Treffer
BGH Urteil

BGH: Sicherungsverwahrung erfordert Prognose zur Gefährlichkeit bei Entlassung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 549/67
Datum
12.01.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision Verfahrensfehler und materielles Recht gegen seine Verurteilung u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Betrugs und Verkehrsstraftaten sowie gegen die angeordnete Sicherungsverwahrung. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen und bestätigte Schuldspruch, Strafausspruch, Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die lebenslange Fahrerlaubnissperre. Aufgehoben wurde allein die Anordnung der Sicherungsverwahrung, weil das Urteil nicht tragfähig begründet, dass die öffentliche Sicherheit die Verwahrung im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft erfordert. Insoweit wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gutachten einer öffentlichen Behörde kann nach § 256 StPO als Urkunde verlesen werden; die persönliche Vernehmung des Sachverständigen ist ohne Beweisantrag nur erforderlich, wenn sich dies zur Aufklärung aufdrängt.

2

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sie kein konkretes Beweismittel bezeichnet, dessen Heranziehung sich dem Tatgericht hätte aufdrängen müssen.

3

Die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zulässig, wenn das Tatgericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache aufgrund bereits erhobener Beweise als erwiesen ansieht und keine Umstände für überlegene Forschungsmittel oder fehlende Sachkunde dargetan sind.

4

§ 257 StPO ist eine Ordnungsvorschrift; ein fehlender Vorhalt nach einer einzelnen Zeugenaussage begründet für sich genommen keinen revisiblen Verfahrensfehler, sofern das rechtliche Gehör insgesamt gewahrt ist.

5

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt eine eigenständige, auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft bezogene Begründung voraus, dass die öffentliche Sicherheit die Verwahrung dann erfordert; die Feststellung der Voraussetzungen der Gewohnheitsverbrechereigenschaft genügt hierfür nicht ohne Weiteres.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 8. Mai 1967

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

Urteil 4 StR 549/67 in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Autoschlosser Heinrich, dort geboren ██████████████ ██████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betrugs i. R., Unfallflucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, █████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████████ als Verteidiger, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 8. Mai 1967 aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet worden ist. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz, mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und mit Unfallflucht, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, wegen Rückfallbetrugs und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in weiteren zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm auf Lebenszeit keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Sicherungsverwahrung angeordnet hat.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Revision sieht eine Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit der Verhandlung und der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO darin, dass die Strafkammer im Fall II 1 des Urteils das schriftliche Gutachten des Professors Dr. med. Hallermann vom 11. Juni 1966 über den Alkoholgehalt der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe verwertet habe, ohne den Gutachter persönlich zu hören. Die Rüge greift nicht durch.

Es handelt sich bei dem Gutachten (Bd. I Bl. 73 d. A.) um ein Gutachten des Instituts für gerichtliche und soziale Medizin der Universität Kiel. Es konnte also als eine ein Gutachten enthaltende Erklärung einer öffentlichen Behörde nach § 256 StPO, wie es geschehen ist, verlesen werden (BGH NJW 1953, 1801 Nr. 24 und VRS 11, 449).

Ein Beweisantrag auf Vernehmung des Sachverständigen war nicht gestellt worden. Von Amts wegen drängte sich eine solche nicht auf, zumal da weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die Richtigkeit des Gutachtens angezweifelt hatten.

2. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht in den Fällen II 3 a und b des Urteils ist unzulässig, weil sie kein Beweismittel anführt, dessen Benutzung sich der Strafkammer hätte aufdrängen müssen (BGHSt 2, 168).

3. Auch die Rüge, die Strafkammer habe dadurch gegen § 244 StPO verstoßen, dass sie keinen Fachpsychiater als Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vernommen habe, hat keinen Erfolg. Die als Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO bezeichnete Rüge wendet sich gegen die Ablehnung des Hilfsantrages der Verteidigung, ein — gemeint war: ein weiteres — Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen. Die Strafkammer hat diesen Antrag zulässigerweise im Urteil abgelehnt. Die Begründung, das Gegenteil der in dem Antrag behaupteten Tatsache — Ausschluss oder erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. Stahmer bereits erwiesen, entspricht dem § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO.

