Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach Verwerfung der Revision als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 548/92
- Datum
- 10.11.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn weder ein Revisionsantrag gestellt noch die Revision gemäß § 344 StPO begründet worden ist und das Gericht sie daher nach § 346 Abs. 1 StPO verwerfen darf.
Eine gegen die Verwerfung gerichtete Beschwerde kann als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts zulässig, aber unbegründet sein, wenn die formellen Voraussetzungen der Revision fehlen.
Ein Wiedereinsetzungsantrag setzt voraus, dass die versäumte Revisionsbegründung fristgerecht nachgeholt wird oder glaubhaft gemacht wird, dass die Frist ohne eigenes Verschulden nicht gewahrt werden konnte (§ 45 Abs. 2 StPO).
Die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig; eine Fristverlängerung kann die Voraussetzungen der StPO nicht umgehen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 548/92
vom 10. November 1992 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. November 1992 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 25. Juni 1992 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 1. September 1992 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete, als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts zu behandelnde „Beschwerde“ des Angeklagten ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 30. Juli 1992 zugestellte Urteil fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).
Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist, wie sie von dem Angeklagten beantragt worden war, kam nicht in Betracht; sie ist unzulässig (Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 345 Rdn. 2 m. Rspr.-Nachw.).
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