000,- DM schon der Absatz von Waren in solcher Menge infolge der Einstellung des Betriebs im normalen Geschäftsverkehr zweifelhaft gewesen sei. Durch die Verschweigung der bezeichneten Tatsachen sei ████████ in den Irrtum versetzt worden, es handele sich um eine noch bestehende Firma mit normalem Geschäftsbetrieb; das habe ihn veranlasst, den Auftrag seinen Lieferfirmen zu übermitteln, die dadurch in den gleichen Irrtum versetzt worden seien. Diese Irrtumserregung in Verbindung mit der falschen Auskunft ihrer Auskunftei über die Vermögensverhältnisse der Bestellerin habe sie zu der ihr Vermögen schädigenden Hingabe der Waren auf Kredit bestimmt.

Es mag zutreffen, dass der Angeklagte bei der Besonderheit der Sachlage, namentlich wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Bestellung, nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verpflichtet war, alle dem Vertreter ████████ unbekannten Umstände zu offenbaren, die nach seiner Erkenntnis für die Annahme des Auftrags durch die Lieferanten entscheidend waren (RGSt 70, 151, 156 ff.). Diese wurden auch durch die ihnen von ████████ übersandte betrügerische Bestellung des Angeklagten selbst getäuscht.

Das Landgericht hat jedoch verkannt, dass die angenommene Verletzung der Offenbarungspflicht wiederum nur die Mittellosigkeit der Bestellerin, ihren Mangel an Betriebsmitteln und Warenvorräten, also ihre Zahlungsunfähigkeit und den darauf beruhenden Mangel des Zahlungswillens ihres Vertreters betrifft. Das Schweigen des Angeklagten hierüber war indes nach dem festgestellten Sachverhalt für die Lieferung der Zigarren nicht ursächlich. Die Überlegungen, mit denen der Tatrichter zur Annahme eines vollendeten Betruges gelangt ist, stehen daher in unlösbarem Widerspruch zu den übrigen Urteilsausführungen. Die bisherigen Darlegungen des Tatrichters lassen nur die Verurteilung wegen versuchten Betruges zu. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

GroßKrummeHille
EngelsDr. Heimann-Trosien