BGH: Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Autobahnunfall verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 549/57
- Datum
- 02.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen kann nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn das Tatgericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme bereits für erwiesen hält.
Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur, wenn dem Tatgericht für die zu beantwortende technische oder fachliche Frage die erforderliche eigene Sachkunde fehlt.
Ob eine Frage der Spurenzuordnung/Spurenentstehung sachverständiger Beurteilung bedarf, hängt von Schwierigkeit und den dem Tatgericht sonst zur Verfügung stehenden Beweismitteln (z.B. Zeugenaussagen, Skizzen, Modelle, Lichtbilder) ab.
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung kann auch dann tragfähig sein, wenn die exakte Ausgangsgeschwindigkeit nicht feststeht, sofern feststeht, dass die gefahrene Geschwindigkeit unter den konkreten Wetter- und Straßenverhältnissen deutlich unangepasst war und der Unfall hierauf beruht.
Neue Tatsachenbehauptungen, die in der Tatsacheninstanz nicht Gegenstand des Beweisantrags oder der Feststellungen waren, können im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 28. Mai 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Richard ██████ aus ███████, ███, geboren am ████ ███ ██████, wegen fahrlässiger Körperverletzung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
██ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ ███ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 28. Mai 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Am 20. Juli 1956 kam es bei Tage während eines starken Regenwetters auf der Bundesautobahn Nr. 40 bei ███ zu einem Zusammenstoß zwischen einem Porsche-Wagen, den der in südliche Richtung auf der Überholbahn fahrende Angeklagte lenkte, und einem Mercedes-Wagen mit vier Insassen, die auf der etwa tiefergelegenen Gegenbahn nach Norden fuhren. Der Angeklagte war von seiner Fahrbahn über den Grünstreifen auf die Gegenbahn geraten und dort auf den Mercedes-Wagen geprallt. Dessen sämtliche Insassen wurden, ebenso wie auch der Angeklagte, schwer verletzt, einer davon so sehr, dass er infolge einer Gehirnverletzung dauerndem Siechtum verfallen ist.
Die Strafkammer hält für erwiesen, dass der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h fuhr; infolgedessen sei er auf der leicht abfallenden, von Wasser überfluteten und außerdem von einer Asphalt- und Teerschicht überzogenen Straße ins Schleudern geraten. Dabei habe sich sein Wagen um mehr als 90° nach links gedreht und sei in dieser Querstellung, den etwa 5–6 cm überhöhten Rand des Mittelstreifens überspringend, über diesen hinweg auf die Gegenfahrbahn gerutscht. Die vier Räder des Porsche hätten dabei tiefe Spuren im Grünstreifen hinterlassen.
Die Strafkammer sieht das Verschulden des Angeklagten darin, dass er während des wolkenbruchartigen Regens, wie er habe voraussehen können, die Straße mit der unter diesen Umständen viel zu hohen Geschwindigkeit von 100 km/h befahren habe, obwohl noch dazu etwa 1200 m vor der Unfallstelle links und rechts von der Fahrbahn je ein Warnzeichen auf die bei Nässe bestehende Schleudergefahr hinwies.
II. Mit seiner Revision, die er mit verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Bedenken begründet, kann der Angeklagte keinen Erfolg haben.
1.) a) Dass er, bevor sein Wagen schleuderte, mit mindestens 100 km/h Geschwindigkeit, nicht aber, wie er behauptet hatte, nur mit etwa 60–80 km/h gefahren war, hält die Strafkammer auf Grund des Gutachtens eines Kraftfahrzeugsachverständigen für erwiesen. Nach Vernehmung dieses Sachverständigen beantragte der Verteidiger in der Hauptverhandlung, „einen physikalisch wissenschaftlich vorgebildeten Sachverständigen zu hören über die Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten“ sowie darüber, „dass die auf der Beschichtung vorhandenen vier Fahrspuren überhaupt nicht vom Porsche-Wagen herrühren können“. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil „das Gegenteil der behaupteten Tatsache“ (niedrigere Geschwindigkeit) und außerdem „auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Polizeibeamten“ bewiesen sei, „dass die vier Fahrspuren nur vom Porsche des Angeklagten stammen können“.
