BGH: Sehr langsames Zufahren kein gefährlicher Eingriff; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 549/72
- Datum
- 18.01.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sehr langsames Zufahren auf eine vor dem Fahrzeug stehende Person, die jederzeit ausweichen kann, erfüllt nicht den Tatbestand eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs i.S.v. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme durch Jedermann nach § 127 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht bzw. eine frische Tat voraus; bei Verkehrsstraftaten sind Laien in der Regel nicht in der Lage, Fahruntüchtigkeit oder gravierende Rücksichtslosigkeit sicher festzustellen, sodass ein solcher Verdacht häufig nicht gegeben ist.
Eine Nötigung nach § 240 StGB ist zu verneinen, wenn die angewandte Gewalt oder Drohung in einem dem verfolgten Zweck angemessenen, sozial vertretbaren Maß bleibt; bloßes äußerst langsames Zufahren genügt hierfür nicht, wenn keine ernstliche Gefahr für Leib oder Leben drohte.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Zweibrücken, 19. April 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 549/72 Ap Ag
in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Peter K. █████ aus ████, geboren am ████ 1944 in ██, ██, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung vom 18. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwältin █████ der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Zweibrücken vom 19. April 1972 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, den es im übrigen wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt hat, vom Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB und mit Nötigung freige-
sprochen. Die wirksam auf den Freispruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die den Vorwurf des versuchten Totschlags nicht mehr erhebt, hat keinen Erfolg.
Das Schwurgericht hat, indem es den Feststellungen im Wesentlichen die Einlassung des Angeklagten zugrunde legte, folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am späten Abend des 18. Juli 1971 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw Simca 1000 die Landesstraße 467 zwischen Winterbach und Homburg/Saar. Er hatte zuvor im Gegensatz zu seinen beiden Mitfahrern nicht in größerer Menge alkoholische Getränke genossen. Beim Überholen des von dem Kraftfahrer P. D. gesteuerten Kraftfahrzeugs entwich aus dem linken Hinterreifen des Simcas die Luft, so dass der Angeklagte den Wagen des P. D. schnitt, der scharf abbremsen musste. Anschließend geriet das Fahrzeug des Angeklagten in einer Linkskurve ins Schleudern und kam von der Fahrbahn ab, wobei es beschädigt wurde. Er wechselte mit seinen Beifahrern den beschädigten Hinterreifen, um weiterzufahren. █████, der bei allen drei Alkoholeinfluss festzustellen glaubte, benachrichtigte telefonisch die Gendarmerie und kehrte sogleich zum Unfallort zurück. Er verlangte vom Angeklagten, auf das Eintreffen der Polizeibeamten zu warten. Dieser erklärte jedoch, er werde weiterfahren, da nur sein Fahrzeug beschädigt worden sei, und forderte den vor seinem Fahrzeug stehenden P. D. auf, den Weg freizugeben. Als dieser sich weigerte, fuhr er „äußerst langsam“ auf █████████, um ihn „zum Beiseitetreten zu veranlassen und ihn allenfalls zur Seite zu drücken“.
P. D. stemmte sich gegen den anfahrenden Wagen, geriet „nahezu auf die Fahrzeughaube und wurde zur Seite gedrängt“. Er wurde dabei nicht verletzt.
Die Revision erhebt keine Einwände dagegen, dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht nach § 315 Abs. 1 Nr. 1a StGB oder wegen der Behinderung beim Überholen nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB verurteilt hat. Insoweit bestehen gegen das Urteil auch keine Bedenken. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt ferner in dem langsamen Losfahren auf den Kraftfahrer ██ ████ kein „ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff“ nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Wie der Senat in VRS 40, 104 ausgeführt hat, erfüllt jedenfalls ein sehr langsames Zufahren auf einen Fußgänger, der jederzeit zur Seite treten kann, nicht den Tatbestand des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs.
Die – nur insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene – Revision hat aber auch keinen Erfolg, soweit sie die Nichtanwendung des § 240 StGB rügt. Mit Recht ist das Schwurgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte den vor ihm stehenden █████████ in verwerflicher Weise genötigt hat, den Weg freizugeben (§ 240 Abs. 2 StGB). Der Senat hätte zwar keine Bedenken, die Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlung zu bejahen, wenn P. D. ein Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO zugestanden hätte. Das ist jedoch nicht der Fall.
Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die nach § 127 Abs. 1 StPO „jedermann“ zustehende Befugnis zur vorläufigen Festnahme eine zumindest tatbestandsmäßige und rechtswidrige „frische Tat“ voraussetzt (Eb. Schmidt, StPO, Nachtragsband I (1967), § 127 Rdn. 8; Maurach, Deutsches Strafrecht AT, 4. Aufl. 1971, S. 354; Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl. 1969, S. 94; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts AT, 2. Aufl. 1972, S. 296; OLG Hamm NJW 1972, 4826; wohl auch RGSt 12, 194, 195; 19, 101, 103) oder ob schon dringender Tatverdacht ausreicht (Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 127 Anm. II 1; Müller/Sax (KMR), StPO 6. Aufl., § 127 Anm. 1a (1); Kleinknecht, StPO 35. Aufl., § 127 Anm. 4; Kern/Roxin, StPO 9. Aufl., S. 146; Henkel, Strafverfahrensrecht 2. Aufl., S. 286; Fincke GA 1971, 41).
