Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 549/92
Datum
19.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Vergewaltigungsurteil ein und rügte materielle Rechtsfehler. Der BGH bestätigt die Schuldspruchgründe, hebt jedoch den Strafausspruch wegen fehlerhafter Strafzumessung auf. Das Landgericht hatte das Fehlen eines Einverständnisserwartens und die Vollendung der Tat als strafschärfend gewertet; dies ist unzulässig. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Fehlen eines strafmildernden Umstands darf nicht zu einer strafschärfenden Bewertung im Rahmen der Strafzumessung führen.

2

Die Vollendung einer Tat ist kein zusätzlicher schuldbegründender Umstand, der bei der Strafzumessung erneut zu Lasten des Täters herangezogen werden darf.

3

Wenn das Gericht bereits berücksichtigte Umstände bei der Wahl des Strafrahmens und sodann nochmals bei der konkreten Strafzumessung verwendet, kann dies zu einer fehlerhaften Doppelbewertung führen, die den Strafausspruch berührt.

4

Die Ausnutzung eines entgegengebrachten besonderen Vertrauens kann sowohl bei der Bestimmung des Strafrahmens als auch bei der Einzelfallstrafe erhebliches Gewicht haben, ist aber konfliktfrei und nicht doppelt zu verwerten.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 8. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 549/92 vom 19. November 1992 in der Strafsache gegen ████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. November 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. Juli 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Bei der Bemessung der Strafe hat die Strafkammer die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB unter anderem deshalb abgelehnt, weil sich der Angeklagte der Frau „sexuell genähert (habe), ohne Anhaltspunkte dafür zu haben, dass sie sich damit einverstanden erklären würde“.

Ferner spreche gegen einen minder schweren Fall, dass es zu einem vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen sei. Beide Erwägungen hat das Landgericht ersichtlich auch bei der Bemessung der dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommenen Strafe zum Nachteil des Angeklagten herangezogen, da es sich insoweit auf die bereits bei der Strafrahmenwahl „für und gegen den Angeklagten sprechenden Gründe“ bezieht und sie zur Grundlage „erneuter Abwägung“ macht.

Diese Erwägungen begegnen rechtlichen Bedenken. Zwar kann ein Strafmilderungsgrund darin liegen, dass der Täter vor der Tat aufgrund des Verhaltens der Frau mit einem einverständlichen Geschlechtsverkehr gerechnet hat. Das Fehlen eines solchen auf einer Ausnahmesituation beruhenden Strafmilderungsgrundes darf jedoch nicht strafschärfend bewertet werden. Ebensowenig kann die Vollendung der Tat als schuldbegründender Umstand für die Strafzumessung erneut herangezogen werden.

Obwohl dem Umstand, dass der Angeklagte ein ihm als Taxifahrer entgegengebrachtes besonderes Vertrauen ausgenutzt hat, sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne erhebliches Gewicht zukommt, vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, dass sich die beanstandeten Erwägungen nachteilig auf den Strafausspruch ausgewirkt haben. Die Strafe muss daher neu zugemessen werden.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. November 1992 hat vorgelegen.

SalgerMaatzTepperwien
NehmTolksdorf

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