Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Mordes aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 549/76
Datum
04.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts. Zentrale Frage war, ob Jugendstrafrecht (§ 106 Abs. 1 JGG) anzuwenden ist oder allgemeines Strafrecht. Der BGH hob den Strafausspruch wegen Mordes auf, weil die Jugendkammer die Ausschlussgründe des § 106 JGG nicht rechtlich einwandfrei geprüft hat. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung an die Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG darf nicht bereits allein mit dem Bestehen einer besonders schweren Schuld ausgeschlossen werden; hierfür ist eine sorgfältige Abwägung der Wiedereingliederungsziele gegenüber der Schwere der Tat erforderlich.

2

Bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht sind Alter, Persönlichkeit, Reifegrade und situative Umstände des Täters sowie der Strafzweck der Wiedereingliederung umfassend zu berücksichtigen.

3

Ist die Anwendung des § 106 JGG nicht hinreichend rechtlich begründet worden, kann der Strafausspruch bezüglich der Tat, bei der Jugendstrafrecht in Betracht kommt, aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden.

4

Nach § 275 Abs. 1 StPO muss das Urteil fristgerecht mit vollständigen Gründen zu den Akten gebracht werden; formelle Vorschriften des Absatzes 3 begründen keinen aufhebungsfähigen Rechtsfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 4. Mai 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Uwe ███ aus ██ ███, geboren █████████ 1956 in ████████/Kreis ████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Mai 1976 im Strafausspruch für den dem Angeklagten zur Last liegenden Mord mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1. Nach § 275 Abs. 1 StPO muss das Urteil innerhalb der festgesetzten Frist mit vollständigen Gründen zu den Akten gebracht sein. Das ist hier geschehen. Der Absatz 3 des Paragraphen enthält eine Formvorschrift, auf deren Verletzung das Urteil nicht beruhen kann.

2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit es sich um den Schuldspruch handelt. Insoweit bringt auch die Revision nichts vor.

3. Rechtlich einwandfrei hat die Jugendkammer dargelegt, weshalb sie allgemeines Strafrecht und nicht Jugendstrafrecht angewendet hat. In diesem Punkte kann weder die Sachrüge noch die Aufklärungsrüge durchgreifen. Der Senat tritt insoweit den Ausführungen bei, die der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschriftsatz vom 12. Oktober 1976 gemacht hat.

4. Der Strafausspruch wegen des Mordes kann nicht bestehen bleiben. Die Jugendkammer hat die Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG nicht rechtlich einwandfrei ausgeschlossen. Dazu reicht es (auch nach der Auffassung von Dallinger/ Lackner JGG 2. Aufl. § 106 Rz. 9) nicht aus, dass der Täter im Einzelfall eine besonders schwere Schuld auf sich geladen hat. Das würde bei einem Mord, sofern der Täter nicht mit erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat (§ 21 StGB) und also nach allgemeinem Strafrecht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden müsste, immer zutreffen. In solchen Fällen ist vielmehr darauf abzustellen, ob der Strafzweck der Wiedereingliederung des noch jungen Täters das Übergewicht verdient. Dabei darf gerade der Strafzweck nicht überbewertet werden. Besondere Vorsicht bei der Beurteilung ist geboten, wenn eine vorsätzliche Tötung nicht nur durch niedrige Beweggründe zum Mord sondern erst und dann geworden ist, wenn andere Merkmale hinzukommen. Dann darf nicht allein mit Rücksicht auf diese niedrigen Beweggründe und die sich darauf gründende Schwere der Schuld außerdem lebenslange Freiheitsstrafe erkannt werden. Vielmehr müssen diese Beweggründe mit allen anderen Umständen, besonders soweit sie in der Person des Taters liegen, sorgfältig abgewogen werden. In der vorliegenden Sache kommt vor allem in Betracht, dass der Angeklagte sich möglicherweise nach dem vorausgegangenen, wenn auch von ihm verschuldeten Tatgeschehen und dem anschließenden Unfall „in einer gewissen Ausnahmesituation“ befunden hat (UA S. 13) und in dieser Lage, gereizt durch das – wenn auch verständliche und in keiner Weise schuldhafte – Verhalten der Frau, „erregt“ wurde und „durchgedreht“ hat (UA S. 16). Dazu kommt, dass der zur Tatzeit erst 19 Jahre und 4 Monate alte Angeklagte, der in seiner Lebensführung „Ansätze für eine weit angelegte Lebensplanung“ hat erkennen lassen (UA S. 22) und „gewillt ist, Verantwortung zu übernehmen“ (aaO), eine „gewisse Stimmungslabilität“ aufweist und noch keine voll ausgereifte Persönlichkeit ist (UA S. 23).

5. Die Bemessung der Einzelstrafe und der Gesamtstrafe für die übrigen Straftaten ist nicht von Rechtsirrtum beeinflusst.

6. Nach der Aufhebung des Strafausspruchs für den Mord hat die Jugendkammer, an die die Sache zurückverwiesen werden muss, selbständig erneut auch zu prüfen und zu entscheiden, ob der Angeklagte bezüglich des Mordes nach Jugendstrafrecht oder nach allgemeinem Strafrecht zu verurteilen ist. Sollte sie nicht erneut auf lebenslange Freiheitsstrafe, sondern auf eine zeitige Freiheitsstrafe oder auf eine Jugendstrafe

erkennen, so wird sie den § 55 StGB oder den § 105 Abs. 2 JGG anzuwenden haben.

SpiegelMayrZipfel
BortzlerKnoblich