Im Gegensatz zur Meinung der Revision entspricht diese Entscheidung der Verfahrensordnung. Der von der Strafkammer über die Frage der Geschwindigkeit des Angeklagten vernommene Kraftfahrzeugsachverständige errechnete dem Inhalt seines im Urteil im Wesentlichen wiedergegebenen Gutachtens zufolge, dass der Angeklagte vor dem Schleudern seines Fahrzeugs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h fuhr. Zu diesem Ergebnis gelangte der Sachverständige, indem er von den Gewichten der beiden Fahrzeuge, einer Strecke von 9 m, die der Porsche von der Aufprallstelle an zurückgeschoben wurde, und der Geschwindigkeit des Mercedes ausging. Auf der Grundlage dieser Tatsachen errechnete er eine Aufprallgeschwindigkeit des Porsche von 64 km/h. Von diesem Wert aus gelangte er unter Berücksichtigung der weiteren Tatsache, dass der Porsche infolge seiner Linksdrehung, des Überspringens des Fahrbahnrandes und des Gleitens auf dem Mittelstreifen an Geschwindigkeit verloren haben müsse, zu einer Ausgangsgeschwindigkeit (vor der Drehbewegung) von mindestens 100 km/h.
Dieses Gutachten bezeichnet die Strafkammer in ihrem Urteil als „anschaulich und überzeugend“. Sie hat demnach das Gegenteil der Tatsache bereits für erwiesen erachtet, die der Angeklagte durch Vernehmung eines weiteren Sachverständigen klären und beweisen wollte. Deshalb durfte die Strafkammer mit der gegebenen Begründung den Beweisantrag des Angeklagten ablehnen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Eine Verletzung dieser Vorschrift rügt der Angeklagte allerdings nicht. Er macht aber geltend, trotzdem habe die Strafkammer dadurch, dass sie nicht einen zweiten Sachverständigen vernahm, gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen. Sie wie der Sachverständige sei nämlich von der unzutreffenden Voraussetzung ausgegangen, dass die Fahrspuren von dem Fahrzeug des Angeklagten stammten; dadurch sei auch die Berechnung der angeblichen 100 km/h unrichtig geworden. Die Ausgangsgeschwindigkeit des Angeklagten habe vielmehr nicht weit über der festgestellten Aufprallgeschwindigkeit gelegen.
Mit diesem Revisionsangriff knüpft der Angeklagte an seine Einlassung in der Hauptverhandlung an, sein Fahrzeug sei nicht in Querstellung, sondern „in Fahrtrichtung links“ über den Grünstreifen gerutscht, deshalb stammten die von quer gestellten Rädern herrührenden Spuren nicht von seinem Fahrzeug. Diesen Einwand hält die Strafkammer durch die Aussagen der beiden Polizeibeamten für widerlegt, die am Unfallort die ersten Ermittlungen durchführten und eine „amtliche Unfallskizze“ fertigten. Die Strafkammer fügt ferner hinzu, dass sie sich an Hand eines maßstabgerechten Modells überzeugt habe, dass der Porsche des Angeklagten bei einem diagonalen Abstand von 2,50 m zwischen Vorder- und Hinterrädern sehr wohl die aus der Skizze ersichtlichen Fahrspuren gezeichnet haben könne. Eine kaum wahrnehmbare Abweichung der Radabstände von den aus der Skizze ersichtlichen Rutschspuren sei auf unvermeidbare zeichnerische Ungenauigkeiten zurückzuführen.
Bei der Frage danach, ob die von den Polizeibeamten am Unfallort ermittelten Rutschspuren von einem Porsche-Wagen stammen können, handelte es sich um eine allgemeine Frage auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik. Sie lag der weiteren Beweisfrage voraus, ob die Spuren gerade von dem Porsche des Angeklagten stammten. Jene Frage war demnach eine Sachverständigenfrage. Für die Strafkammer hätte nur dann Anlass bestanden, hierüber einen Sachverständigen zu vernehmen, wenn sie sich die für die Beantwortung der Frage erforderliche Sachkunde nicht hätte zutrauen dürfen. Dies anzunehmen, wäre jedoch verfehlt. Denn die zu beurteilende Frage war nicht so schwierig, dass die Strafkammer unter Zuhilfenahme der übrigen ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel (Polizeibeamtenaussagen, Unfallskizze, Maßstabmodell, Größenverhältnisse des Porsche) aus eigener Sachkunde nicht wenigstens zu der Überzeugung gelangen durfte, die festgestellten Spuren könnten von dem Porsche des Angeklagten stammen.
