Revision gegen Gesamtstrafenbildung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 549/73
- Datum
- 22.11.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe setzt klare und vollständige Feststellungen darüber voraus, welche früheren Geld‑ und Freiheitsstrafen wann verhängt wurden und ob sie zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits erledigt waren.
Die Einbeziehung bereits verhängter Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe, die zu einer Erhöhung der Gesamtstrafe führen würde, ist unzulässig, sofern dadurch eine nachteilige Schlechterstellung des Angeklagten im Sinne des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO eintritt.
Wenn zum Zeitpunkt der neuen Verurteilung eine zuvor zur Bewährung ausgesetzte Einzelstrafe noch nicht erledigt ist, sind bei der Gesamtstrafenbildung die Taten vor und nach dem Zeitpunkt der Bewährungsentscheidung getrennt zu berücksichtigen und entsprechende Gesamtstrafen zu bilden; die Summe der neuen Gesamtstrafen darf die bislang verhängte Gesamtstrafe zuzüglich der noch bestehenden Einzelstrafe nicht überschreiten.
Das Gericht der zweiten Instanz hat im Fall einer aufgehobenen Gesamtstrafenbildung selbständig über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 15. Juni 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 549/73 in der Strafsache gegen ███ aus den kaufmännischen Angestellten Horst █████████, geboren am ████ 1944 in ████, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten in der Sitzung vom 22. November 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 15. Juni 1973 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die auf die Sachrüge des Revisionsführers gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt:
1. Der Schuldspruch wegen Betruges in 26 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Beförderungserschleichung in einem weiteren Fall ist den Urteilsfeststellungen zufolge rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch die Zumessung der Einzelstrafen ist nicht von Rechtsirrtum beeinflusst.
2. Dagegen ist die Gesamtfreiheitsstrafe nicht rechtlich einwandfrei gebildet.
Die jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten haben sich über die Zeit von Oktober 1970 bis September 1971 erstreckt.
a) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in die jetzt gebildete Gesamtfreiheitsstrafe die Geldstrafen von 500 DM und 700 DM einbezogen, die das Amtsgericht Herford durch Urteile vom 29. November 1971 und 23. Dezember 1971 wegen am 4. November 1970 und im Dezember 1970 begangener Straftaten verhängt hat.
b) Wann der Angeklagte die Straftaten begangen hat, derentwegen er am 20. November 1971 vom Amtsgericht Münster zu einer Geldstrafe von 300 DM und am 25. Mai 1972 vom Schöffengericht Aurich zu einer Geldstrafe von 800 DM verurteilt worden ist, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Ebensowenig geht aus dem Urteil hervor, ob etwa diese Geldstrafen im Zeitpunkt der landgerichtlichen Verurteilung (15. Juni 1973) durch Zahlung oder Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafen schon restlos erledigt waren. Möglicherweise hätte das Landgericht auch diese Geldstrafen bei der jetzigen Gesamtstrafenbildung berücksichtigen müssen, wobei es allerdings zur Einbeziehung in die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2, § 54 Abs. 1 StGB nicht verpflichtet war. Näher braucht indes darauf nicht eingegangen zu werden. Denn die Einbeziehung von Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe, die zu deren Erhöhung führen müsste, würde eine nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO unzulässige Schlechterstellung des Angeklagten bedeuten,
c) Aus dem angefochtenen Urteil geht aber auch nicht hervor, ob der Angeklagte die Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten, die das Amtsgericht Ibbenbüren am 2. Juni 1971 verhängt und damals für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt hat (UA S. 4 und 20), im Zeitpunkt der jetzigen Verurteilung (15. Juni 1973) – nach einem etwaigen Widerruf der Strafaussetzung – restlos verbüßt hatte. Anscheinend war dies nicht der Fall. Sollte diese Strafe am 15. Juni 1973 noch nicht vollständig erledigt gewesen sein (ob sie seitdem verbüßt worden ist, ist unerheblich: BGHSt 4, 366 ff.; 15, 66, 71), so wird die Strafkammer, an die insoweit die Sache zurückverwiesen werden muss, folgendermaßen zu verfahren haben:
Aus den Einzelstrafen für diejenigen jetzt zur Aburteilung stehenden Taten, die vor dem 2. Juni 1971 begangen worden sind (das sind die Fälle 1 bis 4 und 6 bis 12 der Urteilsgründe), den Geldstrafen aus den beiden Urteilen des Amtsgerichts Herford vom 29. November 1971 und 23. Dezember 1971 und der Strafe aus dem Urteil vom 2. Juni 1971 ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Alle übrigen jetzt verhängten Einzelstrafen sind zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe zusammenzufassen. Dabei darf mit Rücksicht auf § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die Summe der beiden neuen Gesamtstrafen die Summe der bisherigen Gesamtstrafe (11 Monate) und der am 2. Juni 1971 verhängten Einzelstrafe (3 Monate; Summe also 1 Jahr und 2 Monate) zwar erreichen, aber nicht übersteigen.
3. Das Landgericht wird selbständig über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung neu zu befinden haben.
Die Versagung der Strafaussetzung hätte auf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht beanstandet werden können.
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