Das Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, Zweifel an der Sachkunde des vernommenen Gutachters zu wecken oder darzutun, dass einem anderen Gutachter überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stünden. Dabei kann offen bleiben, ob

Dr. Stahmer ein Fachpsychiater ist. Er ist Gefängnisarzt und wird von der Strafkammer seit Jahren als Gutachter herangezogen, besaß also jedenfalls die erforderlichen Erfahrungen auf psychiatrischem Gebiet, um den Angeklagten begutachten zu können. Es mag zwar häufig die Begutachtung eines Angeklagten durch einen Fachpsychiater zweckmäßig oder sogar geboten sein. Das war aber hier auf Grund der im Urteil im einzelnen geschilderten körperlichen und geistigen Verfassung des Angeklagten nicht der Fall. Bei diesem genügte die Begutachtung durch einen erfahrenen Gerichtsmediziner.

Die Strafkammer hatte umso weniger Anlass, ein weiteres Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen, als ein ihr vorliegendes in einer früheren Strafsache erstattetes Gutachten des Regierungsmedizinaldirektors Dr. Masel, München, die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ebenfalls bejaht hatte. Auch die Revision bringt keine Tatsachen vor, die eine Begutachtung durch einen Fachpsychiater erforderlich erscheinen ließen.

Dass das frühere Gutachten des Regierungsmedizinaldirektors Dr. Masel in der Hauptverhandlung verlesen worden sei, wie die Revision vorträgt, trifft nach der allein maßgeblichen Verhandlungsniederschrift (BGHSt 9, 78) nicht zu. Aus ihr ergibt sich nur, dass der Sachverständige Dr. Stahmer Gelegenheit hatte, dieses Gutachten vor der Erstattung seines Gutachtens einzusehen. Dagegen können Bedenken nicht erhoben werden.

Es liegt also weder ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 4 noch gegen § 244 Abs. 2 StPO vor.

4. Dass der Angeklagte nicht ausreichend befragt worden sei, kann mit der Aufklärungsrüge nicht geltend gemacht werden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352 f).

5. Nach der allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift war der Angeklagte während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung anwesend. Der Rüge, er sei durch eine zeitweilige Entfernung aus dem Sitzungssaal in seiner Verteidigung beschränkt worden, fehlt somit die Grundlage.

6. Die Revision sieht eine Verletzung des § 257 StPO darin, dass die Strafkammer es unterlassen habe, den Angeklagten nach der Vernehmung eines Zeugen in jedem Fall zu befragen, ob er etwas zu erklären habe.

Tatsächlich ist der Angeklagte jedoch ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung nach der Vernehmung eines jeden Zeugen und des Sachverständigen und schriftlich befragt worden, ob er etwas zu erklären habe (Bd. II Bl. 220 d. A.). Nur bei der erneuten Vernehmung des Zeugen ███ ████ (Bl. 221 d. A.) fehlt ein entsprechender Vermerk. Das kann aber die Revision nicht begründen, weil § 257 StPO nach ständiger Rechtsprechung (so schon RGSt 42, 168 und OGHSt 1, 311, 112) nur eine Ordnungsvorschrift ist, auf deren Verletzung sich die Revision nicht berufen kann, sofern nur das rechtliche Gehör insgesamt genügend gewahrt wird. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, trägt aber die Revision nicht schlüssig vor.

7. Entgegen der Behauptung der Revision hat der Angeklagte das letzte Wort gehabt. Das ergibt die Sitzungsniederschrift eindeutig. Dass sie den Ausdruck „letztes Wort“ nicht gebraucht, ist ohne Bedeutung (BGHSt 13, 53, 59). Ein Verstoß gegen § 258 StPO liegt also nicht vor.

Zu dem Ergänzungsantrag der Staatsanwaltschaft auf Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit sich zu äußern, hatten sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger

II. Die Sachrüge

1. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere hat die Strafkammer im Fall II 1 einen Blutalkoholgehalt des Angeklagten für die Tatzeit von 1,3 ‰, nicht, wie die Revision meint, von nur 1,1 ‰ festgestellt.

2. Auch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer sagt zwar nicht ausdrücklich, ob sie die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB bejahen will. Der Urteilszusammenhang lässt jedoch erkennen, dass sie die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB als gegeben ansieht.

