Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und materielle Verwerfung der Revision im Vergewaltigungsurteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 54/89
Datum
23.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom LG Münster wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Die Revision wurde rechtzeitig eingelegt, ihre Begründung jedoch verspätet eingereicht, woraufhin das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hatte. Der BGH setzte den Angeklagten in den vorigen Stand wieder ein, prüfte die Revision materiell und verwarf sie als unbegründet; die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann sowohl gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags als auch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden.

2

Nach Wiedereinsetzung hat das Revisionsgericht die Revision materiell zu überprüfen; ergibt die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist nur begründet, wenn die Voraussetzungen für eine Entscheidung vorliegen; ist die Unzulässigkeit der Revision gerechtfertigt, bleibt der Antrag unbegründet.

4

Die Kosten der Wiedereinsetzung und des Revisionsverfahrens sind regelmäßig demjenigen aufzuerlegen, dessen Verschulden zur Fristversäumnis bzw. zur Verwerfung des Rechtsmittels geführt hat.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 54/89

in der Strafsache gegen L[REDACTED], geboren am ███ Bernd Roland [REDACTED] 1953 in ███ wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Februar 1989 einstimmig

Tenor

1. Die große Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt hat den Angeklagten durch Urteil vom 26. September 1988 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 11. November 1988 zugestellt worden. Der Angeklagte hat das Urteil durch seinen Verteidiger rechtzeitig mit der Revision angefochten, das Rechtsmittel aber verspätet, nämlich mit dem am 6. Januar 1989 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers vom 5. Januar 1989, begründet. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Revision durch Beschluss vom 19. Dezember 1988 als unzulässig verworfen hat. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist somit unbegründet.

2. Der Angeklagte ist aber auf seinen Antrag in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, und zwar sowohl gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages als auch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Der Beschluss der vorbezeichneten Strafkammer vom 19. Dezember 1988 ist damit gegenstandslos.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

SalgerGoydkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner