Revision gegen Verurteilung wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 549/65
- Datum
- 03.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Echtheit einer Unterschrift kann vom Gericht auch aus der glaubhaften Aussage Dritter festgestellt werden; eine gesonderte Vernehmung ist nicht erforderlich, wenn das Gericht rechtsfehlerfrei überzeugt ist.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags ist nicht zu beanstanden, wenn sich der geltend gemachte Sachverhalt bereits in einem Verfahrensteil erledigt hat (z. B. mangels Strafantrags eingestellt).
Die fehlerhafte Bezeichnung eines Beweismittels als unzulässig statt als ungeeignet ist unschädlich, wenn der Beweiswert der Aussage durch das Tatgericht als entfallen festgestellt ist und die Entscheidung auf anderen tragfähigen Feststellungen beruht.
Die Sachrüge der Revision ist unbegründet, wenn den revisionsgerichtlich bindenden, widerspruchsfreien Feststellungen zu entnehmen ist, dass kein freiwilliger Rücktritt vorliegt.
Vorinstanzen
auswärtigen großen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 18. Juni 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 549/65 in der Strafsache gegen ██ ohne festen Wohnsitz, den Kellner Hans Heinz geboren am ████████ 1942 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner Dr. Bundesrichter Sanders Dr. Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Landgerichtsrat () bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 18. Juni 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 19. Juni 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist *„unter Freisprechung und Einstellung im Übrigen“* wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls und wegen versuchten Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision be-
tandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer bemängelt zu Unrecht, dass das Landgericht seinen Beweisantrag abgelehnt hat, die Ehefrau des Mitangeklagten K zu vernehmen, ob sie das vor der Hauptverhandlung bei Gericht eingegangene Schriftstück unterzeichnet habe, in dem es heißt, dass sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Angehörige (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 StPO) Gebrauch mache. Rechtlich unangreifbar ist das Landgericht trotz der Zweifel des Verteidigers des Angeklagten von der Echtheit der Unterschrift der Frau █████ schon auf Grund der Anhörung des Mitangeklagten █████, ihres Ehemannes, überzeugt. Das Landgericht hat zwar den durch die Aussageverweigerung sachlich wertlos gewordenen Zeugenbeweis als unzulässiges statt als ungeeignetes Beweismittel beurteilt (vgl. Löwe-Rosenberg StPO 21. Aufl. § 244 Anm. 27 a). Das aber ist unschädlich.
2. Auch die Ablehnung seines weiteren Beweisantrags beanstandet der Beschwerdeführer zu Unrecht. Dieser bezog sich auf Vorgänge, die nicht Grundlage einer Verurteilung des Angeklagten bildeten. Vielmehr ist das Verfahren insoweit mangels Strafantrags eingestellt worden.
3. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Von einem freiwilligen Rücktritt des Angeklagten im Falle des versuchten schweren Diebstahls im Rückfall kann nach den das Revisionsgericht bindenden widerspruchsfreien Feststellungen nicht die Rede sein.
| Sanders | Flitner | Spiegel | |||
| Willms | Hürxthal |