Revision führt zur Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung bei Beihilfe zum Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 548/72
- Datum
- 14.12.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt nicht voraus, dass das Verhalten des Gehilfen ursächlich für den Erfolg der Haupttat ist; es genügt, dass der Tatbeitrag die Haupttat irgendwie erleichtert oder gefördert hat.
§ 136a Abs. 3 Satz 2 StPO findet nur Anwendung, wenn durch die unzulässige Täuschung die Freiheit der Willensentschließung oder -betätigung des Beschuldigten beeinträchtigt worden sein kann.
Bei der Entscheidung über die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung nach § 23 Abs. 3 StGB dürfen Erwägungen nicht verwertet werden, die dem Tatbestand oder seinen typischen Gefährdungen bereits zugrunde liegen.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung anordnen, wenn die Vorinstanz dies unter Verletzung rechtlicher Grundsätze abgelehnt hat.
Protokolle früherer richterlicher Vernehmungen dürfen verlesen und verwertet werden, sofern nicht feststeht, dass sie durch eine Täuschung i.S.v. § 136a StPO zustande kamen oder die Willensfreiheit des Beschuldigten beeinträchtigt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 26. November 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Jürgen W. aus S., geboren am ███ 1941 in M. (Thüringen), wegen Beihilfe zum Meineid
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Bortzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Salger in der Sitzung vom 14. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██ ████████ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 26. November 1971 dahin geändert, dass die Vollstreckung der gegen diesen Angeklagten verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um ein Drittel ermäßigt. Von den gerichtlichen Auslagen des Revisionsverfahrens und von den dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen wird ein Drittel der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen hat der Angeklagte diese Kosten und Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Aussetzung zur Bewährung es abgelehnt hat.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Besetzungsrüge geht fehl. Der Beschluss des Präsidiums des Landgerichts vom 20. August 1971, mit dem es den vorher der erkennenden (II.) Strafkammer angehörenden Gerichtsassessor Wehrli aus der II. Strafkammer abberufen und der VIII. Strafkammer zugewiesen und gleichzeitig den Landgerichtsrat Badewitz der II. Strafkammer zugeteilt hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die VIII. Strafkammer bedurfte einer Verstärkung, weil ihr ständiger Vorsitzender Landgerichtsdirektor Moenike durch Verwendung im Schwurgericht in Anspruch genommen war. Dass Landgerichtsrat Badewitz, der vorher jahrelang der II. Strafkammer angehört hatte, nach vorübergehender Beschäftigung mit anderen Dienstaufgaben mit Wirkung vom 20. August 1971 zugleich mit der Abberufung des Gerichtsassessors Wehrli mit einem Teil seiner Arbeitskraft wieder der II. Strafkammer zugewiesen wurde, war unter diesen Umständen sachgerecht und keinesfalls willkürlich.
2. Auch die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Angaben des Zeugen ███████ verwertet, der in der Hauptverhandlung seine Aussage berechtigtermaßen verweigert hat, ist unbegründet. Dass der Angeklagte ██████████ seinem Stiefvater ██████ gesagt hat, nicht er, ████████, sondern der Mitangeklagte R. habe den in Rede stehenden Kraftwagen zur Unfallzeit gefahren, kann die Strafkammer aus der Aussage des Zeugen █████ geschlossen haben. Die Revision hat nicht dargetan, dass dies nicht zutrifft.
3. Schließlich kann auch die weitere Rüge, mit der eine Verletzung insbesondere des § 136a StPO geltend gemacht wird, nicht durchgreifen.
