Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen ungeklärten strafbefreienden Rücktritts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 549/59
- Datum
- 08.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt der Tatrichter zum Ergebnis, dass die Tat nicht sicher vollendet wurde, hat er zu prüfen, ob der Täter aus freien Stücken nach § 46 Nr. 1 StGB vom Versuch zurückgetreten ist.
Ein strafbefreiender Rücktritt setzt voraus, dass der Täter die Tat aus autonomen Gründen aufgibt; hierfür sind feststellungsfähige Umstände erforderlich, die der Tatrichter darlegen muss.
Anhaltspunkte wie erhebliche Verletzungen des Opfers und der Zustand der Kleidung können als Indizien für heftigen Widerstand und damit für einen versuchten Sexualdelikt entscheidungsrelevant sein.
Sind die Feststellungen zur Frage des Rücktritts oder dessen Motiv unzureichend, hat das Revisionsgericht die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 21. September 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ aus ██ ████, den Bauarbeiter Heinz ██, dort geboren am ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 8. Januar 1960 in der Sitzung vom 15. Januar 1960, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird, das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 21. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, muss im Ergebnis Erfolg haben.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am Abend des 20. Mai 1950 besuchte der Angeklagte die Gaststätte "███████████" in ███████████, wo sich auch die Eheleute ███ aufhielten. Während ███ Skat spielte, unterhielt sich seine Frau mit anderen Gästen und tanzte mit ihnen. Auch mit dem Angeklagten tanzte sie und trank an der Theke mit ihm einen Schnaps. Als Feierabend geboten wurde, traten die Eheleute ███, stark angetrunken, den Heimweg an, der sie auf der Straße ███████████ durch ein Wäldchen führte. Unterwegs wurden sie von dem Angeklagten auf seinem Moped überholt, der sein Fahrzeug zu Hause abstellte und zurückging, um auf Frau ███ zu warten, mit der er geschlechtlich zu verkehren wünschte.
Frau ███ forderte ihren Mann in dem Wäldchen auf, vorauszugehen, weil sie austreten wolle. Als sie einige Meter vom Weg ab ins Gebüsch getreten war, während ihr Mann weiterging, stand plötzlich der Angeklagte vor ihr. Er schlug ihr sogleich mit der Hand mehrmals ins Gesicht, wodurch sie mindestens einen Zahn verlor. Dann geriet er sie weiter ins Dickicht, warf sie zu Boden, riss ihr die Kleider auf und versuchte mit ihr unter Überwindung ihres heftigen Widerstandes den Geschlechtsverkehr auszuüben. Ob es tatsächlich dazu gekommen ist, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Als der Angeklagte von Frau ███ abließ, lief sie unverzüglich zum nächsten Fernsprecher und verständigte die Polizei. Sie wurde kurz darauf vernommen; der Beamte stellte fest, dass ihre Kleider regelrecht aufgerissen waren.
Der Angeklagte hat lediglich zugegeben, Frau ██ geschlagen zu haben, weil sie Geld für den Geschlechtsverkehr verlangt habe. Er will aber nicht unter Gewaltanwendung geschlechtlich mit ihr verkehrt haben. Die Strafkammer hat ihn jedoch auf Grund der Bekundungen der Frau ███ in Verbindung mit dem Zustand ihrer Kleidung und unter Berücksichtigung seiner im Jahre 1955 verübten gleichartigen Vortat, wegen der er rechtskräftig zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt wurde, für überführt erachtet.
Die gegen die Schlussfolgerungen der Strafkammer erhobenen Revisionsrügen greifen nicht durch.
Das Landgericht hat dem Angeklagten allerdings bei der Strafzumessung zugutegehalten, dass er auf Grund des Verhaltens und der Äußerungen der Frau ███ in der Gaststätte geglaubt habe, sie sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden, und dass sein Tatentschluss durch ihr Betragen begünstigt worden sei. Daraus schließt die Verteidigung zu Unrecht auf einen schuldbefreienden Irrtum des Angeklagten, weil er den Widerstand des Opfers gegen den Geschlechtsverkehr nicht gekannt habe. Denn das Landgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Angeklagte ja bald erkannt habe, dass Frau ████ mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei. Das konnte der Tatrichter rechtsbedenkenfrei schon aus den Gewalttätigkeiten entnehmen, mit denen der Angeklagte sogleich bei der Begegnung mit seinem Opfer begann. Danach rechnete er zumindest von vornherein mit einem ernstlichen Widerstand der Frau.
Unschädlich sind auch die von der Revision angegriffenen Erwägungen, mit denen das Landgericht die von der Frau ██████ vernommenen Äußerungen einer Frau zu ihrem Freund als unerheblich bezeichnet; denn es hat hieraus – entgegen der Meinung der Revision – kein Beweisanzeichen gegen, vielmehr diese Bekundungen nur als ungeeignet bezeichnet, um den Angeklagten zu entlasten, weil es nach den Umständen erstens rechtsbedenkenfrei davon ausgeht, dass die Frau nicht mit Frau ███ personengleich, also nicht das Opfer des Angeklagten war. Im Übrigen handelt es sich nur um eine Hilfserwägung, auf der das Urteil keinesfalls beruht.
Dagegen rügt die Revision mit Erfolg die Nichtanwendung des § 46 Nr. 1 StGB. Nach den Urteilsausführungen hat das Landgericht es nicht für erwiesen erachtet, dass es zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs gekommen ist, obwohl nicht ersichtlich sei, was den Angeklagten davon abgehalten haben könnte. Das nötigte den Tatrichter zu einer Erörterung der Frage, ob der Angeklagte aus freien Stücken im Sinne von § 46 Nr. 1 StGB von der geplanten Tat zurückgetreten ist, möglicherweise deshalb, weil Frau ██ gerade ihre Monatsblutung hatte (vgl. BGHSt 7, 298 zu § 46 Nr. 1, 48).
Der Senat sieht sich nicht in der Lage, diese Frage auf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen selbst zu entscheiden, da der Sachverhalt insoweit noch weiter erforscht werden muss.
Das angefochtene Urteil ist aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Falls der Angeklagte von der versuchten Notzucht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein sollte, bedarf es jedenfalls noch der Prüfung, ob er sich der Gewaltunzucht schuldig gemacht hat (BGHSt 1, 150).
| Rotberg | Sauer | Flitner | |||
| Krumme | Martin |