Aus der sehr eingehenden Schilderung des Werdeganges des Angeklagten unter I in Verbindung mit den zusätzlichen Erwägungen unter V des Urteils ergibt sich zur Genüge, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB ist. Die Angriffe der Revision gegen die Bejahung der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gehen fehl.

Bei der Prüfung des Hanges des Angeklagten zu Straftaten hat die Strafkammer erwogen, dass der Angeklagte „immer Rechtsbrüche der verschiedensten Art begangen hat“. Sie hat nicht übersehen, dass es sich dabei vorzugsweise um Eigentums- und Vermögensdelikte (Diebstahl und Betrug) gehandelt hat, aber zutreffend darauf hingewiesen, dass diese früher von ihm begangenen Taten im Wesentlichen im Zusammenhang mit seiner Leidenschaft zum Fahren mit Kraftfahrzeugen stehen, und erörtert, dass auch sein häufiges Fahren ohne Führerschein auf einem Hang zu diesen Straftaten beruht. Dass sie bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der Prüfung seines Hanges auch die gegen ihn als Heranwachsenden ausgesprochene Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten heranzieht, ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat eingehend dargelegt, warum auch die jetzt von dem Angeklagten begangenen Straftaten, nämlich das Fahren ohne Führerschein in den Fällen II 1, 2 b, 3 a und b und der Betrug im Fall II 2 des Urteils in dem von ihr bejahten Hang begründet sind, der seine Wurzel in der Leidenschaft zum Fahren mit Kraftfahrzeugen um jeden Preis hat. Sie hat diese Prüfung mit der erforderlichen Sorgfalt (vgl. BGHSt 16, 296) vorgenommen.

Die Strafkammer hat die Gefahrlichkeit des Angeklagten auch für die Zukunft ohne Rechtsirrtum bejaht. Sie hat dargelegt, dass er auch künftig aus seinem Hang heraus „mit hoher Wahrscheinlichkeit rückfällig werden wird (§ 20a StGB)“. Sie durfte die Gefährlichkeit des Angeklagten auch für das Fahren ohne Führerschein bejahen, weil diese Taten ebenfalls nicht nur als solche zu den schwersten ihrer Art gehören würden, wie sich schon aus der Hartnäckigkeit ergibt, mit der der Angeklagte bislang immer wieder ohne Führerschein gefahren ist, sondern weil diese Gefährlichkeit weiter aus der auch in Zukunft zu erwartenden Verbindung des Fahrens ohne Führerschein mit anderen, schwereren Straftaten folgt (vgl. dazu BGHSt 1, 213 und 19, 98).

In der Strafzumessung lassen weder die Einzelstrafen noch die Gesamtstrafe einen Rechtsfehler erkennen.

3. Keinen Bestand haben kann dagegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die Strafkammer hat sie nur mit dem einen Satz begründet, dass sie sie „aus den oben zu V angeführten Gründen“ für erforderlich hält. Unter V des Urteils hatte sie die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bejaht. In den Ausführungen zu diesem Punkt findet sich zwar der Satz, der Angeklagte werde, „wenn er in die Freiheit zurückkehrt, mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald wieder rückfällig werden ... (§ 20a StGB)“. Der Satz kann aber, wie die Anführung des § 20a StGB ergibt, sehr wohl auf die Beurteilung im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bezogen sein, auf den es bei der Frage nach der Eigenschaft eines Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ankommt (BGHSt 1, 94, 100).

Es fehlt indes eine Erörterung, ob die öffentliche Sicherheit die Verwahrung des Angeklagten im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft erfordert. Die Strafkammer hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob die jetzt bestehende Gefährlichkeit des Angeklagten nach der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und nach der Verbüßung der mehrjährigen Zuchthausstrafe noch fortbestehen wird. Gerade im vorliegenden Fall waren Erwägungen nach dieser Richtung mit Rücksicht auf die Art der vom Angeklagten in Zukunft zu erwartenden Taten unumgänglich.

4. Die Anordnung einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit ist angesichts der Feststellung der Strafkammer hinsichtlich der Persönlichkeit des Angeklagten, seines Vorlebens und der jetzt wieder von ihm begangenen Straftaten nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Sachlage.

Gelegenheit.MayrSpiegel
RotbergSandersHirxthal