Auch ein solcher Verdacht ergibt sich aus dem Urteil nicht. Bei der Feststellung eines „dringenden Tatverdachtes“ müssten nämlich, da die vorläufige Festnahme nur bei „frischer Tat“ gestattet ist, alle außerhalb der sichtbaren Tat liegenden Indizien außer Betracht bleiben. Einziges Beweismittel könnte nur die frische Tat selbst sein (Löwe/Rosenberg a. a. O.), die an der Täterschaft „keine vernünftigen Zweifel“ mehr bestehen lassen darf (Fincke a. a. O. S. 44). Diese Voraussetzungen werden bei Verkehrsstraftaten nur selten vorliegen. Insbesondere bei den Gefährdungstatbeständen der §§ 315 ff. StGB kann im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass bereits mit dem Verkehrsverstoß für jedermann erkennbar ein dringender Verdacht eines Vergehens vorliegt.
Für den hier in Betracht kommenden Verdacht einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 2 StGB beruht dies darauf, dass die darin aufgeführten Verkehrsverstöße nur bei einer grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrweise keine bloßen Ordnungswidrigkeiten sind, bei denen eine Festnahme durch einen Privatmann von vornherein unzulässig wäre (§ 54 Abs. 1 OWiG). Der Vorwurf rücksichtslosen Verhaltens wird aber nicht ohne Weiteres durch das äußere Tatgeschehen gerechtfertigt (vgl. BGH VRS 20, 51). Ebenso ist ein Privatmann in der Regel überfordert, ohne Kenntnis des Blutalkoholgehaltes festzustellen, ob ein Kraftfahrer fahruntüchtig ist oder nicht. Der äußere Eindruck ist ein nur zweifelhaftes Anzeichen für Fahruntüchtigkeit, zumal Laien dazu neigen, unter 1 ‰ liegende Blutalkoholkonzentrationen zu überschätzen. Auch Alkohol in der Atemluft ist ein unsicheres Zeichen (Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin, 3. Aufl., S. 219, 220). Eine Berechtigung, die Fahrtüchtigkeit eines anderen Kraftfahrers mit der Folge zu beurteilen, dass er diesen nach § 127 Abs. 1 StPO festhalten darf, kann daher einem Privatmann nicht zugebilligt werden, sofern es sich nicht um offenkundig schwere Ausfallerscheinungen handelt.
Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, auf Grund welchen Verdachtes ████████ den Angeklagten bis zum Eintreffen der Polizeibeamten festhalten wollte. Sollte er geglaubt haben, der Angeklagte habe ihn beim Überholen rücksichtslos „geschnitten“, so war der dringende Verdacht einer Verkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB) deshalb nicht
gegeben, weil das objektive Geschehen einen versehentlichen oder auf einem technischen Mangel beruhenden Verkehrsverstoß nicht ohne Weiteres ausschloss. Sollte ██████, was näher liegt, angenommen haben, der Angeklagte sei infolge Alkoholgenusses fahruntauglich gewesen, reichen die vom Schwurgericht festgestellten Umstände für einen dringenden Tatverdacht ebenfalls nicht aus. Die Fahrweise brauchte keineswegs auf Alkoholgenuss zu beruhen. Offenkundige Ausfälle hat █████ beim Angeklagten, mit dem er eine Zeitlang gesprochen hat, ebenfalls nicht sicher wahrgenommen. Ergänzende Feststellunge, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, sind nicht zu erwarten.
Unter diesen Umständen ist in dem Fahrverhalten des Angeklagten keine rechtswidrige Nötigung zu sehen. Das Verhältnis des Nötigungsmittels zu dem erstrebten Zweck einer berechtigten ungehinderten Weiterfahrt ist sittlich nicht zu missbilligen, da die Anwendung der Gewalt nicht über das billigenswerte Maß hinausging, nicht sozial unerträglich war (vgl. BGHSt 18, 389, 391 m. Nachw.). Der Angeklagte ist „äußerst langsam“ gefahren, und zwar weniger, um ███ gewaltsam zur Seite zu drängen, als vielmehr, um ihn zum Beiseitegehen zu veranlassen. Den mitgeteilten Umständen ist auch zu entnehmen, dass er jederzeit hätte anhalten können, um gegebenenfalls eine Verletzung des P. D. zu verhindern. Das Zufahren auf ihn enthielt zudem nach den Umständen nicht die Drohung, der Angeklagte werde die Fahrt auch dann fortsetzen, wenn ███████ zu Fall oder unter die Räder zu kommen drohe. Dieser konnte die Fahrweise des Angeklagten erkennbar auch nicht so auffassen; ebensowenig brauchte der Angeklagte damit zu rechnen, dass ███ zu einer solchen Auffassung kommen werde.
| Meyer | Mayr | Salger | |||
| Spiegel | Hürxthal |