Was die Revision demgegenüber geltend macht, vermag die Überzeugung der Strafkammer nicht als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Wie der Verteidiger des Angeklagten in seiner Revisionsbegründung selbst annimmt, „ergebe sich auf Grund des Spurverlaufs im Mittelstreifen, dass der Wagen in genau gleichbleibender Stellung (fast quer zu seiner früheren Fahrtrichtung) über den Mittelstreifen geschleudert sein müsse, um die vier parallelen Spuren hinterlassen zu können“. Diese Annahme liegt in der Tat der Überzeugung des Landgerichts zugrunde. Der Schluss, den die Revision daraus zieht, nämlich dass dann „die Räder in der Reihenfolge: linkes Vorderrad, rechtes Vorderrad, linkes Hinterrad, rechtes Hinterrad gegen die 6 cm hohe Bordsteinkante geprallt sein müssten“ und dass dann der gleitende Wagen eine Kreiselbewegung entgegen dem Uhrzeigersinn hätte beginnen müssen, dann aber nicht vier genau parallel zueinander verlaufende Spuren hätte zeichnen können, beruht auf der keineswegs gesicherten Annahme, dass der sich um mehr als 90° nach links drehende Wagen zuerst mit dem linken Vorderrad an die Bordsteinkante geprallt sein müsse. Es ist vielmehr durchaus möglich, dass er zuerst mit dem rechten Vorderrad dort anstieß, dann die Bordsteinhöhe übersprang und die parallel verlaufenden Spuren in der Reihenfolge hinterließ, von der der Beschwerdeführer selbst bei dem Wagen ausgeht, dem sie stammten.
Daß der von der Strafkammer vernommene Sachverständige über unzureichende Forschungsmittel verfügt habe, wie die Revision geltend macht, ist von ihr selbst nicht aufgeführt. Dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor.
b) Auch den vom Verteidiger hilfsweise gestellten Antrag auf Vornahme eines richterlichen Augenscheins unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zum Beweis der vermeintlichen Tatsache, „dass ein schleudernder Porsche-Wagen die vorhandenen Spuren nicht gezeichnet haben kann“, hat die Strafkammer in ihrem Urteil mit der schon erwähnten und näher dargelegten Begründung abgelehnt, dass die Spuren sehr wohl von einem Porsche-Wagen stammen können. Ein Denkfehler liegt darin umso weniger, als die Strafkammer ohnehin bereits eine Besichtigung der Unfallstelle vorgenommen hatte.
c) Selbst dann aber, wenn die Nichtvernehmung eines weiteren Sachverständigen über die Fahrspuren des Porsche-Wagens, von denen der erste Gutachter ausgegangen ist, verfahrensrechtlich zu beanstanden wäre, so tragen die sonstigen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten. Danach steht fest, dass die von ihm vor dem Schleudern eingehaltene Geschwindigkeit so viel über der Aufprallgeschwindigkeit von 64 km/h lag, als sie sich infolge der Drehung des Wagens um über 90°, des Überspringens des Bordsteins und des Gleitens über den Mittelstreifen notwendig verringerte. Wenn man zugunsten des Angeklagten den Geschwindigkeitsverlust auf 30 km/h ansetzt, so fuhr er nur mit mindestens 50–70 km/h, auch bevor sein Wagen schleuderte, mit dieser Geschwindigkeit.
diese Geschwindigkeit war bei den Wetterungs- und Straßenverhältnissen zu hoch, wie der Angeklagte wissen musste, zumal sich der Regen erst allmählich verstärkt hatte und der Verlauf der Straße dem Angeklagten von seinen zahlreichen Fahrten zum Steinbruch nach ██ bekannt war. Schon dadurch würde der Angeklagte den Unfall in einem nicht weniger verwerflichen Maß verschuldet haben.