Zwar war der Angeklagte ████ in der Strafanzeige, die der Polizeiobermeister ███████████ auf Grund der unmittelbar nach der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 1970 gemachten Angaben des W. erstattet hatte, ausdrücklich neben P. als Beschuldigter bezeichnet worden. ██ ██████ auch am Ende der Anzeige nach der Darlegung des Sachverhalts die Notwendigkeit der Prüfung betont, "ob ███ sich der Beihilfe zum Meineid schuldig gemacht hat". Der Staatsanwalt hat, nachdem ██████████████ seinen richterlichen Vernehmungen seine polizeilichen Aussagen im Wesentlichen nur bestätigt hatte, trotz sonst unveränderter Umstände die Anklage nicht nur gegen R., sondern auch gegen █████████ erhoben. Dieser kam also von Anfang an als Beschuldigter in Betracht. Da er aber angesichts des von ihm von vornherein zugegebenen Sachverhalts am 12. März 1971 nur als Zeuge und nicht als Beschuldigter vorgeladen und vernommen worden ist, mag er sich bei dieser Vernehmung in einem Irrtum dahingehend befunden haben, dass sein Verhalten nicht als strafbar erachtet werden könne.
Ob deswegen in den Tatsachen, dass der Staatsanwalt die Vernehmung des █████████████ als Zeugen beantragt hat und dass der Richter ihn als Zeugen und nicht als Beschuldigten vorgeladen und vernommen hat, eine "Täuschung" im Sinne des § 136a StPO gefunden werden kann, mag fraglich sein. Es braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden, welche subjektiven Voraussetzungen – Arglist, Täuschungswille, Vorsatz, bloße Fahrlässigkeit oder nichts von diesen – in der Person des die Vernehmung Veranlassenden oder Durchführenden gegeben sein müssen, damit eine "Täuschung" im Sinne des § 136a StPO angenommen werden kann. Denn der § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO kann nur Anwendung finden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Täuschung (oder die sonst verbotenen Vernehmungsmittel) "die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten beeinträchtigt" worden ist. In der vorliegenden Sache kann dies aber, auch wenn sich ██████████ bei seiner richterlichen Vernehmung vom 12. März 1971 in dem oben bezeichneten Irrtum befunden haben sollte, nicht angenommen werden. Er hatte sich am 15. Dezember 1970 dem Polizeibeamten gegenüber offen und ohne Rücksicht auf für ihn mögliche nachteilige Folgen geäußert. Es spricht von vornherein viel dafür, dass er dies auch am 12. März 1971 ebenso freiwillig vor dem Richter getan hat. Vor allem ist jedoch zu berücksichtigen, dass er, als er auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft am 22. Juni 1971 nochmals – und zwar jetzt als Beschuldigter – von der Polizei vernommen wurde, nach Belehrung über seine Rechte, überhaupt nicht auszusagen oder zunächst einen Verteidiger zu Rate zu ziehen, ausdrücklich erklärt hat, er wolle aussagen und seine Angaben bei der richterlichen Vernehmung vom 12. März 1971 seien richtig.
Dass der Angeklagte erst in der später durchgeführten Hauptverhandlung seine Aussagen verweigert hat, kann hiernach nichts daran ändern, dass das Protokoll über die richterliche Vernehmung vom 12. März 1971 verlesen und verwertet werden durfte.
II. Die Sachrüge
1. Sachlich-rechtlich kann der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Meineid nicht beanstandet werden.
2. Die Strafzumessungserwägungen halten ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Erfüllung des Tatbestandes der Beihilfe zu einer Straftat setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und bereits des Reichsgerichts – die allerdings von einem beachtlichen Teil des Schrifttums nicht gebilligt wird – nicht voraus, dass das Verhalten des Gehilfen für den Erfolg der Handlung des Haupttäters unmittelbar ursächlich geworden ist. Die Beihilfehandlung kann als solche strafbar sein, falls der Erfolg der Handlung des Haupttäters auch dann eingetreten wäre, wenn die Beihilfehandlung weggedacht wurde; es genügt, wenn der Tatbeitrag des Gehilfen die Haupttat "irgendwie erleichtert oder gefördert" hat (vgl. Schönke/Schröder StGB 16. Aufl. § 49 Rz. 2; LK 9. Aufl. § 49 Rz. 2 und 3; Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 49 Rz. 2 – je mit Hinweisen –). Daher durfte in der vorliegenden Sache das Landgericht strafschärfend berücksichtigen (und deswegen von der Strafmilderung nach § 49 Abs. 2, § 44 StGB absehen), dass "die Beihilfehandlung des Angeklagten ██████████ weitgehend war, dass ohne sie der Meineid des Angeklagten ██ nicht hätte geschehen können" (UA S. 42/13).
