Treffer
BGH Urteil

BGH: Schwerer Raub tateinheitlich zur versuchten schweren räuberischen Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 549/91
Datum
13.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen von Staatsanwaltschaft (zugunsten des Angeklagten) und Angeklagtem gegen ein Urteil wegen u.a. Vergewaltigung und versuchter schwerer räuberischer Erpressung. Streitpunkt war insbesondere, ob im Tatkomplex zusätzlich ein schwerer Raub vorlag und ob § 21 StGB sowie § 63 StGB tragfähig begründet wurden. Der Schuldspruch wurde im betreffenden Fall dahin geändert, dass auch schwerer Raub in Tateinheit vorliegt; der Strafausspruch blieb unverändert. Zudem wurde die fehlende Tagessatzhöhe der Geldstrafe ergänzt; Verfahrensrügen des Angeklagten scheiterten an § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wirken bei einer Wegnahme fortdauernd dieselben durch räuberische Nötigungsmittel begründeten Zwangswirkungen fort und wird dies vom Täter bewusst ausgenutzt, kann statt Diebstahls ein (schwerer) Raub vorliegen.

2

Werden identische Nötigungsmittel zugleich zur Erlangung einer Sache durch (versuchte) räuberische Erpressung und zur Wegnahme einer anderen Sache eingesetzt, stehen (schwerer) Raub und (versuchte) schwere räuberische Erpressung regelmäßig in Tateinheit.

3

Die Änderung des Schuldspruchs in der Revision ist zulässig, wenn der Angeklagte bereits durch die Anklage hinreichend auf den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen war (§ 265 Abs. 1 StPO).

4

Die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist auch dann erforderlich, wenn eine Einzelgeldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird.

5

Eine Verfahrensrüge wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags ist regelmäßig nur zulässig, wenn der Ablehnungsbeschluss in der Revisionsbegründung vollständig mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 25. April 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 13. Februar 1992 in der Strafsache gegen Heinz ██ aus █, geboren am █ 1952 in █, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 1992, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Steindorf, Dr. Maatz, Basdorf, Tolksdorf, Dr. ████ als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ aus ███ als Verteidiger,

Justizsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 25. April 1991

a) in dem den Fall II 4 der Urteilsgründe betreffenden Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,

im Einzelstrafausspruch wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs dahin ergänzt, dass als Einzelstrafe Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je zwei Deutsche Mark verhängt wird.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die den Nebenklägerinnen dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten zweier Taten zum Nachteil der Nebenklägerin █████, nämlich der Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher ████████████████ (Fall 1) sowie des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Fall 2), ferner einer Tat zum Nachteil der Nebenklägerin ██████, nämlich der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung (Fall 3 = II 4 der Urteilsgründe), für schuldig befunden. Es hat gegen ihn Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall 1, von neunzig Tagessätzen Geldstrafe im Fall 2 sowie von fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall 3 verhängt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet. Ferner hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und außerdem eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB bestimmt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie erhebt die Sachrüge, mit der sie beanstandet, dass der Angeklagte im Fall 3 nicht auch wegen tateinheitlichen schweren Raubes verurteilt worden ist und dass ihm mit ihres Erachtens unzureichender Begründung in allen Fällen eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB zugestanden wurde. Der Schuldspruch in den Fällen 1 und 2 wird von der Staatsanwaltschaft – wie der Vertreter des Generalbundesanwalts in der Hauptverhandlung ausdrücklich klargestellt hat – nicht angegriffen.