2.) Auch die zur Begründung der Sachrüge erhobenen Hinweise sind unbegründet.
a) Auf den Angriff der Revision, denkwidrig sei die Annahme des Landgerichts, wonach sich der Porsche-Wagen zunächst auf seiner Fahrbahn um über 90° nach links gedreht habe und dann in dieser Stellung quer über den Grünstreifen gerutscht sei, ist bereits in anderem Zusammenhang eingegangen. Auch bei der Begründung dieses Angriffs geht die Revision von der durchaus unsicheren Voraussetzung aus, der Wagen sei zuerst mit seinem linken Vorderrad an die Bordsteinkante geprallt. Es braucht deshalb nicht auf die Ausführungen der Revision eingegangen zu werden, die auf jener Voraussetzung fußen.
b) Die Frage, ob der Porsche-Wagen des Angeklagten dann, wenn er, wie die Strafkammer annimmt, mit quer gestellten Rädern über den Mittelstreifen rutschte, nicht hätte umschlagen müssen, hat die Strafkammer mit dem Hinweis darauf beantwortet, dass diese Kippbewegung wegen der außerordentlich tiefen Schwerpunktlage des Wagens nicht unter allen Umständen habe erfolgen müssen. Diese Erwägung widerspricht nicht technischen Erkenntnissen, auch nicht bei Berücksichtigung der weiteren Tatsache, dass er erst den 6 cm hohen Bordstein überspringen musste und vor der Drehbewegung eine Geschwindigkeit von 100 km/h hatte.
c) Auch die im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen von der Strafkammer übernommene Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit des Angeklagten widerspricht nicht technischen Gesetzen. Was die Revision hiergegen geltend macht, geht offensichtlich fehl. Dasselbe gilt von dem Vorwurf der Revision, die Strafkammer widerspreche sich in ihren Ausführungen über die Aussage des als Zeuge vernommenen ████████, der vor dem Unfall in derselben Richtung wie der Angeklagte fuhr und, während er selbst einen anderen Wagen mit etwa 100 km/h überholte, seinerseits vom Wagen des Angeklagten mit etwa 120 km/h überholt worden war. Die Revision unterstellt, was keineswegs im Urteil festgestellt ist, dass ████████ die Geschwindigkeit von 100 km/h, die er beim Überholen des anderen Wagens erreichte, auch danach beibehielt.
d) Die aus den Lichtbildern ersichtliche Länge und Breite der Fahrspuren sprechen nicht zu dem Schluss, dass sie nur von vorwärts rollenden Rädern herrühren können. Denn das hohe Gras, das auf dem Mittelstreifen wuchs, brauchte von den quer stehenden Rädern nicht in einer solchen Breite niedergewalzt worden zu sein, dass sich diese Spuren zweifelsfrei von solchen unterschieden hätten, die von vorwärts rollenden Rädern hervorgerufen sein konnten.
e) Entgegen der Behauptung der Revision enthält der Beweisantrag des Verteidigers vom 28. Mai (siehe oben) nicht den Hinweis, dass das von der hinteren Stoßstange des Porsche-Wagens mitgerissene Gras genau in Fortsetzung der Radspuren gefunden worden sei. Was die Revision insoweit geltend macht, ist neu und kann in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden.
f) Schließlich lassen auch die Beschädigungen der beiden Fahrzeuge es nicht als unmöglich erscheinen, dass der Wagen des Angeklagten in Querstellung über den Mittelstreifen rutschte und in dieser Stellung auf den Mercedes-Wagen traf.
g) Die übrigen sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision, das Warnschild sei schon 7200 m vor der Unfallstelle angebracht gewesen, deshalb habe der Angeklagte diese Warnung nicht mehr auf eine Stelle 1200 m danach zu beziehen brauchen; er habe ferner nicht voraussehen können, dass sich das Regenwasser in der Senke, der er sich näherte, in solcher Menge sammeln werde, geben dem Senat keinen Anlass zu weiteren Ausführungen. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet.
Schließlich entspricht auch die Erwägung der Strafkammer, mit der sie das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung bejaht, den Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt. Dass auch der Angeklagte selbst schwere Verletzungen davontrug, stand dieser Entscheidung nicht entgegen.
| Krumme | Flitner | ||
| Hoepner | Lang-Hinrichsen |