Auch sonst ist die Bemessung der Strafe nicht von einem Rechtsfehler beeinflusst.
3. Dagegen können die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung der zehn Monate betragenden Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt hat, aus Rechtsgründen nicht gebilligt werden.
Bei der Prüfung der Frage, wann die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung einer zwischen sechs Monaten und einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe gebietet (§ 23 Abs. 3 StGB), ist das Landgericht mit Recht von den Grundsätzen ausgegangen, die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 24, 40 und 24, 64 dargelegt sind. Bei der Anwendung auf den vorliegenden Fall sind ihm aber in mehrfacher Hinsicht Fehler unterlaufen:
Die Erwägung (UA S. 15), "dass gerade die Wahrheitspflicht eines Zeugen und der Eid ungewöhnlich häufig in besonders herausfordernder Weise missachtet werden", mag vielleicht bei der Entscheidung darüber, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, mit berücksichtigt werden können. Jedenfalls aber ist die Tatsache, dass "jedes Gericht bei der ihm obliegenden Wahrheitserforschung darauf angewiesen (ist), dass es insbesondere die Zeugen mit der Wahrheit genau nehmen und dass niemand einen unwahrhaftigen Zeugen unterstützt", ein Umstand, der schon bei der Aufstellung der Tatbestände der §§ 154 und 49 StGB berücksichtigt worden ist. Die Versagung der Strafaussetzung darf aber nicht mit Erwägungen, die dem verletzten Tatbestand im ganzen zu Grunde liegen, begründet werden (BGHSt 24, 40, 46).
Das Landgericht ist auch in dem Zusammenhang der gemäß § 23 Abs. 3 StGB vorzunehmenden Prüfung nicht darauf eingegangen, dass es der Angeklagte ██████████████ seine Absprache mit dem Mitangeklagten R. und durch sein Verhalten in der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 1970, in der er den Meineid des █████████████ ließ, dazu hat kommen lassen, dass gerade er selbst – und nicht irgendein anderer – wegen einer in Wirklichkeit von ihm nicht begangenen Tat zu Strafe verurteilt und ihm selbst die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Dass er also allein sich selbst und nicht einem Dritten durch sein strafbares Verhalten erhebliche Nachteile zugezogen hat, ist ein Umstand, der gerade für den Gesichtspunkt der Erhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung Gewicht hat. Es leuchtet nicht ein, dass die "von dem Sachverhalt voll und zutreffend unterrichtete Bevölkerung" (BGHSt 24, 64, 69) kein Verständnis dafür aufbringen könnte und in ihrem Rechtsgefühl verletzt sein sollte, wenn einem sonst persönlich aussetzungswürdigen Täter, der durch seine Straftat zwar den ordnungsmäßigen Ablauf der Rechtspflege beeinträchtigt, sonst aber außer sich selbst niemand geschädigt hat, Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wird.
Da sich somit stichhaltige Gründe für die Auffassung, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe, nicht finden lassen, ist der Senat in der Lage, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Aussetzung der Vollstreckung selbst anzuordnen.
Das Revisionsgericht kann die Anordnungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (§§ 24 bis 26 StGB), dem Erstrichter überlassen. Das erscheint hier angebracht. Das Landgericht wird das hiernach Erforderliche zu veranlassen haben.
| Mayr | Meyer | Spiegel | |||
| Bortzler | Salger |