Revision verworfen: Zulässigkeit der Sachrüge und Verantwortung des Verteidigers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 54/88
- Datum
- 08.03.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die allgemeine Sachrüge ist wirksam erhoben, wenn die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht; diese Zulässigkeitsprüfung ist Voraussetzung für die inhaltliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Die Erklärung eines Verteidigers, eine Sachrüge „namens und im Auftrage des Mandanten“ zu erheben, bringt nicht von selbst zum Ausdruck, er wolle die Verantwortung für die Rüge nicht übernehmen.
Eine Sachrüge ist nur dann unwirksam, wenn die Verteidigererklärung eindeutig zum Ausdruck bringt, die Verantwortung für die Rüge nicht zu tragen.
Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision zu verwerfen, wenn die vom Revisionsgericht vorgenommene Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der zu Lasten des Angeklagten wirkt.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 21. Juli 1987
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 54/88 in der Strafsache gegen ███ █████ Günter Ernst, dort geboren am █████████ 1942, wegen Betruges u. a.
2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 21. Juli 1987 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist zulässig, die allgemeine Sachrüge wurde ordnungsgemäß erhoben. Die Revisionsbegründung genügt entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts der Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO.
Mit der vom Verteidiger unterzeichneten Erklärung „wird namens und im Auftrage des (Mandanten) in der Revision die Verletzung materiellen Rechts gerügt“ wird nicht zum Ausdruck gebracht, er wolle für diese Rüge die Verantwortung nicht übernehmen.
Erst dann aber wäre die Sachrüge nicht wirksam erhoben (BGHSt 25, 272, 275; BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 1).
Die Revision ist jedoch unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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