Auch der Angeklagte ficht das Urteil mit der Revision an. Er erhebt allein den Fall 3 betreffende Verfahrensbeschwerden und rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel bleiben im Wesentlichen ohne Erfolg.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft allerdings, dass der Angeklagte im Fall 3 nicht auch wegen tateinheitlich begangenen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt worden ist. Nachdem der Angeklagte mit dem Einsatz räuberischer Nötigungsmittel – Bedrohung mit einem Messer, kurzfristiges Würgen, Todesdrohungen gegen Frau ████████ – begonnen hatte, um sie zur Herausgabe ihres Kraftfahrzeugs zu zwingen, hat diese sich der zwischenzeitlichen Wegnahme von 15 DM aus ihrem Geldbeutel, wie der Zusammenhang der Urteilsfeststellungen eindeutig ergibt (UA 18), unter dem Eindruck der fortdauernden Zwangswirkung, die der Angeklagte bewusst ausnutzte, nicht widersetzt. Damit sind die Voraussetzungen eines schweren Raubes erfüllt (vgl. BGHSt 20, 32); die Auffassung der Strafkammer, es liege lediglich ein Diebstahl vor, der von der versuchten schweren räuberischen Erpressung „umfasst“ werde (UA 29), ist rechtsfehlerhaft. Da dieselben Nötigungsmittel einerseits zur (versuchten) Erpressung bezüglich des Kraftfahrzeugs, andererseits zur Wegnahme einer anderen Sache, des Geldes, eingesetzt wurden, stehen schwerer Raub und versuchte schwere räuberische Erpressung hier zueinander im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGHSt 7, 252, 254; 26, 24, 28; 32, 88, 92 f; BGH JZ 1952, 240; Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 253 Rdn. 31, § 255 Rdn. 3). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da dem Angeklagten schon in der Anklageschrift ein vollendeter schwerer Raub auch im Hinblick auf die Wegnahme des Geldes zur Last gelegt worden war.

Die Änderung des Schuldspruchs zieht indes keine Änderung des Strafausspruchs nach sich. Die Strafkammer hat der Strafzumessung im Fall 3 ohnehin den nur einmal gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt. Wie die Angabe der Untergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe – nicht etwa von sechs Monaten, wie bei zweimaliger Milderung nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB oder bei einmaliger Milderung des Mindestmaßes aus § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB – erweist, hat sie von einer weiteren Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht (UA 31). Der konkrete Unrechtsgehalt der die Geschädigte schwer belastenden Tat bleibt von der eher beiläufigen gewaltsamen Wegnahme eines geringen Geldbetrages nahezu unbeeinflusst. Der Senat schließt daher (in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt) aus, dass die Strafkammer bei vollends zutreffender rechtlicher Würdigung aus demselben Strafrahmen eine noch höhere Einzelstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte.

2. Abgesehen davon deckt die auf die Revision der Staatsanwaltschaft veranlasste sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf.

a) Im Fall 3 ist die Auffassung des Tatrichters, die Vergewaltigung und die zuvor verwirklichten Delikte stünden zueinander angesichts des fortdauernden Einsatzes der identischen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Verhältnis der Tateinheit, vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 – 4 StR 349/91 – BGHSt 37, 256, 259; BGH NStZ 1985, 546).

b) Zwar beanstandet die Staatsanwaltschaft grundsätzlich mit Recht, dass die Befunde des psychiatrischen Sachverständigen über die beim Angeklagten festgestellte schwere Persönlichkeitsstörung im Urteil nur sehr knapp wiedergegeben sind. Indes sieht der Senat (in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt) aufgrund der eingehenden Feststellungen zu den frühkindlichen Entwicklungsstörungen des Angeklagten, den vielfältigen Schwierigkeiten bei seinem persönlichen Werdegang in der früheren DDR, ferner zu seinen von massiven Enttäuschungen und Konflikten in persönlichen Beziehungen und von wiederholten Selbsttötungsversuchen gekennzeichneten Lebensverhältnissen nach dem Umzug in die Bundesrepublik Anfang 1990 sowie zu seinen psychischen Befindlichkeiten bei und nach Begehung der Taten das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung hier als anschaulich und ausreichend belegt an. Unter dieser Voraussetzung sind ihre Subsumtion unter eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB und die Milderung wegen darauf beruhender jeweils erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB sowie die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB auf der Grundlage zweifelsfreier Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB bei den Tatbegehungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3. Das Landgericht hat es allerdings unterlassen, die Höhe des Tagessatzes für die im Fall 2 verhängte Einzelgeldstrafe zu bestimmen. Hierzu war es trotz deren Einbeziehung in eine Gesamtfreiheitsstrafe verpflichtet (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Aufgrund der festgestellten letzten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt aaO S. 97; BGHR aaO Tagessatzhöhe 2).

III. Revision des Angeklagten

1. Die auf Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gestützten Verfahrensrügen des Angeklagten genügen nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. In der Revisionsbegründung ist der Beschluss, mit dem die Anträge auf Zeugenvernehmungen, auf welche sich die Rügen beziehen, abgelehnt worden sind (Protokollband Bl. 131, 145–151), nur unvollständig wiedergegeben. Wird gerügt, dass zu Unrecht ein Beweisantrag abgelehnt worden ist, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge regelmäßig die vollständige Mitteilung des Inhalts des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses (vgl. BGHSt 3, 213, 214; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 1; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 244 Rdn. 85; Pikart in KK-StPO 2. Aufl. § 344 Rdn. 54; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl. S. 877 ff).

Im vorliegenden Fall gelten nicht etwa ausnahmsweise geringere Anforderungen. Die Strafkammer hat in ihrem Beschluss eingehend dargelegt, weshalb sie behauptete Falschangaben in der Zeugenaussage der Nebenklägerin ██████ ████ und ihr sonstiges früheres Sexualverhalten als unerheblich für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum Tatgeschehen erachtete. Dabei war sie gehalten, das bisherige Beweisergebnis unter Berücksichtigung jener Beweisbehauptung zu würdigen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 5 m.w.N.; Alsberg/Nüse/Meyer aaO S. 588 ff). Ob die so begründete Ablehnung des Beweisantrags rechtsfehlerfrei ist, lässt sich nur bei vollständiger Kenntnis der Begründung beurteilen, deren Mitteilung daher unerlässlich ist. Hieran fehlt es; die Beschlussbegründung ist auch nicht etwa im Rahmen der Beweiswürdigung im Urteil, dessen Inhalt dem Revisionsgericht durch die erhobene Sachrüge offensteht, vollständig wiederholt worden.

Nichts anderes gilt, soweit die Strafkammer Beweiserhebungen über ihres Erachtens nicht durch Tatsachen belegte Wertungen zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin abgelehnt hat. Insoweit kann der Beschwerdeführer mit der Rüge auch schon deshalb nicht gehört werden, weil – wie die Revision selbst nicht verkennt – der Antrag insoweit tatsächlich keine konkrete Beweisbehauptung enthielt und auch die Revisionsbegründung eine solche nicht bezeichnet (vgl. Kleinknecht/Meyer aaO § 244 Rdn. 81; Alsberg/Nüse/Meyer aaO S. 79, 90; Pikart aaO § 344 Rn. 51 f).

2. Die vom Angeklagten erhobene Sachrüge führt zu denselben Änderungen des angefochtenen Urteils wie die Revision der Staatsanwaltschaft, hat im Übrigen jedoch keinen Erfolg.

a) Dass die Strafkammer es unterlassen hat, zu den Fällen 1 und 2 das Ergebnis der dem Angeklagten nach seiner Festnahme entnommenen Blutprobe mitzuteilen und die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zu berechnen, ist hier ausnahmsweise unschädlich. Die Feststellungen zur Menge des von ihm genossenen Alkohols und zu seinem Fahrverhalten belegen für sich allein hinreichend seine alkoholbedingte Fahrtüchtigkeit (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB); diejenigen zu seinem differenzierten Verhalten während des mehrstündigen Gesamtgeschehens machen noch ausreichend deutlich, dass seine aufgrund schwerer anderer seelischer Abartigkeit bereits erheblich verminderte Schuldfähigkeit ungeachtet hinzukommender nicht unerheblicher Alkoholisierung nicht gänzlich ausgeschlossen war.

b) Die Beweiswürdigung, auf deren Grundlage die Strafkammer im Fall 3 der Zeugenaussage der Nebenklägerin gefolgt ist (UA 22 ff), lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

c) Die ausführlichen Feststellungen zu Art und Umfang der Vorbelastungen des Angeklagten in der früheren DDR lassen hier nicht befürchten, dass bei deren strafschärfender Berücksichtigung Umstände, die einer nachteiligen Verwertung entgegenstehen könnten (vgl. BGH NStZ 1992, 33), übersehen worden wären.

d) Auch sonst deckt die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Meyer-GoßnerMaatzTolksdorf
SteindorfBasdorf